Kann freiwillig geleisteter Betreuungsunterhalt zurückgefordert werden?

29. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Pellegeen
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)
Kann freiwillig geleisteter Betreuungsunterhalt zurückgefordert werden?

Moin an die Gemeinde!

Die Frage steht ja schon oben :)

Ich finde im Netz nur Aussagen über die Rückforderung von zu viel gezahlten Unterhalt.

Wie verhält es sich aber, wenn der Kindsvater freiwillig Betreuungsunterhalt an die Mutter zahlt. Und sich dann entschließt, dass Geld vollständig zurück zu fordern. Gelten in dem Fall die gleichen Grundsätze wie bei zu viel bezahlten Unterhalt? Gibt es Fristen, die er beachten muss?

Danke für eure Mühe und liebe Grüße

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht,kann also nicht zurückgefordert werden.

Man stelle sich vor: es wird einfach 2 Jahre gezahlter Unterhalt zurückgefordert, wäre dass nicht

eine perfekte Schuldenfalle ?

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Unterhalt ist kein Darlehen, es sei denn, es liegt eine entsprechende Vereinbarung vor. Allerdings wäre zu prüfen, ob der Unterhalt für die Zukunft noch zu leisten wäre, und wenn ja, wie lange.

wirdwerden

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#3
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Das "Verbrauchsargument" wird üblicherweise geltend gemacht, wenn der Unterhaltsanspruch etwa aufgrund einer rückwirkenden Änderung herabgesetzt wird.

Hier liegen die Dinge aber anders und deshalb ist eine weitere Rechtsnorm zu beachten: Der Unterhalt wurde freiwillig gezahlt und deshalb greift § 1360b BGB Zuvielleistung. Es wurde freiwillig zuviel Unterhalt geleistet und deshalb ist davon auszugehen, dass keine Rückforderung beabsichtigt war. Diese Vermutung der fehlenden Rückforderungsabsicht ist kaum zu widerlegen. Und damit ist eine Rückforderung m.E. wohl nicht durchzusetzen.

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#4
 Von 
Pellegeen
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Das "Verbrauchsargument" wird üblicherweise geltend gemacht, wenn der Unterhaltsanspruch etwa aufgrund einer rückwirkenden Änderung herabgesetzt wird.

Hier liegen die Dinge aber anders und deshalb ist eine weitere Rechtsnorm zu beachten: Der Unterhalt wurde freiwillig gezahlt und deshalb greift § 1360b BGB Zuvielleistung. Es wurde freiwillig zuviel Unterhalt geleistet und deshalb ist davon auszugehen, dass keine Rückforderung beabsichtigt war. Diese Vermutung der fehlenden Rückforderungsabsicht ist kaum zu widerlegen. Und damit ist eine Rückforderung m.E. wohl nicht durchzusetzen.


Danke für die Antworten.

§ 1360b BGB hatte ich auch schon vor mir, aber da wird von Ehepartnern gesprochen. Ich zweifle, dass dies auch auf den Betreuungsunterhalt zutrifft. Der ist ja nun nicht auf eine Ehe zurück zuführen, sondern auf die Existenz eines Kindes, egal ob ehelich oder nicht.

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#5
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Dass ihr nicht verheiratet seid, davon steht nichts in deinem Beitrag.

Aber auch in diesem Fall ist eine Rückforderung vermutlich nicht zu erlangen. Wenn die Kindesmutter nicht viel verdient (davon gehe ich aus) und die Zahlungen für den Lebensunterhalt verbraucht wurden, dann kann sie sich nach § 818 III BGB auf Entreicherung berufen. Eine verschärfte Haftung kommt wohl nicht in Betracht, so dass m.E. die Rückforderung ins Leere geht.

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#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Hallo Pellegeen,

Es ist mir nicht ganz klar, was "freiwillig geleisteter" Betreuungsunterhalt sein soll. Das widerspricht sich selbst zumindest dann, wenn man unter "Betreuungsunterhalt" genau das versteht, was auch das Gesetz darunter versteht: Nämlich verpflichtende Zahlungen.

Ich verstehe es jetzt mal so, dass ein Elternteil ein gemeinsames Kind betreuut und dafür monatliche Zahlungen erhält, obwohl beide genau wissen, dass der tatsächliche Unterhaltsanspruch bei Null liegt. Es handelt sich also um einfache monatliche Zahlungen, die auch nicht irgendwie an einen Zweck gekoppelt sind, oder?

Dann wären sämtliche hier im Thread genannten Vorschriften nicht anwendbar. Insbesondere greifen die unterhaltsrechtlichen Besonderheiten nicht (oder nicht direkt und nicht ohne weiteres), wenn es gar nicht wirklich um Unterhalt geht. Der § 1360b BGB wäre aber sowieso nicht anwendbar, selbst wenn die Eltern verheiratet wären. Und auch die Anwendung des § 818 III BGB ist durch eine andere Vorschrift gesperrt (wobei ja sowieso nicht gesagt ist, dass das Geld verbraucht wurde). Und doch müsste man davon ausgehen, das hier nichts zurückgefordert werden kann, wenn auch aus ganz anderen Gründen.

Das kann aber natürlich ganz schnell anders aussehen, wenn man die genauen "Konditionen" dieser Unterhaltszahlungen kennt oder weiß, welche Begründung der Unterhaltsleistende für die Rückforderung angeben möchte oder in welcher besonderen Situation er sich befindet.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Ich hatte ja ganz bewußt die Vokabel "Darlehen" aufgebracht. Noch ein Gedanke: was bedeutet in diesem Fall "freiwillig?" Zahlung ohne Titel oder ohne Anspruch?

wirdwerden

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#8
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

@wirdwerden

Ein Darlehen würde einen Darlehensvertrag voraussetzen. Ob so etwas hier vorliegt und ob das auch nachgewiesen werden kann, das halte ich für fraglich. Aber es ist halt auch nicht ausgeschlossen.

Der Kindesvater eines nichtehelichen Kindes ist i.a. für die Dauer von 3 Jahren zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet. Die Zeitdauer kann in bestimmten Fällen verlängert werden.

Wie die Sache hier nun liegt, können wir nicht sagen. Es könnte freiwillig ein höherer Unterhalt bezahlt worden sein, als geschuldet. Gibt es eine verlässliche Berechnung über die Höhe des Unterhaltsanspruchs ? Wurde der Anspruch tituliert ? Wurde nur deshalb "freiwillig" gezahlt, weil es keinen Titel gab ? Es könnte über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt gezahlt worden sein, ohne dass dafür eine Anspruchsgrundlage geltend gemacht wurde. etc. etc.

Ohne die Umstände des Falles zu kennen kann die Antwort eben auch nur vage und spekulativ ausfallen. Nur dürfte m.E. in den allermeisten Fällen, der gezahlte Unterhalt wohl nicht rückforderbar sein.


-- Editiert von Marcus2009 am 02.10.2018 10:07

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#9
 Von 
Pellegeen
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Sagen wir, die Eltern haben die Zahlung nur mündlich ausgemacht. Das Kind ist unter drei und es besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Vater möchte die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens umgehen und überweist daher den Gesamtbetrag für vom Jugendamt berechneten Kindesunterhalt und dem mündlich abgemachten Betreuungsunterhalt mit dem Verwendungszweck "Unterhalt für Kind und Mutter" monatlich an die Mutter.

Aus welchen Gründen auch immer ist der Vater jetzt auf den Trichter gekommen, dass der Betreuungsunterhalt zu Unrecht gezahlt wurde, weil kein Titel vorliegt und fordert ihn zurück.

Für mich zieht hier eigentlich das Entreicherungsargument, da der Unterhalt komplett zum Decken der Lebenserhaltungskosten genutzt wurde. Und es auch nicht ersichtlich war oder ist, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt ist.

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#10
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Pellegeen):
Aus welchen Gründen auch immer ist der Vater jetzt auf den Trichter gekommen, dass der Betreuungsunterhalt zu Unrecht gezahlt wurde, weil kein Titel vorliegt und fordert ihn zurück.


Wie kommst du denn auf diese verwegene Idee ? Das ist absoluter Unfug !

Hier kann doch gar keine Rede von freiwilliger Zahlung sein ! Der Kindesmutter steht Betreuungsunterhalt zu. Die Höhe wurde vom Jugendamt berechnet und geltend gemacht. Insbesondere durch deine Zahlung hast du diese Forderung anerkannt.

Eine Abänderung wäre - wenn überhaupt - allenfalls für die Zukunft möglich.

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#11
 Von 
Pellegeen
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Bitte richtig lesen, Marcus. Das Jugendamt hat nur den KU berechnet. Betreuungsunterhalt haben die Eltern unter sich geregelt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ich sehe da keine Möglichkeit, den Betreuungsunterhalt wirksam zurück zu fordern. Der dürfte verbraucht sein und wenn der Vater so kommt (was ich ziemlich schofelig finde, nebenbei bemerkt), dann wird er wohl umgehend mit einem Titel beglückt werden.

Dann würde ich als Mutter allerdings auch die ganze Tour durchziehen und den Betreuungsunterhalt vom Anwalt ausrechnen lassen. Meist , wenn man sich "einigt", kommt der Zahlungsverpflichtete nämlich ohne den Anwalt billiger weg weil die Mütter meist ihre Ansprüche nicht kennen oder nicht durchsetzen wollen

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Pellegeen):
Bitte richtig lesen, Marcus. Das Jugendamt hat nur den KU berechnet. Betreuungsunterhalt haben die Eltern unter sich geregelt.


Das ändert doch an der Sachlage nicht das Geringste !

Der Kindesmutter steht Betreuungsunterhalt zu. Ihr habt euch einvernehmlich auf einen Zahlbetrag geeinigt. Und den hast du entrichtet, um deiner Zahlungspflicht nachzukommen.

Ich sehe nicht den geringsten Grund, mit dem du jetzt diesen Vertragsschluss wirksam anfechten könntest ! Ob die Forderung tituliert war oder nicht interessiert bei dieser Sachlage nicht die Bohne.

Du hast NICHT FREIWILLIG gezahlt ! Du hast aufgrund bestehender Verpflichtungen gezahlt über deren Höhe ihr euch einvernehmlich geeinigt habt. Und hättest du gleich gesagt wie die Dinge liegen, hätten wir uns viel Schreiberei sparen können. :)


-- Editiert von Marcus2009 am 04.10.2018 08:02

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

DEshalb hab ich ja noch mal nachgefragt, wie die Vokabel "freiwillig" zu verstehen ist.

Hier ist doch zwischen materiellem Recht und dessen Umsetzung zu unterscheiden. Materiell hat die Mutter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, da ist überhaupt nicht dran zu ruckeln. Im Streitfall erfolgt die Umsetzung dann durch einen Titel. Die Nichtexistenz eines Titels hebelt aber nicht den materiell-rechtlichen Anspruch der Mutter aus, es ist lediglich die preiswerteste Lösung für den Verpflichteten.

Wie man hier auf den Anspruch der Rückforderung kommen kann, das ist mir schlicht und ergreifend schleierhaft.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo zusammen,

hier wird mir weil belastbare Informationen fehlen etwas zu viel spekuliert.

Zitat (von wirdwerden):
Materiell hat die Mutter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, da ist überhaupt nicht dran zu ruckeln.
Dss ein materieller Anspruch besteht, kann ich aus den wenigen Infos nicht erkennen.

Ein grundsätzlicher Anspruch besteht allerdings s. BGB.

Bisher, da bin ich uneingeschränkt bei Marcus, wurde aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung gezahlt.
Diese kann, aber nur für die Zukunft, aufgekündigt werden, was dann aber vermutlich (falls noch materieller Anspruch besteht) zur sofortigen gerichtlichen Feststellung (U-Klage) führen würde. Sollte sich der Pflichtige der vermutlich die Verhältnisse der Km ewas kennt, daher gut überlegen.

Hängt die Motivation für die Fragestellung mit einem neuen Partner der KM zusammen?

Einen Rückforderungsanspruch sehe ich im Gleichklang zu den Vorschreibern ebenfalls nicht, da es sich nicht um "zuviel" gezahlte Beträge handelt.

Gruß

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Fassen wir es doch kurz zusammen:

1. Es besteht kein Rückforderungsanspruch

Dann gibt es 3 Möglichkeiten:

1. Weiterhin "freiwillig" zahlen
2. Den Unterhaltsanspruch (sofern einer besteht) berechnen lassen, diesen dann zahlen und darauf hoffen, dass dies so geschluckt wird.
3. Zahlung einstellen und auf einen gerichtlichen Titel warten.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

@ Spatenklopper, Berry: da er bisher Betreuungsunterhalt bezahlt hat, bin ich davon ausgegangen, dass er das auch kann. DAs Kind ist unter drei Jahren. Womit für mich die Sache eigentlich klar war. Vielleicht zu schlicht gedacht.

wirdwerden

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