Kann Jugendamt Unterhaltsvorschuss von mir zurückfordern?

16. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
ancobo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Kann Jugendamt Unterhaltsvorschuss von mir zurückfordern?

Hallo an alle,
ich hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen.
Folgende Situation: vor einigen Jahren zahlte der KV erst verminderten, dann gar keinen Unterhalt. Die KM beantragt UVG, was auch bewilligt wird. Nach ca. einem halben Jahr ergeben sich neue Pfändungsmöglichkeiten.
Darauf hin lässt KM einen Konto-Pfüb ausstellen. Für den Zeitraum, wo sie UVG erhalten hat über die Differenz Zahlbetrag minus UVG (da die Ansprüche ja auf das Land über gegangen sind) und für die Zukunft über den kompletten Zahlbetrag. Wiederum ein halbes Jahr später wird die Pfändung auch bedient und läuft dann auch erst mal regelmäßig. Nach Auskehrung zahlt die KM den UVG für diesen zweiten Zeitraum an das JA zurück (da ja sonst doppelt) und meldet den UVG ab.
Nun scheint nach einigen Jahren das JA vom KV den UVG für dieses erste halbe Jahr pfänden zu wollen. Der KV wird aber der Meinung sein, dass alles von mir gepfändet worden sei und es wird zum entsprechenden Knatsch kommen.
Deshalb ist meine Frage: Könnte das JA von mir erst mal den UVG zurück fordern obwohl ich den Differenz-Unterhalt erst viel später und ohne den UVG Anteil erhalten habe? Denn dann hätte ich wieder mal den 'schwarzen Peter' und müsste schauen, wie ich das Geld jemals vom KV zurück bekomme.
Danke schon mal für eure Meinungen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo ancobo!

Nein, UV wird nicht von dir zurückgefordert, da du ja in den Monaten des UV-Bezuges, der nicht von dir erstattet wurde, keinen Unterhalt vom Vater erhalten hast. Wobei es lt. UVG keine Rolle spielen würde, ob es Rückstände wären oder laufender Unterhalt.

Ob der Kindesvater die Pfändung nachvollziehen kann oder nicht, kann dir im Übrigen herzlich egal sind. Die Höhe des titulierten Unterhaltes/Rückstandes lässt sich ja leicht errechnen und es wäre an ihm zu beweisen, dass er diesen bereits vollständig gezahlt hat. bzw. dieser vollständig gepfändet wurde.

Grüße, Borion

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#2
 Von 
ancobo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Borion,
Danke für Deine Ausführungen. Das ist auch das, was ich mir erhofft hatte:-)

Grüße, ancobo

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