Kann man KITA-Gebühren als Mehrbedarf rückwirkend vom Kindsvater einfordern?

29. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mona117
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann man KITA-Gebühren als Mehrbedarf rückwirkend vom Kindsvater einfordern?

Hallo,
ich lebe seit ca. 3 Jahren in einer neuen Lebenspartnerschaft/Ehe und habe die ganzen Jahre die Kitagebühren allein bezahlt.
Ich bekomme seit geraumer Zeit den Mindestbetrag für Kindesunterhalt. Hierfür war ein aufwendiger Rechtsstreit nötig.
Kann ich eigentlich die anteiligen Kosten für die KITA-Gebühren rückwirkend geltend machen?
Oder geht das nicht mehr?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32236 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Mona117):
Kann ich eigentlich die anteiligen Kosten für die KITA-Gebühren rückwirkend geltend machen?
Die waren schon die ganze Zeit in dem Unterhalt enthalten. Dass ein Kindsvater den Mindestunterhalt zahlen muss (und nicht mehr), hat doch ein Gericht festgestellt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Mona117
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die waren schon die ganze Zeit in dem Unterhalt enthalten. Dass ein Kindsvater den Mindestunterhalt zahlen muss (und nicht mehr), hat doch ein Gericht festgestellt.


Hat im Urteil vom 26. November 2008 (Az. XII ZR 65/07 ) der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Betreuungskosten nicht abgeändert?
Womit Aufwendungen für den Kindergartenbesuch zusätzlich zum Kindesunterhalt zu leisten sind. Oder irre ich?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32236 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Mona117):
Oder irre ich?
Nein, du irrst nicht. Ich hatte dieses Wissen nicht.
Also solltest du mit deinem Wissen den Mehrbedarf beantragen.
Viel Glück!
Zitat (von Mona117):
ich lebe seit ca. 3 Jahren in einer neuen Lebenspartnerschaft/Ehe
Vielleicht ist das aber der Knackpunkt?
Warte bitte, was die Experten dazu meinen.

Oder hast du es schon selbst gefunden?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Mona117):
Zitat (von Anami):
Die waren schon die ganze Zeit in dem Unterhalt enthalten. Dass ein Kindsvater den Mindestunterhalt zahlen muss (und nicht mehr), hat doch ein Gericht festgestellt.


Hat im Urteil vom 26. November 2008 (Az. XII ZR 65/07 ) der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Betreuungskosten nicht abgeändert?
Womit Aufwendungen für den Kindergartenbesuch zusätzlich zum Kindesunterhalt zu leisten sind. Oder irre ich?

Nein, du liegst vollkommen richtig. Der BGH hat mit diesem Urteil schon vor über 10 Jahren entschieden, dass Kita-Elternbeiträge nicht im Unterhaltssatz enthalten sind...was bei Beiträgen von teilweise monatlich mehreren hundert Euro auch vollkommen logisch ist.

Ansonsten kann Mehrbedarf aber nicht einfach rückwirkend gefordert werden, es ist eine ganz normale Inverzugsetzung notwendig. Diese würde nur beim Sonderbedarf entfallen.

Wenn dem Beschluss jetzt ein aufwendiges streitiges Verfahren vorausgegangen ist, verstehe ich allerdings nicht, warum das nicht gleich geltend gemacht wurde?

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