KU Verdienstauskunft

19. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.08.2015 18:04:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)
KU Verdienstauskunft

Hallo.

Ich zahle KU nach DT 6 für meine 11jährige Tochter.

Es liegt ein besonders krasser Fall von Umgangsvereitelung vor. Das Kind weiß nicht, daß ich sein Vater bin. Ich habe im Mai 2013 wieder mal eine Umgangsanbahnung initiiert. Diese Umgangsanbahnung wurde von der KM erst mitgemacht, d.h. Termin beim JA und Erzeihungsberatungsstelle (ohne Kind bisher), dann aber grundlos abgebrochen.

Die KM verlangte im August über RAin Einkommensnachweise.

Ich verweigerte bzw. verzögerte das bisher, weil ich einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes bzw. die Umgangsanbahnung erzwingen möchte.

Ich habe eine Frage: was kann im schlimmsten Fall auf mich zukommen? Gerichtskosten (wie hoch sind die ungefähr für ein KU-Verfahren (ohne Anwalt)?).

Gruß

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9 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Das sind zwei verschiedene Themen, Umgang und Unterhalt. Es schadet Ihnen eher, wenn Sie das vermischen.

Wie können Sie den Umgang zeitnah durchsetzen:

http://www.scheidung-aktuell.de/umgangsrecht-verweigerung.php

Im schlimmsten Fall zahlen Sie den Unterhalt ab dem Moment nach, an dem Sie aufgefordert wurden, zu zahlen. Siehe dazu die Düsseldorfer Tabelle und die Verfahrenskosten.


-- Editiert hamburgerin01 am 20.09.2013 01:07

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#2
 Von 
guest-12311.08.2015 18:04:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
der Umgang ist schon länger (seit das Kind 3 Jahre alt ist) gerichtlich durchgesetzt.
Wie schon gesagt, das ist ein besonders krasser Fall von Umgangsvereitelung.

"Im schlimmsten Fall zahlen Sie den Unterhalt ab dem Moment nach, an dem Sie aufgefordert wurden, zu zahlen. Siehe dazu die Düsseldorfer Tabelle und die Verfahrenskosten."
--> Das ist mir schon klar, ich wurde im August in Verzug gesetzt (die Differenz istalso überschaubar). Müsste ich zusätzlich zu den Verfahrenskosten die Kosten für den gegnerischen Anwalt übernehmen?

Gruß





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#3
 Von 
guest-12311.08.2015 18:04:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

Eine neue Frage: wenn ich der Auskunftspflicht nachkomme und es dann trotzdem zu einem Gerichtsverfahren kommt, weil man sich nicht auf den KU einigen kann, muß ich dann auch den gegnerischen Anwalt bezahlen? Ich würde den KU, den ich bereit bin zu zahlen, vorher titulieren lassen. Es wäre dann ja kein Auskuntsklage, sondern eine Unterhaltsklage.

Gruß

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#4
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
der Unterlegene im Verfahren zahlt i.d.R. alle Kosten auch die der anderen Partei.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.08.2015 18:04:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

"der Unterlegene im Verfahren zahlt i.d.R. alle Kosten auch die der anderen Partei."

Also das sind jetzt völlig neue Erkenntnisse. Ich habe jetzt ein Unterhaltsverfahren (2003/2004) und ein Umgangsverfahren in jeweils zwei Instanzen hinter mir und habe bisher nie die Kosten des generischen Anwalts übernhmen müssen.

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Es kann natürlich auch eine andere Kostenentscheidung gefällt werden, insbesondere dann, wenn alles streitig ist. Aber bei bloßer Verweigerung ist die Rechtslage eindeutig. Du wirst die Kosten tragen müssen. Also, bringt nichts. Und, Dir kann ein Zwangsgeld auferlegt werden.

Womit wir beim anderen Thema sind. Auch der Mama kann ein Zwangsgeld auferlegt werden, wenn sie den Umgang vereitelt, muss natürlich beantragt werden. So was wirkt häufig wie ein Wunder! Nur mal so als Tipp.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
///Also das sind jetzt völlig neue Erkenntnisse. Ich habe jetzt ein Unterhaltsverfahren (2003/2004) und ein Umgangsverfahren in jeweils zwei Instanzen hinter mir und habe bisher nie die Kosten des generischen Anwalts übernhmen müssen.///

Wie es zu dieser Kostenentscheidung kam ist für mich nicht ersichtlich, möglicherweise gab es einen Vergleich. In der Regel werden die Kosten von der Partei getragen die unterliegt, das heißt es gibt einen Antrag und einen Antragsgegner, wenn dem Antrag stattgegeben wird zahlt in der Regel der Antragsgegner. Sollte die KM auf Auskunft nach 1605 BGB klagen, so wird sie mit ziemlicher Sicherheit obsiegen und keinerlei Kosten tragen.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#8
 Von 
Gaestin
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 88x hilfreich)

quote:
Ich habe eine Frage: was kann im schlimmsten Fall auf mich zukommen? Gerichtskosten (wie hoch sind die ungefähr für ein KU-Verfahren (ohne Anwalt)?).

In Unterhaltsverfahren gilt Anwaltspflicht! Du trägst somit auch die Kosten für Deinen Anwalt.
gaestin

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#9
 Von 
guest-12311.08.2015 18:04:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,
danke an Alle (die konstruktive Beiträge geleistet habe - die Anderen sollten sich vielleicht mal mit dem Karma-Gedanken befassen).
Meine Fragen sind erstmal beantwortet. Das mit dem Anwaltszwang war mir neu - passt ja aber wieder wie der Arsch auf den Eimer (Wer hat uns verraten: http://www.youtube.com/watch?v=8vFL0QWxugI).
Beste Grüße


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