Kann der KV den Unterhalt aufgrund von Minijob des Sohnes kürzen?

9. November 2018 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Kann der Vater eines unterhaltsberechtigten Schülers den Unterhalt kürzen, weil das Kind einen Minijob hat? Wie würde das funktionieren? Wie würde ein etwaiger Abzug berechnet und was sagt die Rechtsprechung dazu?

 Von 
scornthegreat
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann der KV den Unterhalt aufgrund von Minijob des Sohnes kürzen?

Hallo, ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Ich bin 16 Jahre alt und besuche die 11. Klasse eines Gymnasiums und werde voraussichtlich 2021 mein Abitur erlangen. Meine Eltern sind seit 2013 getrennt (ich bin mir nicht sicher ob sie rechtskäftig geschieden sind). Das Verhältnis zwischen ihnen ist quasi nonexistent, wobei die Aggression und etwaige Sticheleien etc. vom KV ausgehen. Wohnen tue ich bei meiner Mutter. Der Vater zahlt seit Jahren den Mindestunterhalt, also 100%, wenn ich das richtig verstanden. Ich habe außerdem eine Schwester, 13 Jahre. Für diese zahlt er bereits seit letztem Jahr zu wenig, also als ob sie noch nicht 12 wäre. Das ist meine momentane Situation, jetzt zum eigentlichen Problem:

Ich möchte neben der Schule eine Arbeit auf 450€ Basis ausführen, 360€ im Monat um genauer zu sein. Eine Stelle habe ich bereits gefunden, kann diese aber aufgrund Rechtsunsicherheiten noch nicht anfangen. Jetzt ist meine Frage: Hat der KV das Recht, den Mindestunterhalt für mich um 360€-50€ Freibetrag durch 2 also 165€ zu kürzen?
Und da ist eine weitere Frage: Mein Vater leistet Barunterhalt, meine Mutter betreut. Ist dieses Einkommen was ich erwirtschaften würde überobligatorisch, sodass es schwerer wäre dieses zu kürzen?

Und habe ich es richtig verstanden, dass meine Mutter Anrecht auf die Hälfte dieses Abzugs hätte, sodass er nur die Hälfte der 165€ abziehen dürfte, oder hat meine Mutter theorethisch auch ein Anrecht auf 165€?

Ich meine, eigentlich kann es ja nicht im Sinne des Staates sein, mich vom Geldverdienen für den Führerschein etc. abzuhalten...

Vielen Dank im Voraus,

Scorn

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Und habe ich es richtig verstanden, dass meine Mutter Anrecht auf die Hälfte dieses Abzugs hätte, sodass er nur die Hälfte der 165€ abziehen dürfte, oder hat meine Mutter theorethisch auch ein Anrecht auf 165€? Paßt ungefähr. M. W. nach sind zunächst 40 Euro abzuziehen und der Rest hälftig anzurechnen, d. h., es werden 160 Euro angerechnet, die auf Vater und Mutter wiederum hälftig verteilt werden - der Vater kann den Unterhalt also um 80 Euro kürzen.
oder hat meine Mutter theorethisch auch ein Anrecht auf 165€? Nö, aber auf 80 Euro.
Ich meine, eigentlich kann es ja nicht im Sinne des Staates sein, mich vom Geldverdienen für den Führerschein etc. abzuhalten... Dafür gewährt er ja auch großzügige Freibeträge.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Bei einem Minderjährigen, der für einen Führerschein spart, sehe ich keinerlei Argumentationsgrundlage im Rahmen von Billigkeitserwägungen eine Anrechnung des Einkommens in Betracht zu ziehen. Diese Einkünfte sind überobligatorisch und nicht auf den Unterhalt anzurechnen.

OLG Köln, Beschluß vom 25-01-1996 - 14 WF 11/96
Einkünfte aus Schülerarbeit sind generell als Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit anzusehen. Eine teilweise Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch entsprechend § 1577 Absatz II BGB ist nur vorzunehmen, wenn schutzwürdige Belange des Verpflichteten das rechtfertigen, aber nicht schon dann, wenn der Schüler sich mit den Einkünften "Luxuswünsche" (hier: Auto, Motorrad) erfüllt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Es ist in der Tat so, dass ein Nebenjob wie Einkommen zu berücksichtigen sind. Verdienst du nun 360,- Euro, dann kannst du 50,- Euro abziehen. Bleiben also 310,- Euro. Je die Hälfte wird den Eltern nach dem Billigkeitsprinzip hinzugerechnet. Bedeutet für den Vater: er kann den Unterhalt tatsächlich um 155,- Euro kürzen. Es gibt sicherlich auch gegenteilige Urteile. Aber es liegt halt im Ermessen eines Richters wie er es sieht. Als Schüler musst du ja nicht nebenbei arbeiten. Vielleicht kannst du einen Kompromiss mit dem Vater finden? Existiert denn ein Titel? Dann kann der Vater ohnehin nicht einfach mal kurz den Unterhalt kürzen. Es bedarf einer Abänderungsklage. Da wird er dann spätestens rechnen: lohnt ein teures Verfahren um später vielleicht doch zu verlieren? Oder du "schmeißt" den Job schon nach 4 Monaten und aller Aufwand war umsonst...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von kikijk):
Es ist in der Tat so
Zitat (von kikijk):
nach dem Billigkeitsprinzip

Wie passt das zusammen?

Zitat (von kikijk):
Es gibt sicherlich auch gegenteilige Urteile.

Gibt es auch welche, die deine Ansicht bekräftigen? Ich würde sie gerne lesen. Selber habe ich nicht wirklich welche gefunden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Ich kenne kein Urteil, allerdings habe ich auch nicht danach gegoogelt... Ob und inwieweit es angerechnet wird, liegt im Ermessen eines Richters. Je nach Leitlinien der entsprechenden Oberlandesgerichte, gibt es aber eindeutige Punkte, die dafür sprechen. Z. B. Leitlinien Braunschweig

Zitat:
Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch
(§ 1602 BGB ); es wird nicht nur auf den Barbedarf angerechnet, sondern
kommt auch dem betreuenden Elternteil zu Gute, so dass es in der Regel
zur Hälfte vom Tabellenunterhalt abzuziehen ist.


Natürlich kann man versuchen deswegen ein Gerichtsverfahren anzustreben. aber man sollte auch beachten: verliert man, dann bleibt man auch auf Kosten hängen. Ob dafür ein Prozesskostenvorschuss gewährt wird? Es wäre zu probieren...
Bei Studenten, die im übrigen ja auch nicht arbeiten müssen nebenbei, ist es ebenso: Wird der Job nur in den Ferien gemacht=keine Anrechnung. Findet er regelmäßig statt=Einkommen.
https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/studenten.html

Der Staat will dich im übrigen auch nicht "hindern". Aber man sollte ebenfalls bedenken: wie "knapp" ist es beim Unterhaltszahler? Und was muss man selber dafür tun, um ihn nicht übermäßig zu strapazieren... Dir steht Unterhalt zu - das ist nicht der Punkt! Aber du müsstest als Schüler eben auch nicht arbeiten... Du möchtest es freiwillig machen. Wenn euer Verhältnis gut wäre, dann würde dein Vater dir sicherlich gerne den Führerschein mitfinanzieren und nicht auf die Idee kommen zu kürzen. Und im Prinzip verdienst du ja immer noch - eben nur die andere Hälfte.
Vielleicht solltest du einfach mal Kontakt mit deinem Vater aufnehmen und es in Ruhe durchsprechen... Denn vielleicht reagiert er ganz anders als du denkst?! Oder vielleicht habt ihr eh keinen Kontakt, so dass er deinen Nebenjob gar nicht mitbekommt?! Dann musst du es nur mit deinem Gewissen vereinbaren... Oder du siehst es noch anders: er spart bei dir und deine Schwester bekommt endlich ihren gesamten Unterhalt... Darum sollte sich deine Mutter im übrigen mal kümmern!

-- Editiert von kikijk am 16.11.2018 14:18

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Hier eine Darstellung zum Einkommen... Es betrifft zwar Studenten, aber warum sollte ein Richter einen Schüler anders bewerten? Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Sichtweise und der Rechtsprechung:
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1995-01-25/xii-zr-240_93/

Wie gesagt: Ermessenssache... Du kannst Glück haben, musst es aber nicht zwangsläufig.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von kikijk):
Hier eine Darstellung zum Einkommen... Es betrifft zwar Studenten, aber warum sollte ein Richter einen Schüler anders bewerten?


Minderjährig?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Nein, aber bei Schülern und Studenten gilt: man muss nebenbei nicht arbeiten...
wie gesagt: ausprobieren - wenn der Vater deswegen klagt: vielleicht entscheidet der Richter: man darf alles behalten... Dann gibt es ein Gerichtsurteil :-)….
Es ist müßig sich über die Eventualitäten zu entscheiden, solange es im Ermessen des Richters liegt, ob er eine Anrechnung vornimmt oder nicht... Man kann halt nicht sagen: es findet nie eine Anrechnung statt. Möchte man für sich Klarheit, dann schafft man es nur über ein Gerichtsurteil. Und beim nächsten muss dies keine Gültigkeit haben, da der Richter in einem anderen Bezirk sitzt und es anders entscheidet... Oder man prozessiert bis zum BGH ;-).

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