Kind 19 Unterhalt

5. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
ViperZ
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kind 19 Unterhalt

Hallo,
Mein Sohn hat sein Fachabitur gemacht, daher habe ich weiter Unterhalt gezahlt.Jetzt ist er fertig und beginnt eine Ausbildung. Er lebt bei der Mutter. Diese arbeitet nicht und lebt vom Ehemann. Diese haben auch noch 2 Kinder. Ich bekam nun Post. In 2 Sätzen wurde mir mitgeteilt das ich weiter Unterhalt zahlen muss da er im September eine Ausbildung beginnt. Ich dachte das nach dem Abitur Schluss ist. Wenn er weiter Unterhalt will brauche ich dann nicht die Kopie des Ausbildungvertrag? Einen Gehaltsnachweis? Klar den könnte er erst später abgeben. Ich weiss das er einen Mini job nachgegangen ist ob er das noch macht weiss ich nicht. Also wenn er eine Ausbildung macht wo er Gehalt bezieht muss er doch mehr preis geben als das er eine Ausbildung macht?




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42736 Beiträge, 14778x hilfreich)

Ab dem 1. September ändern sich die Spielregeln. Da ist neu zu rechnen. Aber die erste Frage: esistiert ein Unterhaltstitel, der über die Volljährigkeit hinaus geht?

wirdwerden

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#2
 Von 
ViperZ
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja gibt es.Er geht über die Volljährigkeit hinaus.
Danke für die schnelle Antwort.

-- Editiert von User am 5. Juli 2026 18:19

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40641 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von ViperZ):
Jetzt ist er fertig und beginnt eine Ausbildung
Schön. Unterhalt ist bis zum Ende der Ausbildung zu leisten.
Zitat (von ViperZ):
Ich dachte das nach dem Abitur Schluss ist.
Falsch gedacht.
Zitat (von ViperZ):
Wenn er weiter Unterhalt will brauche ich dann nicht die Kopie des Ausbildungvertrag? Einen Gehaltsnachweis? Klar den könnte er erst später abgeben.
Klar, das könntest du auch jetzt schon fordern.
Dann kannst du diesen evtl. schon vor September sehen und auch die Höhe der Azubivergütung.
Dann verringert sich dein Unterhaltsbetrags.
Es gibt allerdings auch etliche (schulische) Ausbildungen, für die keine Vergütung von der Ausbildungsstätte gezahlt wird.
Und eine Ausbildung kann auch ein Studium sein...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130308 Beiträge, 41512x hilfreich)

Zitat (von ViperZ):
Ja gibt es.Er geht über die Volljährigkeit hinaus.

Dann wäre eine entsprechende Abänderung und eine Prüfung der aktuellen Höhe der Ansprüche einzuleiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42736 Beiträge, 14778x hilfreich)

Selbst wenn Du materiell-rechtlich gesehen ab dem 1. Sept. weniger zahlen musst, bleibt der austitulierte Anspruch bestehen, es könnte im Fall der Zahlungseinstellung durch Dich jederzeit voll vollstreckt werden, z.B. durch Konto- oder Lohnpfändung. Deshalb mein Vorschlag:

Unter Fristsetzung auffordern, Auskunft über die zu erwartende Vergütung zu erteilen, entsprechende Unterlagen (falls sie noch nicht vorliegen) unverzüglich nachzureichen. Auf Dein Recht auf substantiierte Auskunft verweisen. Je nach der Stimmung, die zwischen Euch herrscht, eventuell noch hinzufügen, dass man sein Recht gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen werde.

Dieses Schreiben per Einwurfeinschreiben an den Sohn schicken. Die sicherere Alternative ist, das Schreiben durch Boten direkt in den Hausbriefkasten des Sohnes zu werfen. Du weißt, dass ab Volljährigkeit das Kindergeld nicht mehr hälftig, sondern voll mit dem Kindesunterhalt zu verrechnen ist?

wirdwerden

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#6
 Von 
ViperZ
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja weiss ich,zahle derzeit ja auch weiterhin. Bis September dauert es ja noch uns hoffe das es bis dahin geklärt ist.

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#7
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 76x hilfreich)

Zitat (von ViperZ):
Ich dachte das nach dem Abitur Schluss ist.


Nein, Schluss ist erst nach Abschluss der Ausbildung.

Aber ab dem Abi bzw. dem Ende des entsprechenden Schuljahres ist der Sohn nicht mehr privilegiert. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt, dein Selbstbehalt steigt von 1.450 auf 1.750 €.

Aufgrund des bestehenden Titels sollte der Sohn alsbald wirksam "negativ" in Verzug gesetzt werden. Er hat die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Das schriftliche Auskunftsverlangen an den Sohn hinsichtlich seiner Unterhaltsbedürftigkeit sollte alle Parameter enthalten.

Bis zum 21. Geburtstag kann sich der Sohn hinsichtlich seiner Unterhaltsansprüche im Jugendamt kostenlos beraten und unterstützen lassen.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50215 Beiträge, 17578x hilfreich)

Zitat (von ViperZ):
Ich dachte das nach dem Abitur Schluss ist.

Nein, grundsätzlich erst mit dem Ende der Ausbildung.

Dein Sohn wird aber wahrscheinlich eine Ausbildungsvergütung erhalten. Diese Ausbildungsvergütung wird um 100€ gekürzt und der Rest vollständig auf den Unterhalt angerechnet. Sollte der ausbildungsbedingte Mehrbedarf höher als 100€ liegen kann auch der höhere Betrag abgezogen werden. Das Kindergeld wird ebenfalls vollständig angerechnet.

Daher muss eine Neuberechnung des Unterhalts erfolgen. Bei dieser Berechnung kann durchaus herauskommen, dass der Unterhaltsanspruch 0€ beträgt. Da ein vollstreckbarer Titel besteht musst Du diese Neuberechnung verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen. Andernfalls bist Du verpflichtet, weiterhin den titulierten Unterhalt zu zahlen.

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