Kann mich denn meine Frau aus der eigenen Wohnung rauswerfen?

8. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
DinoM
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)
Kann mich denn meine Frau aus der eigenen Wohnung rauswerfen?

hallo

kann mich denn meine frau, wenn wir streit gehabt haben und wir handgreiflich geworden sind, aus der eigenen wohnung rauswerfen??

würde mich über antworten freuen.
gruss

macht weiter so

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Nach dem Gewaltschutzgesetz wäre dies jedenfalls möglich.

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#2
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Gibt es das Gewaltschutzgesetz eigentlich auch andersrum? Frau verkloppt Mann, Mann kann in der Wohnung bleiben?

-----------------
"gruß azrael"

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#3
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Dino,

schließe mich meri an.

Kommt drauf an, wer wen schlägt...
Du deine Frau... wirst du verschwinden müssen.
Deine Frau dich... passiert nix, das glaubt dir keiner.:(

Grüßle

-- Editiert von Schwesterchen am 08.09.2007 19:58:04

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#4
 Von 
DinoM
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

was ist wenn ich am montag zum anwalt gehe und die scheidung einreiche.

wann kann ich verlangen, dass die frau auszieht.
darf sie denn überhaupt und wie lange in der wohnung bleiben.

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#5
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

naja, Schwesterchen, es gab da `mal einen Film: 40 Wagen westwärts, da hatte Einer Eine erwischt, die hätte ihn glatt unter den Arm nehmen und wegtragen können.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DinoM
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

ja solche sachen gibts aber!

grins

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#7
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Ach Meri,

das war im Film....

aber, wie ich dich kenne, zauberst du ruckzuck noch ein Urteil nach. :neck:

Grüßle

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#8
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Bin gerade im falschen Zimmer (auf der Arbeit) müsste anderen Rechner hochfahren.
Da gibt es zwar keine Urteile, aber die Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz aus dem wirklichen Leben :(

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#9
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Na, darauf bin ich echt gespannt...

Aber, noch wissen wir nicht, wer wen schlägt...:)

Grüßle

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#10
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)


@Schwesterchen, so sieht sowas aus:

Amtsgericht

Beschluss


Aktenzeichen: Datum:

In der Familiensache


- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter

gegen


- Antragsgegner -

Verfahrensbevollmächtigter


hat das Amtsgericht
durch Richter am Amtsgericht
b e s c h l o s s e n:


0 Der Antragstellerin wird vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, die bisher gemeinsam genutzte Wohnung, zusammen mit dem Kind zur alleinigen Nutzung, zugewiesen.

0 Dem Antragsgegner wird vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt, .

0 Die Vollziehung der einstweiligen Anordnung ist vor der Zustellung an den Antragsgegner zulässig (§ 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG ).

0 Die Kostenentscheidung ist Teil der Hauptsacheentscheidung.

0 Für den Fall, dass d. Antragsgegner/in der einstweiligen Anordnung nicht nachkommt, wird ihm/ihr ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht (§ 890 ZPO ).
G r ü n d e

Das Familiengericht ist für die vorliegende Entscheidung zuständig, denn die Parteien 0 führen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
0 haben während der letzten sechs Monate einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht durch , dass .

Damit steht im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes in ausreichender Weise fest, dass der Tatbestand d. 0 § 1, 0 § 2 des Gewaltschutzgesetzes erfüllt sind.

Wegen akuter Gefährdung der Antragstellerin und des mit in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindes, ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und des Jugendamtes erforderlich. Diese wird umgehend nachgeholt.

Die Vollziehungsanordnung beruht auf § 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG .
Die Zwangsgeldandrohung folgt aus §§ 64 b Abs. 4 FGG i.V.m. § 890 ZPO . Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 885 , 890 , 891 und 892 a ZPO .

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 GewSchG ein Verstoß gegen die Anordnungen des Gerichts nicht nur die angedrohten Ordnungsmaßnahmen nach sich zieht, sondern auch zu einer Strafverfolgung führt.





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#11
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Danke Meri,

diese Variante kenn ich, nur...

wie sieht das andersrum aus?

Grüßle

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DinoM
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

was soll das denn

kannst du das auch in deutsch schreiben! grins
würde mich freuen.

also kann sie mir meine wohnung entziehen, oder wie?ß

gruss

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Die andere Variante ist mir, ehrlich gesagt, noch nicht untergekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DinoM
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

also habe ich überhaupt keine Chance oder wie. sie kann alles behaupten was sie will und ich bin dann der leidtragende!

würde mich über eine Nachricht freuen

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Dino,

was jetzt?
Wer schlägt wen?

Grüßle

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@DinoM,

das war ja nur ein Beispiel für eine einstweilige Anordnung.
Über eine Wohnungszuweisung wird letztendlich das Familiengericht zu entscheiden haben.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DinoM
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

hab ich doch gesagt

sie mich!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Dino,

kannst du das beweisen?

Hast du ein gebrochenes Nasenbein...Rippen... und Atteste darüber?

Grüßle

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

-- und wir handgreiflich geworden sind--

also Beide???????

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
DinoM
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

ja beide

also es wäre nett, wenn es auf einem höherem niveau ablaufen würde hier !

gruss

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12324.11.2010 15:15:24
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 78x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

@Dino,

welches Niveau schwebt dir denn vor?:)

Grüßle

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Lieber Dino! Eine Körperverletzung muss erstmal angezeigt und attestiert sein. Sicher wird in der Zwischenzeit etwas angeordnet werden, zum beiderseitigen Schutz und he - das ist auch gut so. Da fliegt dann wohl der/die Stärkere und darf mal auf´m Bahnhofsklo über Gewalt und die Folgen sinnieren. Das hat also mit Behaupten was sie will nichts zu tun. Wenn du sie verkloppt hast, dann stell dich Dem und respektiere die Folgen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
DinoM
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

ich danke euch!

habt mir sehr geholfen, ich versuche jetzt mein glück beim anwalt

ist sicher besser so

bis bald vielleicht

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
DinoM
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

kennt sich jemand mit dem trennungsunterhalt aus
gruss

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Dino,

ich glaube, das wurde in deinen früheren Threads hinlänglich beantwortet.

Grüßle

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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