Hallo,
ich lebe seit ca. 3 Jahren in einer neuen Lebenspartnerschaft/Ehe und habe die ganzen Jahre die Kitagebühren allein bezahlt.
Ich bekomme seit geraumer Zeit den Mindestbetrag für Kindesunterhalt. Hierfür war ein aufwendiger Rechtsstreit nötig.
Kann ich eigentlich die anteiligen Kosten für die KITA-Gebühren rückwirkend geltend machen?
Oder geht das nicht mehr?
Kann man KITA-Gebühren als Mehrbedarf rückwirkend vom Kindsvater einfordern?
29. Juli 2019
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Frage vom 29. Juli 2019 | 16:51
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann man KITA-Gebühren als Mehrbedarf rückwirkend vom Kindsvater einfordern?
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#1
Antwort vom 29. Juli 2019 | 20:33
Von
Status: Unbeschreiblich (32236 Beiträge, 5662x hilfreich)
Die waren schon die ganze Zeit in dem Unterhalt enthalten. Dass ein Kindsvater den Mindestunterhalt zahlen muss (und nicht mehr), hat doch ein Gericht festgestellt.ZitatKann ich eigentlich die anteiligen Kosten für die KITA-Gebühren rückwirkend geltend machen? :
#2
Antwort vom 30. Juli 2019 | 09:47
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie waren schon die ganze Zeit in dem Unterhalt enthalten. Dass ein Kindsvater den Mindestunterhalt zahlen muss (und nicht mehr), hat doch ein Gericht festgestellt. :
Hat im Urteil vom 26. November 2008 (Az. XII ZR 65/07 ) der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Betreuungskosten nicht abgeändert?
Womit Aufwendungen für den Kindergartenbesuch zusätzlich zum Kindesunterhalt zu leisten sind. Oder irre ich?
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#3
Antwort vom 30. Juli 2019 | 10:55
Von
Status: Unbeschreiblich (32236 Beiträge, 5662x hilfreich)
Nein, du irrst nicht. Ich hatte dieses Wissen nicht.ZitatOder irre ich? :
Also solltest du mit deinem Wissen den Mehrbedarf beantragen.
Viel Glück!
Vielleicht ist das aber der Knackpunkt?Zitatich lebe seit ca. 3 Jahren in einer neuen Lebenspartnerschaft/Ehe :
Warte bitte, was die Experten dazu meinen.
Oder hast du es schon selbst gefunden?
#4
Antwort vom 30. Juli 2019 | 10:57
Von
Status: Student (2798 Beiträge, 919x hilfreich)
Zitat:ZitatDie waren schon die ganze Zeit in dem Unterhalt enthalten. Dass ein Kindsvater den Mindestunterhalt zahlen muss (und nicht mehr), hat doch ein Gericht festgestellt. :
Hat im Urteil vom 26. November 2008 (Az. XII ZR 65/07 ) der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Betreuungskosten nicht abgeändert?
Womit Aufwendungen für den Kindergartenbesuch zusätzlich zum Kindesunterhalt zu leisten sind. Oder irre ich?
Nein, du liegst vollkommen richtig. Der BGH hat mit diesem Urteil schon vor über 10 Jahren entschieden, dass Kita-Elternbeiträge nicht im Unterhaltssatz enthalten sind...was bei Beiträgen von teilweise monatlich mehreren hundert Euro auch vollkommen logisch ist.
Ansonsten kann Mehrbedarf aber nicht einfach rückwirkend gefordert werden, es ist eine ganz normale Inverzugsetzung notwendig. Diese würde nur beim Sonderbedarf entfallen.
Wenn dem Beschluss jetzt ein aufwendiges streitiges Verfahren vorausgegangen ist, verstehe ich allerdings nicht, warum das nicht gleich geltend gemacht wurde?
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