hallo
kann mich denn meine frau, wenn wir streit gehabt haben und wir handgreiflich geworden sind, aus der eigenen wohnung rauswerfen??
würde mich über antworten freuen.
gruss
macht weiter so
Kann mich denn meine Frau aus der eigenen Wohnung rauswerfen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nach dem Gewaltschutzgesetz wäre dies jedenfalls möglich.
Gibt es das Gewaltschutzgesetz eigentlich auch andersrum? Frau verkloppt Mann, Mann kann in der Wohnung bleiben?
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"gruß azrael"
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Hallo Dino,
schließe mich meri an.
Kommt drauf an, wer wen schlägt...
Du deine Frau... wirst du verschwinden müssen.
Deine Frau dich... passiert nix, das glaubt dir keiner.:(
Grüßle
-- Editiert von Schwesterchen am 08.09.2007 19:58:04
was ist wenn ich am montag zum anwalt gehe und die scheidung einreiche.
wann kann ich verlangen, dass die frau auszieht.
darf sie denn überhaupt und wie lange in der wohnung bleiben.
naja, Schwesterchen, es gab da `mal einen Film: 40 Wagen westwärts, da hatte Einer Eine erwischt, die hätte ihn glatt unter den Arm nehmen und wegtragen können.
ja solche sachen gibts aber!
grins
Ach Meri,
das war im Film....
aber, wie ich dich kenne, zauberst du ruckzuck noch ein Urteil nach.
Grüßle
Bin gerade im falschen Zimmer (auf der Arbeit) müsste anderen Rechner hochfahren.
Da gibt es zwar keine Urteile, aber die Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz aus dem wirklichen Leben
Na, darauf bin ich echt gespannt...
Aber, noch wissen wir nicht, wer wen schlägt...:)
Grüßle
@Schwesterchen, so sieht sowas aus:
Amtsgericht
Beschluss
Aktenzeichen: Datum:
In der Familiensache
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter
gegen
- Antragsgegner -
Verfahrensbevollmächtigter
hat das Amtsgericht
durch Richter am Amtsgericht
b e s c h l o s s e n:
0 Der Antragstellerin wird vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, die bisher gemeinsam genutzte Wohnung, zusammen mit dem Kind zur alleinigen Nutzung, zugewiesen.
0 Dem Antragsgegner wird vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt, .
0 Die Vollziehung der einstweiligen Anordnung ist vor der Zustellung an den Antragsgegner zulässig (§ 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG
).
0 Die Kostenentscheidung ist Teil der Hauptsacheentscheidung.
0 Für den Fall, dass d. Antragsgegner/in der einstweiligen Anordnung nicht nachkommt, wird ihm/ihr ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht (§ 890 ZPO
).
G r ü n d e
Das Familiengericht ist für die vorliegende Entscheidung zuständig, denn die Parteien 0 führen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
0 haben während der letzten sechs Monate einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht durch , dass .
Damit steht im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes in ausreichender Weise fest, dass der Tatbestand d. 0 § 1, 0 § 2
des Gewaltschutzgesetzes erfüllt sind.
Wegen akuter Gefährdung der Antragstellerin und des mit in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindes, ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und des Jugendamtes erforderlich. Diese wird umgehend nachgeholt.
Die Vollziehungsanordnung beruht auf § 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG
.
Die Zwangsgeldandrohung folgt aus §§ 64 b Abs. 4 FGG
i.V.m. § 890 ZPO
. Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 885
, 890
, 891
und 892 a ZPO
.
Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 GewSchG
ein Verstoß gegen die Anordnungen des Gerichts nicht nur die angedrohten Ordnungsmaßnahmen nach sich zieht, sondern auch zu einer Strafverfolgung führt.
Danke Meri,
diese Variante kenn ich, nur...
wie sieht das andersrum aus?
Grüßle
was soll das denn
kannst du das auch in deutsch schreiben! grins
würde mich freuen.
also kann sie mir meine wohnung entziehen, oder wie?ß
gruss
Die andere Variante ist mir, ehrlich gesagt, noch nicht untergekommen.
also habe ich überhaupt keine Chance oder wie. sie kann alles behaupten was sie will und ich bin dann der leidtragende!
würde mich über eine Nachricht freuen
Dino,
was jetzt?
Wer schlägt wen?
Grüßle
@DinoM,
das war ja nur ein Beispiel für eine einstweilige Anordnung.
Über eine Wohnungszuweisung wird letztendlich das Familiengericht zu entscheiden haben.
hab ich doch gesagt
sie mich!
Dino,
kannst du das beweisen?
Hast du ein gebrochenes Nasenbein...Rippen... und Atteste darüber?
Grüßle
-- und wir handgreiflich geworden sind--
also Beide???????
ja beide
also es wäre nett, wenn es auf einem höherem niveau ablaufen würde hier !
gruss
--- editiert vom Admin
@Dino,
welches Niveau schwebt dir denn vor?:)
Grüßle
Lieber Dino! Eine Körperverletzung muss erstmal angezeigt und attestiert sein. Sicher wird in der Zwischenzeit etwas angeordnet werden, zum beiderseitigen Schutz und he - das ist auch gut so. Da fliegt dann wohl der/die Stärkere und darf mal auf´m Bahnhofsklo über Gewalt und die Folgen sinnieren. Das hat also mit Behaupten was sie will nichts zu tun. Wenn du sie verkloppt hast, dann stell dich Dem und respektiere die Folgen.
ich danke euch!
habt mir sehr geholfen, ich versuche jetzt mein glück beim anwalt
ist sicher besser so
bis bald vielleicht
kennt sich jemand mit dem trennungsunterhalt aus
gruss
Dino,
ich glaube, das wurde in deinen früheren Threads hinlänglich beantwortet.
Grüßle
--- editiert vom Admin
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