Hallo LiCo,
zu folgender Fallkonstellation habe ich noch keine wirklich zufriedenstellenden Antworten bei Tante Google gelesen und würde daher gerne Eure Einschätzung hören:
Nehmen wir an, das Kind K von Kindsvater V wird in einigen Monaten 18 Jahre alt. K lebt bei Kindsmutter M, verweigert seit fünf Jahren jedweden Kontakt zu V. Auch M hat keinerlei Kontakt zu V. Frühere Briefe von V an K wurden nie beantwortet, mutmaßlich von M abgefangen und vernichtet.
Der Unterhalt ist in einer Jugendamtsurkunde tituliert, der Unterhaltsanspruch von K an das Jobcenter abgetreten, da M Bürgergeldempfängerin ohne Erwerbstätigkeit ist. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nicht. Den monatlichen Kindesunterhalt zahlt V jeweils fristgerecht, also nicht auf dem Vollstreckungswege.
K erwirbt nach Kenntnis von V dieses Jahr die Mittlere Reife und startet im Herbst die Berufsausbildung.
Frage 1: Vielleicht eine doofe Frage, aber nachdem Unterhalt immer im Voraus zu entrichten ist, gilt für den Monat, in dem K volljährig wird, noch der Minderjährigenunterhalt oder bereits der Volljährigenunterhalt, unabhängig davon, ob K am 3., 13. oder 30. Geburtstag hat?
Frage 2: Ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden ja beide Eltern barunterhaltspflichtig. Nachdem M keine eigenen Arbeitseinkünfte hat, wird V den Barunterhalt alleine bezahlen. Wird die Ausbildungsvergütung von K abzüglich der Aufwandspauschale von 100 Euro/Monat ebenso wie das Kindergeld in voller Höhe (statt nur zur Hälfte) auf den Unterhaltsbetrag angerechnet? Falls also (reines Rechenbeispiel) der Volljährigenunterhalt 700 Euro betrüge und K 600 Euro Ausbildungsvergütung bekäme: Wäre dann die Rechnung 700 Euro UH minus 600 Euro AV minus 250 Euro KG plus 100 Euro AufwPausch = -50 Euro, demnach Wegfall der UH-Pflicht?
Frage 3: Soweit die obige Berechnung zutreffend wäre, hätte V aufgrund des Titels die Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Kann V, nachdem der Unterhalt an das Jobcenter abgetreten wurde, die erforderlichen Auskünfte vom Jobcenter verlangen oder muss er diese zwingend von K einholen? In letzterem Fall: Welche Form der Zustellung sollte V wählen? Reicht ein Einwurfeinschreiben oder besser die Zustellung via Gerichtsvollzieher?
Frage 4: Müsste sich V dann auch wegen der Abänderung/Löschung der JA-Urkunde an das Jobcenter halten? Also reicht es aus, sich mit dem Jobcenter einvernehmlich zu einigen, um eine Abänderungsklage zu vermeiden? Oder muss V sich mit K über den Wegfall der Urkunde einigen?
Frage 5: Da K selbst ab dem 18. Geburtstag den Unterhalt erhält und nicht mehr M, beabsichtigt V, den Unterhalt nur noch auf K's Konto zu überweisen. V ist die Kontoverbindung von K jedoch nicht bekannt. Kann er diese über das Jobcenter in Erfahrung bringen? Falls er sie in angemessener Frist nicht erfährt: Kann er den Unterhalt so lange einbehalten, bis er das Konto von K kennt?
Vielen Dank für Eure Beiträge.
Kein Kontakt zum bald volljährigen Kind; Jugendamtsurkunde; Anspruch abgetreten an Jobcenter
2. August 2024
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Frage vom 2. August 2024 | 16:23
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein Kontakt zum bald volljährigen Kind; Jugendamtsurkunde; Anspruch abgetreten an Jobcenter
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#1
Antwort vom 6. August 2024 | 15:34
Von
Status: Student (2967 Beiträge, 961x hilfreich)
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass es hierzu keine herrschende Meinung gibt. Ich persönlich halte eine anteilige Berechnung für richtig.ZitatVielleicht eine doofe Frage, aber nachdem Unterhalt immer im Voraus zu entrichten ist, gilt für den Monat, in dem K volljährig wird, noch der Minderjährigenunterhalt oder bereits der Volljährigenunterhalt, unabhängig davon, ob K am 3., 13. oder 30. Geburtstag hat? :
Wenn etwas berechnet werden soll, ja. Für die Einkommensbereinigung des Kindes gibt es unterschiedliche Vorgaben in den jeweiligen OLG Richtlinien. Es sind nicht überall pauschal 100 Euro.ZitatWird die Ausbildungsvergütung von K abzüglich der Aufwandspauschale von 100 Euro/Monat ebenso wie das Kindergeld in voller Höhe (statt nur zur Hälfte) auf den Unterhaltsbetrag angerechnet? :
Grob überschlagen ist diese Berechnung korrekt.ZitatFalls also (reines Rechenbeispiel) der Volljährigenunterhalt 700 Euro betrüge und K 600 Euro Ausbildungsvergütung bekäme: Wäre dann die Rechnung 700 Euro UH minus 600 Euro AV minus 250 Euro KG plus 100 Euro AufwPausch = -50 Euro, demnach Wegfall der UH-Pflicht? :
Das würde ich an Stelle von V ggf. bei beiden versuchen.ZitatKann V, nachdem der Unterhalt an das Jobcenter abgetreten wurde, die erforderlichen Auskünfte vom Jobcenter verlangen oder muss er diese zwingend von K einholen? :
Lange vor der Volljährigkeit würde ich keine der beiden Varianten nehmen und erst mal den einfachen Weg ohne Nachweis versuchen. Wird die Zeit eng, ist ein gesicherter Nachweis nur durch den GV möglich, wird aber so gut wie nie genutzt.ZitatIn letzterem Fall: Welche Form der Zustellung sollte V wählen? Reicht ein Einwurfeinschreiben oder besser die Zustellung via Gerichtsvollzieher? :
Das Jobcenter wäre zumindest ermächtigt, eine Vereinbarung zu treffen.ZitatAlso reicht es aus, sich mit dem Jobcenter einvernehmlich zu einigen, um eine Abänderungsklage zu vermeiden? :
Das kommt wohl im Wesentlichen darauf an, in wessen Besitz die Urkunde ist. Wenn man sich mit dem Jobcenter einigt und diese die Urkunde herausrücken, ist der Fall abgeschlossen.ZitatOder muss V sich mit K über den Wegfall der Urkunde einigen? :
Eine schwierige Frage. Grundsätzlich ist die Überweisung an K korrekt. Rechtssicher zahlen ohne Bankverbindung kann man aber wahrscheinlich nur durch Hinterlegung beim Amtsgericht.ZitatV ist die Kontoverbindung von K jedoch nicht bekannt. Kann er diese über das Jobcenter in Erfahrung bringen? Falls er sie in angemessener Frist nicht erfährt: Kann er den Unterhalt so lange einbehalten, bis er das Konto von K kennt? :
#2
Antwort vom 8. August 2024 | 10:17
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
@smogman
Vielen herzlichen Dank für Ihre Einschätzung.
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