KU - 17 Jahre - eigene Wohnung

7. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Ralfi_Klein
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 9x hilfreich)
KU - 17 Jahre - eigene Wohnung

Hallo,

ein Kind (17 jahre alt) beginnt ihre Lehre mit 300 Euro netto im Monat. Mit ZuStimmung ihrer Mutter nimmt sich das Kind eine eigene Wohnung, ca. 1km von Mutti weg. Die Mutter bekommt Hartz4 ohne Aussicht auf einen Job.
Der vater hat einen Vergleich, nach dem er bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes 100% der Düsseldorfer Tabelle zahlen muss.
1. Hier müsste wohl der vergleich angepasst werden oder muss tatsächlich nur der Unterhalt nach DT abzüglich Lehrlingsgeld gezahlt werden?
2. Wenn das Kind die Lehrstelle verliert oder eine andere annimmt, mit weniger oder keinem Einkommen, muss dann der Vater die Kosten tragen 486 Euro (670 -184 KG )?
3. Bis wann kann ein kind sich in der Lehre "umentscheiden"? Ein Kind darf ja wechseln, wenn es nicht der leistung entspricht oder andere gründe auftreten. Geht das auch noch im 3. Lehrjahr, denn da müsste doch schon längst abegsehen worden sein, ob die Ausbildung sinn macht oder nicht?

Danke schonmal für eure Hilfe.
LG Ralf

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen,

warum muss denn das Kind eine eigene Wohnung haben, wenn sich diese lediglich 1km von der mütterlichen Wohnung befindet? Ausbildungsbedingte Gründe werden hier vermutlich nicht anzuführen sein. Demnach wäre das Kind an die mütterliche Wohnung zu verweisen.

Sollte das Kind die Ausbildungsstelle verlieren und keine neue finden, so hätte es keinen Unterhaltsanspruch.

Wer will die Wohnung eigentlich anmieten?Das minderjährige Kind wird es wohl nicht können.

LG nero

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#2
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
muss dann der Vater die Kosten tragen 486 Euro (670 -184 KG )?


Diese 670,-EURO sind einfach nicht wegzubekommen.
Ein Anspruch auf 670,-EURO entsteht nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn Ausnahmsweise alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Wenn die Mutter ALGII erhält


und eine Wohnung anmieten kann....arbeitet sie vermutlich [color=black]schwarz. [/color] :???:

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#5
 Von 
Ralfi_Klein
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,
also ich dachte, das mit den 670 Euro stünde fest, sobald das Kind eine eigene Wohnung hat. Ist das nicht so?

Für die Wohnung hat die Mutter mit unterschrieben, also eine Art Erlaubnis.

Der Grund hierfür ist nur, dass das Kind so gut wie alles weg genommen bekommen hätte(Hartz), wenn sie bei ihrer Mutter geblieben wäre.

Mutter ist nun auch in eine kleinere Wohnung umgezogen(vom Amt verlangt), so dass das Kind im Ernstfall nicht mal zurück könnte.

Das Kind hätte aber mit 18 das Recht auf eine eigene Wohnung wenn es sich das leisten kann? Mit dem unterhalt kann es sich das ja auch leisten, nur ist das für einen, der das letztlich trägt doch emens, eben 486 Euro.

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#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo

quote:
Das Kind hätte aber mit 18 das Recht auf eine eigene Wohnung wenn es sich das leisten kann? Mit dem unterhalt kann es sich das ja auch leisten, nur ist das für einen, der das letztlich trägt doch emens, eben 486 Euro.


Ab dem 18 Lebensjahr:
Bedarf des Kindes 670€.Abzüglich KG 184€ abzüglich
Azubilohn 300€(minus 90€ Ausbildungspauschale)=210€

Bedarf 670€
abz.KG 184
abz.Azubilohn 210

Zu zahlender Betrag 276€

Dein Selbstbehalt 1150€

lg
edy



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"Mein Motto:
"irgendwie geht's schon""

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#7
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

bei eigenem Hausstand des Kindes werden die 90€ nicht mehr abgezogen. Daher würde die volle Ausbildungsvergütung hier Anrechnung finden.

quote:
13.1.2 Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 670 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.


Bleiben also nur noch 186€ ungedeckt.

Zitat:
Der Grund hierfür ist nur, dass das Kind so gut wie alles weg genommen bekommen hätte(Hartz), wenn sie bei ihrer Mutter geblieben wäre.


Ihre Einkünfte werde der Tochter nun dann wohl andere "wegnehmen". Vermieter, Stromversorger, GEZ, Lebensmittelhändler u.s.w.

Da ist doch eine Michmädchenrechnung aufgemacht worden.


LG nero

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-- Editiert nero070 am 07.11.2011 18:27

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