Hallo,
ich lebe seit ca. 4 Monaten von meinem Noch-Ehemann komplett getrennt. Er wird sich beim Jobcenter bzgl. ALG II angemeldet haben (aktuell kein Kontakt), sodass ich nun von seinem Jobcenter (ca. 300 km entfernt) eine Mitteilung gem. § 33 SGB II und einen Fragebogen zur Prüfung der Unterhaltspflicht erhalten habe.
Ich habe 3 Kinder (alle von meinem vorherigen Ehemann) und bekomme für alle Unterhaltsvorschuss/Unterhalt (also nicht den ganzen Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle).
Ich habe aufgrund meines geringen Einkommens (ca. 980 € Krankengeld) ebenso Wohngeld und Kinderzuschlag bewilligt bekommen.
Kann mir jemand sagen, ob ich bei meinem Einkommen und der gegebenen Situation Trennungsunterhalt
zahlen muss? Gibt es da irgendwo einen Ratgeber zum Nachlesen? Ich habe außerdem ein Kontoguthaben von ca. 4.000 € angespart für eventuelle Notfälle (mögl. Reparatur Auto usw.). Müsste ich davon Beträge für Trennungsunterhalt abgeben? Mit meine Noch-Ehemann habe ich keine gemeinsamen Kinder.
Ich würde mich freuen, wenn ihr mir helfen könntet, da ich nicht verstehen kann, wie ich in meiner Situation für jemanden Erwachsenen aufkommen soll.
LG Keniaki78
Jobcenter schreibt mich bzgl. Trennungsunterhalt wegen meines Noch-Ehemanns an - Hilfe!
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Woher soll das Job-Center denn wissen, wie Deine Situation ist? Deshalb ja das Auskunftsersuchen.
wirdwerden
Das war nicht die Frage der TE, die Frage war, ob sie aus Ihrem Einkommen oder dem gesparten Guthaben ihrem Ex Trennungsunterhalt zahlen müsste.
Die Frage ist erstmal mit nein zu beantworten, wobei es meines Wissens nach bei Trennungsunterhalt aber kein Schonvermögen gibt.
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Das JC hat zu prüfen, ob andere vorrangig leisten können.ZitatFragebogen zur Prüfung der Unterhaltspflicht erhalten habe. :
Ich tendiere auch zu ---nein---.Zitatob ich bei meinem Einkommen und der gegebenen Situation Trennungsunterhalt zahlen muss? :
Dein Einkommen setzt sich zusammen aus: Krankengeld+3x Kindergeld +3x UHV+ Wohngeld+KiZu = X€
aus den Fachl. Weisungen zu § 33 SGB II:
(6) Ist nach den vorgenannten Grundsätzen der Unterhaltsbedarf ermittelt, ist die Leistungsfähigkeit der oder des Unterhaltsverpflichteten zu prüfen. Die Leistungsfähigkeit ist entsprechend den Leitlinien
des für die oder den Unterhaltspflichtigen zuständigen OLG zu ermitteln.
(7) Im Unterhaltsrecht wird - im Gegensatz zum SGB II - auch fiktives Einkommen berücksichtigt und damit ggf. Leistungsfähigkeit bejaht, die ansonsten nicht gegeben wäre.
(8) Ist die unterhaltspflichtige Person ohne Berücksichtigung von fiktivem Einkommen nach Maßgabe des Unterhaltsrechts nicht leistungsfähig, besteht kein Unterhaltsanspruch. Daher findet kein Anspruchsübergang - auch nicht dem Grunde nach - statt.
Bist du demnächst wieder arbeitsfähig?
Hast du Vermögen ?
Hallo, vielen Dank für deine Antwort. Also ich bin voraussichtlich bis Juli August krank geschrieben und habe auch keine Aussicht auf Gesundung bis dahin. Deshalb werde ich dann wohl über Rehamaßnahmen und ggf. Rente nachdenken müssen. Das ist zur Zeit leider so aktuellZitatBist du demnächst wieder arbeitsfähig? :
Hast du Vermögen ?
Vermögen habe ich keines außer den erwähnten 4000 € auf dem Konto, die aber immer wieder schrumpfen, wenn z.b. Miete weggeht und ich als Notlage benötige falls mal etwas ist. Z.b. mit dem Auto. Ich bin auf das Auto angewiesen.
Zitat:Dein Einkommen setzt sich zusammen aus: Krankengeld+3x Kindergeld +3x UHV+ Wohngeld+KiZu = X€
Ich glaube nicht, dass das Kindergeld und der UHV zum relevanten Einkommen für den Trennungsunterhalt zählt. Beim Wohngeld kommt es wohl darauf an, warum es gezahlt wird. Beim KinderZuschlag bin ich mir nicht sicher.
Alles im Allem dürfte aber gar kein ausreichendes Einkommen vorhanden sein, um Trennungsunterhalt zu zahlen.
Wenn trotzdem ein Bescheid kommen sollte, ab zum Amtsgericht und einen Beratungshilfeschein besorgen - dann zum Anwalt.
Die Kinder haben mit dem familienrechtlichen Anspruch des Ex gar nichts zu tun. Wäre die Frau ALG II Empfängerin, dann wären die Kids mit in der Bedarfsgemeinschaft, aber hier ist doch ein anderer Fall. Sie verdient zu wenig, die Auskunft sollte sie erteilen und gut ist.
wirdwerden
Das meinte ich auch.ZitatAlles im Allem dürfte aber gar kein ausreichendes Einkommen vorhanden sein, um Trennungsunterhalt zu zahlen. :
Ich wollte nur darstellen, wie das Einkommen der Frau sich überhaupt zusammensetzt.
Es geht zunächst nur um den Fragebogen. Der sollte durchaus ausgefüllt und dem JC zugestellt werden.
Hallo und einen schönen Sonntag euch allen.
Also ich fülle den Fragebogen nun aus und sende Ihn dem JC zu.
Ist denn mein Guthaben in Höhe von derzeit 4.000 € auf dem Konto für den Trennungsunterhalt relevant oder kann dieses in Form von Schonvermögen für z.b. Altersvorsorge bestimmt werden?
Wie sieht es mit dem geforderten auskunftpflichtigen Zeitraum von einem Jahr aus, wobei die Trennung im Oktober 2019 war.
Im Frühjahr 2019 war ich für 3 Monate noch arbeiten mit einem Netto-Einkommen von ca. 1.300 €.
Euch allen glG und Danke für eure Hilfe.
Schonvermögen ist letztlich ein Begriff, der aus dem Sozialrecht kommt. Ob ein Anspruch aus übergeleitetem Recht gegenüber der Frau besteht, richtet sich daher nach Familienrecht. Und familienrechtlich ist grundsätzlich der Ehegattenunterhalt aus den laufenden Einnahmen (incl. Zinsen) zu zahlen. Der Vermögensstamm spielt keine Rolle, es sei denn, er wäre immens groß, was ja hier nicht der Fall ist. Die 4000 € spielen also keine Rolle.
Der auskunftspflichtige Zeitraum ist okay, einfach, weil ja Unterhalt für die Zukunft geltend gemacht wird, man sich aber ein möglichst korrektes Bild verschaffen möchte, und das funktioniert nun mal, indem man den Durchschnittsverdienst ermittelt. Also, alles im grünen Bereich. Vielleicht im Zusatz drauf hinweisen, dass für die Zukunft dauerhaft von dem jetzigen Verdienst auszugehen ist. Obwohl der höhere Verdienst ja auch noch durch den Selbstbehalt abgedeckt ist.
wirdwerden
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