KU bei Selbständigkeit- Existenzgründerzuschuss

12. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
beijing
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 240x hilfreich)
KU bei Selbständigkeit- Existenzgründerzuschuss

Fall:

KV bezog bis vor 2 Wochen ALG1.
KM erhielt UV.
Nun hat sich KV selbständig gemacht. Existenzgründerzuschuss über ESF bekommen.

Wonach berechnet sich nun der zu zahlende KU?

Ich gehe mal davon aus, dass nun kein UV mehr gezahlt wird. Logisch gesehen.

Da er ja ganz frisch selbständig ist, kann man ja nun noch keine Prognosen anstellen, wie hoch sein Einkommen sein wird.

LG beijing

-- Editiert am 12.05.2009 21:27

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
beijing
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 240x hilfreich)

Hallo!

Kann mir denn keiner Auskunft geben?
Schade!

:(

LG beijing

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3866 Beiträge, 471x hilfreich)

Ich blick nicht wirklich durch, beijing.

Wovon lebt der Vater? Er müsste doch den Mindestunterhalt sicher stellen oder belegen, dass er das nicht kann? Gibt es einen Titel, der zu bedienen ist? UV wurde eingestellt?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
uwe3/61
Status:
Praktikant
(689 Beiträge, 74x hilfreich)

.hallo beeinig :)
.ich würde da auch keine auskunft wagen, da das einkommen von selbständigen eh nach ganz anderen kriterien darstellbar ist.

vielleicht hast du im bekanntenkreis ja jemanden der im bankgeschäft oder vermögensberatungsbereich von selbständigen tätig ist. ich könnte mir vorstellen, dass die dir weiterhelfen können, weil die ja aus anderem interesse (abschglüsse) ebenfalls die echte leistungsfähigkeit der selbständigen prüfen wollen/müssen.

was sagt den das jugendamt zum vorschuss. habt ihr euch da schon erkundigt?
gruß uwe

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@beijing

Du bekommst natürlich weiter UV. Für den UV-Anspruch ist es vollkommen egal ob der andere Elterteil Unterhalt zahlen KANN. Einzig und allein entscheident ist, OB Unterhalt gezahlt wird.

Hat sich deine Frage damit erledigt? Falls nicht, nochmal melden.

Borion

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2344
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
beijing
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 240x hilfreich)

Hallo Ihr Lieben!

So, nun bin ich mal wieder da.

Nein, es geht hierbei natürlich nicht um mich. :)

Der KV hat wie o.geschrieben bis vor 2 Wochen ALG1 bekommen. Hat vorher auch nur so wenig verdient, dass er nie KU zahlen konnte und für die jetzt 4 jährige Tochter immer KU gezahlt wurde.

Nun stellt sich mir die Frage, wie wird denn nun der KU berechnet, da er ja nun selbständig ist.
Ich könnte mir vorstellen, dass man ihm erstmal ne Urkunde unterschreiben lässt mit dem Mindestunterhalt. Und man dann irgendwann, wenn ersichtlich ist, welches Einkommen er dann tatsächlich erzielt.

Noch hält das JA die Füße still. Es gab Anfang des Jahres mal ne Neuberechnung (hatte dazu auch mal einen thread hier, falls Ihr Euch erinnert könnt. Da ging es um den 165 € Job, davon sollte er 111,-€ KU zahlen), da erwähnte er beim JA ja schon, dass er evtl. bald selbständig ist.

Nun wird es ja durchaus passieren (für mich verständlich), dass die KM zum JA geht und die Neuberechnung fordert.

Dass er dann doch selbst den KU zahlen MUSS und UV wegfällt wäre für mich nur logisch.

Ich wollte eben nur wissen, ob jemand weiß, wie es nun berechnet wird. Ob erstmal Mindest- KU und dann die Berechnung nach nem Jahr oder wie oder was?

Oh Gott, ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.

Vielen Dank!

LG beijing

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@beijing

Eigentlich wird bei Selbständigen der Unterhalt auf Grundlage der letzten 3 Jahreseinkommen. Da dies bei der Neuaufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht möglich ist, muss man sich jeden Fall individuell anschauen und dann versuchen ggf. den Richter zu überzeugen.

Zunächst ist zu berücksichtigen, in welchem Beruf sich jemand selbständig macht.

Wenn jemand beispielsweise eine gutgehende Pizeria übernimmt, wird man ab sofort ein entsprechendes Einkommen unterstellen können. Wenn jemand eine Pizeria neu eröffnet, wird man ihm eine gewisse Zeit zubilligen müssen um sich einen Kundenstamm aufzubauen.

Mit einer zusätzlichen Nebenbeschäftigung kommt man bei Selbständigen auch nicht so ohne weiteres weiter, wenn diese behaupten bzw. tatsächlich bereits 50-60 Stunden wöchentlich arbeiten.

Auch die Anzahl der Kinder und ob jemand sich aus der Arbeitslosigkeit selbständig macht, spielt eine Rolle.

Es gibt ein OLG Urteil, wonach von einem Selbständigen immer der Mindestunterhalt gefordert werden kann, selbst wenn er sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig macht. Allerdings ist dies sehr hart und es ist keineswegs sicher, dass alle Familienrichter dies genauso sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
beijing
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 240x hilfreich)

@Borion

Vielen Dank für Deine aussagekräftige Antwort.
Also lag ich ja nicht ganz falsch, wenn man erst einmal erwartet, dass der KV wenigstens den MU zahlt.

Nun gut, mal abwarten, was das JA dazu sagt.

Ich kann Euch ja hier über die Entscheidung des JA berichten.

Bis dahin

LG beijing

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.532 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen