Kein Trennungsunterhalt bei Vermögen ?

2. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
mastermaster
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 25x hilfreich)
Kein Trennungsunterhalt bei Vermögen ?

Nachfolgender fiktiver Fall:

Herr A und Frau B sind seit 20 Jahren miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von 17 und 14 Jahren. Frau B lebt seit einem Monat von Herrn A getrennt in einer eigenen Wohnung zur Miete, beide Kinder gehen noch zur Schule und leben bei ihr. Während der Ehe hatte Frau B jahrelang einen Teilzeitjob über 9 Stunden pro Woche, den sie etwa ein Jahr vor der Trennung auf 20 Stunden pro Woche aufgestockt hatte. Sie erzielt daraus monatliche Einkünfte von ca. 800 Euro netto.

Ihr Arbeitgeber weigert sich aufgrund von Kostensenkungsmaßnahmen, die Arbeitszeit von Frau B noch weiter zu erhöhen. Also fordert Frau B für sich bis zur vollzogenen Scheidung Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann, der als Abteilungsleiter in einem großen Unternehmen vollzeitbeschäftigt ist, und dessen Einkommen ca. das Vierfache vom Einkommen seiner Ehefrau beträgt.

Herr A zahlt zwar bereitwillig Unterhalt für seine beiden Kinder, er ist jedoch nicht bereit, auch noch Trennungsunterhalt für seine Ehefrau zu leisten. Als Argument führt er dabei an, dass seine Ehefrau Barvermögen in Höhe von mindestens 30.000 Euro besitzt, welches aus einer Erbschaft stammt, und sie daher gar nicht bedürftig sei. Sollte ihr Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht aureichen, müsste sie halt ihr vorhandenes, nicht geringfügiges Vermögen hinzuziehen. - Frau B wiederum beruft sich auf § 1361 BGB und erklärt, Trennungsunterhalt sei in diesem Fall unabhängig vom vorhandenen Vermögen zu zahlen.

Wie ist die aktuelle Rechtslage ?
Vielen Dank für jede hilfreiche Antwort.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Terence-0
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo!

Von was bezahlt Herr A den Unterhalt für die Frau?
Soviel ich weiss wird er davon befreit, wenn er arbeitslos wird, oder Hartz4 Empfänger.
Also, allgemein kann man sagen, dass er schon massig verdienen muss (So ca. über 2500 Euro netto) , damit er ca. 0-100 Euro/Monat mehr übrig hat wir ein Hartz4 Empfänger.
Wenn er irgend einen Malocherjob hat, dann ist es das Beste den Job zu schmeissen und sich am *Zensiert* zu ...

Ein Kumpel von mir arbeitet auch wie blöde, nur um seine Ex am leben zu erhalten, der ist so dumm/äh, stolz und arbeitet nur, damit er abends fertig ist und gut einschlafen kann.


Das Beste für Herr A: Ersparnisse versaufen, arbeitslos werden und dann hat ihn der Staat lieb und schieb ihm Geld zu, und übernimmt die Kosten für den Unterhalt.

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#2
 Von 
guest123-2197
Status:
Praktikant
(799 Beiträge, 300x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

@Fragende,

quote:
Was ist das denn für ein blödes Posting???


hab ich mir auch grad gedacht...

@Terence,

wer lesen kann, ist klar im Vorteil.:)

quote:
Sie erzielt daraus monatliche Einkünfte von ca. 800 Euro netto....und dessen Einkommen ca. das Vierfache vom Einkommen seiner Ehefrau beträgt.
....

@TE,

TU richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. In der Zeit war das Vermögen der Frau und deren Erträge daraus auch schon vorhanden.
M.E. steht TU nicht zur Debatte und ist zu leisten.

§ 1577 BGB:



(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (PDF-Format BGBl. I S. 3189) m.W.v. 1.1.2008.


Grüßle


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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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