KU bei Erststudium

2. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)
KU bei Erststudium

Hallo zusammen,

ich hätte mal wieder eine Frage an euch.

Wie sieht es mit dem KU aus, wenn das Kind nach dem Abi (1. Schulausbildung) mit dem Erststudium beginnt?

Ich habe von verschiedenen Seiten gehört, dass in diesem Fall das Kind (dann über 18) zuerst Bafög beantragen muss und, sofern die Elterngehälter die Grenzen nicht übersteigen, dies dann auch bewilligt wird. Dann würde die Zahlung von KU entfallen. Stimmt das?

Und wie sieht es in so einem Fall mit Wohneigentum aus - wird das bei der Bafög- bzw. Unterhaltsberechnung dann noch eingerechnet? Das Kind ist ja dann nicht mehr "privilegiert".

Vielen Dank für eure Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Ich habe von verschiedenen Seiten gehört, dass in diesem Fall das Kind (dann über 18) zuerst Bafög beantragen muss und, sofern die Elterngehälter die Grenzen nicht übersteigen, dies dann auch bewilligt wird. Dann würde die Zahlung von KU entfallen. Stimmt das? Wenn dabei ein Baföganspruch herauskommt, der hoch genug ist, schon.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

je nach Einkommen der Eltern kann es sein, dass der gewährte BAföG-Satz den Unterhaltsbedarf des Kindes vollständig deckt.

Es wirkst sich aber immer bedarfsmindernd aus.

Wohneigentum nimmt, meines Wissens nach, einen Einfluss auf die Ermittlung des BAföG-Satzes.

LG nero


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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Allgemein gilt, dass Volljährige grundsätzlich soweit wie möglich selbst für ihren Unterhalt sorgen müssen.
Es sind also vorrangig alle Möglichkeiten zu nutzen, dass sie sich selbstständig versorgen; erst dann können sie Unterhalt geltend machen. §1602 BGB , Absatz 1, sagt genau das:

quote:<hr size=1 noshade>Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten <hr size=1 noshade>
.
Wenn das Kind also imstande ist, sich durch BAFÖG (und Kindergeld) selbst zu unterhalten, dann sind die Eltern draußen. Deine Information stimmt also.
Deine Frage zum wohneigentum müßtest du mal genauer spezifizieren, in der Allgemeinheit gibt es da zuviele Wege, wie das zu interpretieren ist. Generell muss Vermögen bei nicht privilegierten Kindern nicht mehr eingesetzt werden, aber die Einkünfte aus Vermögen sind natürlich zu berücksichtigen bei der Einkommensbestimmung der Eltern.

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#4
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

@quiddje: die KM besitzt ein EFH und wohnt dort ja sozusagen mietfrei. Bei der KU-Berechnung wird dieses Eigentum als Wohnwert eingerechnet (natürlich mit den entsprechenden Abzügen). Wie wird das beim Bafög bzw. evtl. zu zahlenden KU berücksichtigt?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Beim Bafög wird es gar nicht berücksichtigt - der Einkommensbegriff des Bafögs ist der des Einkommensteuerrechtes. Und Vermögen spielt nur beim Bafögempfänger selbst eine Rolle, nicht bei dessen Eltern.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Bei der Berechnung des KU spielt das selbstgenutzte unbelastete(!) Wohneigentum nur so weit eine Rolle, als dass der Selbstbehalt um den Anteil, der darin für Kaltmiete vorgesehen ist, gekürzt werden müsste.

Die Düsseldorfer Tabelle nimmt eine Warmmiete von 450€ an. Dann würde ich mal von 300€ Kaltmiete ausgehen und den Freibetrag dementsprechend von 1200€ auf 900€ kürzen.

Sollte das Haus doch nicht unbelastet sein, so sind monatliche Kreditraten bis zu 300€ dann wieder statt Kaltmiete drin.
Aber man könnte vielleicht auch noch etwas Abtragszahlung als Altersvorsorge ansetzen etc. ...

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