Jobwechsel nicht angegeben

26. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
IsiEr
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Jobwechsel nicht angegeben

Hallo Zusammen,

Mein Ex und ich haben zusammen drei Kinder, er zahlt nicht ansatzweise den Mindestunterhalt obwohl er ansonsten viel Geld zur Verfügung hat (trickst wo er kann). Nun hat er einen neuen Job, was er wohl schon über ein halbes Jahr verheimlicht. Man kann von mehr Gehalt ausgehen und einen Firmenwagen hat er auch. Ich habe alles beim JA gemeldet, aber habe keine Beistandschaft. Der Beistand ist sehr pro Vater und hatte sich seiner Zeit geweigert einen Titel zu erwirken. Ich habe dann die Beistandschaft aufgehoben und einen Unterhaltstitel erwirkt. Mittlerweile sind die Kinder alle in einer höheren Altersklasse und daher bekommen sie wieder Unterhaltsvorschuss. Lange Rede kurzer Sinn. Komme ich an eine Auskunft von ihm ohne Beistandschaft und Anwalt? Habe alles der Vorschussstelle gemeldet, ob die tätig werden ist fraglich. Kann man was über eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erreichen? Oder geht da nur was, wenn er überhaupt nicht bezahlt.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39892 Beiträge, 14217x hilfreich)

Er muss keinen Jobwechsel angeben. Das Jugendamt kümmert sich im Rahmen einer Beistandsschaft nur dann um die Angelegenheit, wenn eine Beistandsschaft auch eingerichtet ist, was hier nicht (mehr) der Fall zu sein scheint. Aus dem existierenden Unterhaltstitel kann man vollstrecken. So, die Vorschusskasse bemüht sich begrenzt auf den Vorschuss bzw. dessen Höhe auf die Umsetzung. Mehr geht sie nichts an.

Man sollte zunächst einmal einen Fachmann das Ganze vorlegen. Es geht auch um die Ausgestaltung des Unterhaltstitels. Der Fachmann sollte dann als nächsten Schritt klären, ob eine Erhöhung in Betracht kommt, dann die erforderlichen Schritte einleiten.

Ich denke mal, dass Du einfach überfordert bist (kein Vorwurf). Und Du musst Dich von dem Gedanken frei machen, dass alles und immer gratis passiert.

wirdwerden

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34999 Beiträge, 5981x hilfreich)

Zitat (von IsiEr):
Komme ich an eine Auskunft
Vermutlich nicht. Wenn er trickst, wo er kann, hat er Übung und evtl. auch einen Anwalt.
Zitat (von IsiEr):
Habe alles der Vorschussstelle gemeldet, ob die tätig werden ist fraglich.
Die Antwort sollte man zumindest abwarten. Es gilt das UhVorschG.
Zitat (von IsiEr):
einen Unterhaltstitel erwirkt.
Aus dem Titel könntest du selbst vollstrecken. Das wäre mE dein sofort nutzbares Rechtsmittel.
Zitat (von IsiEr):
Man kann von mehr Gehalt ausgehen und einen Firmenwagen hat er auch.
Ein Firmenwagen ist noch kein Beweis.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3028 Beiträge, 980x hilfreich)

Zitat (von IsiEr):
habe keine Beistandschaft
Zitat (von IsiEr):
Der Beistand
Gibt es eine Beistandschaft oder nicht?

Zitat (von IsiEr):
Ich habe dann die Beistandschaft aufgehoben und einen Unterhaltstitel erwirkt.
Das heißt was konkret?

Zitat (von IsiEr):
Komme ich an eine Auskunft von ihm ohne Beistandschaft und Anwalt?
Du darfst ihn direkt fragen oder auch seinen Arbeitgeber. Wenn keine Antworten kommen, wirst du diese jedoch nur über ein Gericht erzwingen können und dort besteht Anwalts- oder Beistandschaftspflicht. Außerdem bist du für die behauptete Änderung der Verhältnisse beweisbelastet.

Zitat (von IsiEr):
Habe alles der Vorschussstelle gemeldet, ob die tätig werden ist fraglich.
Selbst wenn, werden sie es dir nicht mitteilen.

Zitat (von IsiEr):
Kann man was über eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erreichen?
Unter Umständen könnte man zufällig etwas erfahren. Direkt anfragen kann man darüber aber nichts. Im schlechtesten Fall wird das Verfahren einfach eingestellt und der Vater reibt dir die Einstellung dann zukünftig unter die Nase.

Zitat (von Anami):
Aus dem Titel könntest du selbst vollstrecken. Das wäre mE dein sofort nutzbares Rechtsmittel.
So ist es. Das ist das aktuell sinnvollste Vorgehen. Es funktioniert aber nur, wenn Beträge aus dem Titel noch offen sind. Außerdem läuft man Gefahr, dass einem die Vollstreckung von Rückständen auf den laufenden Vorschuss angerechnet wird. Das führt dann zu einer nicht gewünschten Doppeltilgung des Unterhaltes.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39892 Beiträge, 14217x hilfreich)

Der Arbeitgeber muss unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes gar keine Auskünfte an irgendwelche Privatpersonen geben. Lediglich als Drittschuldner ist er zur Auskunftserteilung verpflichtet. Aber das sollte alles mal von einem Fachmann angeschaut werden.

wirdwerden

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#5
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3028 Beiträge, 980x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Arbeitgeber muss unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes gar keine Auskünfte an irgendwelche Privatpersonen geben.
Er muss nicht, aber er darf es. Die Datenverarbeitung mit Zweckänderung ist zulässig. Einen Rechtsanwalt benötigt man dafür nicht, aber 85 Cent fürs Porto.

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