Hallo folgende Frage,
Ich wurde zur Auskunft aufgefordert bzgl. Kindesunterhalt.
Dieser wurde jetzt auf monatlich 553 festgesetzt.
Jetzt soll ich eine Jugendamtsurkunde erstellen, dass der Anspruch tituliert wird.
Ist für mich so gesehen auch kein Problem, aber man unterwirft sich ja der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Es bestehen keine Rückstände, aber jetzt meine Frage:
Da die Frau etwas schwierig ist, ist es möglich, dass wenn sie den Titel in der Hand hat, dass sie vollstreckt??
Ich meine ich habe im Internet gelesen, dass man eine Vorratspfändung machen kann?
Kann man überhaupt etwas vollstrecken, dass monatlich erst überhaupt zur Zahlung fällig wird bzw künftige Beträge ??
Würde ich nicht so ganz verstehen, wenn dies möglich ist.
Jugendamtsurkunde Zwangsvollstreckung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



ZitatEs bestehen keine Rückstände, aber jetzt meine Frage: :
Da die Frau etwas schwierig ist, ist es möglich, dass wenn sie den Titel in der Hand hat, dass sie vollstreckt??
Wenn keine Rückstände bestehen, gibt es ja nix zu vollstrecken.
ZitatIch meine ich habe im Internet gelesen, dass man eine Vorratspfändung machen kann? :
"Eine Zwangsvollstreckung künftiger Unterhaltsforderungen – also im Prinzip eine Pfändung, bevor es zu einem Unterhaltsrückstand kommt – ist nur in einem sehr begrenzten Rahmen möglich. Die Bedingung ist, dass trotz Zahlung von Unterhalt zumindest ein Teilbetrag fällig gewesen sein muss. Dann kommen die Vorratspfändung und die Pfändung mit aufschiebend bedingter Dauerwirkung in Frage."
Quelle: https://www.familienrecht.de/thema/zwangsvollstreckung-unterhalt/
ZitatKann man überhaupt etwas vollstrecken, dass monatlich erst überhaupt zur Zahlung fällig wird bzw künftige Beträge ?? :
Nein bzw. siehe oben. Ohne Rückstand keine Vollstreckung.
BTW: Deine Ex hat Anspruch darauf, dass der Kindesunterhalt tituliert wird. Die kostengünstigste Möglichkeit für dich ist die Jugendamtsurkunde. Wenn das vor Gericht geht, wird es definitiv teurer, und die sonstigen Folgen (Möglichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung) sind die gleichen.
In jedem Amtsgericht ist die Beurkundung ebenfalls kostenfrei möglich. Sogar nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes. Warum wird so gut wie nie darauf hingewiesen?ZitatDie kostengünstigste Möglichkeit für dich ist die Jugendamtsurkunde. :
Und man hat es im Amtsgericht nicht mit jemandem zu tun, der einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit als Beistand gemäß § 55 SGB VIII unterwegs ist...!

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Einen Besitand seitens des Jugendamtes gibt es nicht, da sie auch neu verheiratet ist.
Mir geht es nur rein darum um die sofortige Unterwerfung der Zwangsvollstreckung.
Ich kenne die Mutter nämlich zu gut um zu wissen, dass sie Unfug betreibt, sobald sie die vollstreckbare Ausfertigung hat.
Also quasi, wenn keine Rückstände bestehend, ist eine Pfändung für zukünftige Beträge sicher nicht möglich?
ZitatEinen Besitand seitens des Jugendamtes gibt es nicht, :
Aber die Urkundsperson im Jugendamt ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in vielen anderen Fällen als Beistand unterwegs...
Zitatda sie auch neu verheiratet ist. :
Da verwechselst du wohl die Beistandschaft mit Unterhaltsvorschuss. Beistandschaft ist trotz Ehe möglich.
Das kann sein, dass ich das verwechsel.
Eine Beistandschaft gibt es ebenfalls nicht.
Wenn es keinen Beistand gibt, hat die Mutter keine Beistandschaft beantragt. Logo.ZitatEine Beistandschaft gibt es ebenfalls nicht. :

Aber einen Titel (mit Vollstreckbarkeitsklausel) wird es geben. Entweder "freiwillig" in Form einer Urkunde oder durch Gericht (Beschluss oder Vergleich). Schon in 1. Instanz werden die Kosten 4stellig sein.
Bis dato gibt es keinen Titel.
Ich habe immer pünktlich bezahlt.
Das Kind ist mittlerweile 13 Jahre alt.
Ich habe auch kein Problem damit, solch eine Urkunde erstellen zu lassen.
Mir geht es primär nur darum, ob man auch ohne Rückstände eine Zwangsvollstreckung für laufende zukünftige Beträge betreiben kann.
Siehe Antwort #1.ZitatMir geht es primär nur darum, ob man auch ohne Rückstände eine Zwangsvollstreckung für laufende zukünftige Beträge betreiben kann. :
ZitatDa die Frau etwas schwierig ist, ist es möglich, dass wenn sie den Titel in der Hand hat, dass sie vollstreckt?? :
Logischerweise, denn das ist ja der Sinn eines Titels.
Hilft aber nichts, denn auf den Titel hat sie Anspruch.
Man kann also erst dagegen vorgehen, wenn sie unberechtigt vollstreckt.
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