Hallo liebe Forengemeinde,
Habe mich damals schon etwas in diesem Forum versucht, und viele Fragen gestellt, bezüglich Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Kurz zu mir:
Aufgrund eines Gutachtens und dem Wegzug meiner Frau wurde mir am Amtsgericht Göttingen erlaubt, die gemeinsame Tochter zu betreuen, sie wohnt auch bei mir und das seit ca 2.Jahren .
Die damals tätige Richterin, ist leider auch beim Väternotruf gelistet, welcher aussagt das Richter oft parteiisch oder Diskriminierend gegenüber den Vätern seien, dem war damals (zu meinem Glück) wohl nicht so.
Der momentane Fall:
Meine Exfrau bestand darauf unsere gemeinsame Tochter vor ihrem geplanten Umgansrecht zu bekommen es gibt ja nun Corona,
(Wir haben zusammen mit dem Jugendamt
einen Jahreskalender angefertigt der den Umgang klar regelt)
Da sie wohl eine Ausbildung als Erzieherin macht habe sie nun frei und müsse nicht mehr Arbeiten, wodurch sie ja Zeit habe sich um das Kind zu kümmern.
Ich habe ihr aber gesagt das ich ihre Hilfe momentan noch nicht benötige, selbiges sagte ich auch dem Mitarbeiter vom Jugendamt, welcher mich anrief, weil ich die betreuung unsere Tochter selber sicherstellen konnte.
Am 26.03.2020 übergab ich wie geplant, die gemeinsame Tocher meiner Exfrau, diese beantwortete meine Aussage zum Kind, "Bis Sonntag" mit "wir werden sehen".
Am Freitag schrieb sie mir über Whatsapp das unsere Tocher einen Auschlag an der Hand habe, aber wenn ich ihr belege das ich die Theraphie (eincremen) weiter übernehmen werde, sie sie wiederbringt.
Danach schrieb sie das sie die Tochter nicht wieder brächte weil das JA Göttingen ja Umgansrechte momentan lieber nicht stattfinden lasse, und das ich als Arbeiter sowie meine Freunding ein hohes risiko für eine Corona erkrankung darstellen.
Ich rief natürlich direkt beim Jugendamt an, der Sachbearbeiter der unseren Fall ja seit anfgang an begeleitete versichterte mir, das er die Kindesmutter über einen möglichen Kindesentzug informiere, im späteren Telefonat stellte sich aber heraus, das sie die Empfehlung des Jugendamtes Ignoriere, und das Kind nicht rausgeben würde.
Ich stellte sodann mithilfe meiner Anwältin einen Eilantrag bei Gericht, welcher beinhaltete, das die Tochter nach dem Geplanten Umgangsrecht 26.03.2020 - 29.03.2020 nicht wieder zurückgebracht wurde.
Weiterhin machten wir den vorschlag, das die Tochter die hälfte der Osterferien vorziehen könne um nicht unnötig hin und her zu fahren (400km) und sie sodann am 08.04.2020 zu übergeben.
Auch dies tat meine Exfrau nicht.
Ihre Anwältin schrieb mir lediglich, das ich mir keine Sorgen machen müsse wegen Unterhaltszahlungen und das ja alles nur zum besten des Kindes sei, wegen Corona.
Die Zuständge Richterin (welche damals auch meinen Fall übernahm) hatte einen Antrag auf Kindesherausgabe erhalten, aber sich dafür entschieden, das die Kindesmutter nun erst einmal stellung nehmen solle, und das Kind nun trotzdem über die Feiertage bis zum 14.04.2020 bei der Kindesmutter bleibe.
Meine frage ist nun, ob ich nun Opfer einer diskriminierung geworden bin?.
Wenn ein Vater sein Kind nicht nach dem Umgangsrecht zurückbringt, wird ihm Sofort die Hölle heiß gemacht.
Ich soll mich noch Gedulden?Das Kind soll weiter im Umfeld bleiben welches es 1x im Monat sieht?.
Die Kindesmutter war nicht mal zur Operation des eigenen Kindes anwesend, macht sich aber sorgen wegen Corona?.
Wäre hier über einige Klarstellungen, falsche Aussagen von mir, oder berichtigungen dankbar, ich weiß leider nicht wie ich das jetzt so richtig handhaben soll.
Leider muss ich nun bis Dienstag warten, um zu sehen ob unsere Tochter sich wieder ins gewohnte Umfeld begeben wird.
MfG
Kind lebt beim Vater, kommt wegen Corona nicht mehr zurück???
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Du bist awaltlichn beraten. Was sollen wir jetzt hier bis Dienstag richten?
wirdwerden
Nein, du bist ein Opfer von Corona-Nebenwirkungen im Hinblick auf das Umgangsrecht geworden.ZitatMeine frage ist nun, ob ich nun Opfer einer diskriminierung geworden bin?. :
Ja, das ist korrekt und richtig und einfach abzuwarten.ZitatLeider muss ich nun bis Dienstag warten, :
Ostern gibts auch bei Corona--- Corostern.
Viel Glück!
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Hallo liebe Forengemeinde,
unsere gemeinsame Tochter ist bis heute leider immer noch nicht wieder da,
die Richterin am Amtsgericht hat ihr eine Frist bis zum 21.04.2020 gesetzt in der sie sich zu der Sache äußer kann/darf/muss. bis dahin bleibt die Tochter wohl trotz Lebensmittelpunkt beim Vater bei ihr.
Niemand scheint hier wirklich Partei ergreifen zu wollen, weder Polizei, noch Anwalt oder Jugendamt können anscheinend momentan etwas tun.
Ich durfte heute mit Töchterlein telefonieren, wo sie ganz klar äußerte das sie wieder zurück möchte, und wann ich sie denn wieder abhole.
Ich kann und darf leider nichts tun?.
Es brennt natürlich stark unter den Fingernägeln, und ich frage mich ob es hier vielleicht noch möglichkeiten gibt, die niemand erwähnt?
Es darf und kann doch nicht sein(oder doch?) das jemand gegen seinen willen festgehalten wird und man einfach abwarten muss?.
MfG
Daniel
Hallo Daniel,
ich hatte einen ähnlichen Fall. Bei mir war es allerdings so, dass unsere Tochter, damals 10 Jahre, bei ihrer Mutter gemeldet war. Sie hat mehrfach den Wunsch geäußert, bei mir leben zu wollen. Meine Anträge, mehr Umgang bzw. Wechselmodell zu vereinbaren wurde seitens der Mutter abgelehnt und der Wunsch der Tochter somit keine Beachtung geschenkt. Weihnachten 2018 war unsere Kleine bei mir und hat gesagt, dass sie nach den Ferien NICHT zur Mutter zurück möchte. Anfang Januar 2019 telefonierte ich dann mit meiner Ex und habe den Vorschlag unterbreitet, dass unsere Kleine im Januar "probehalber" bei mir wohnen könnte. Sie ist natürlich sofort durch die Decke gegangen...
Am selben Abend rief mich die örtliche Polizeidienststelle an, da meine Ex dort angegeben hat, ich würde unsere Kleine gegen ihren Willen bei mir festhalten. Nachdem der nette Polizist mit der Kleinen telefoniert hat und sie ihm auch gesagt hat, dass sie bei mir wohnen bleiben möchte, hat sich die Sache für die Polizei erstmal erledigt.
Ich will damit sagen, wenn Euer Kind tatsächlich gegen seinen Willen bei der Mutter "festgehalten" wird, dann wird die Polizei auch tätig.
MfG
Sirko
Nö, die Polizei wird nicht tätig. Es ist nicht Aufgabe der Polizei, zivilrechtliche Ansprüche zu klären, und richterliche Entscheidungen zu unterlaufen. Und wenn jemand ein Kind rausholt, dann ist es der Gerichtsvollzieher, die Polizei ist nur zur Absicherung des Gerichtsvollziehers dabei, also zur Verhinderung von gesaltsamen Übergriffen.
wirdwerden
Zivilrechtlich???ZitatEs ist nicht Aufgabe der Polizei, zivilrechtliche Ansprüche zu klären, :
Die Entziehung eines Kindes ist doch kein Zivilrecht, siehe dazu §235 StGB.
Hier ist ein Gerichtsverfahren anhängig, zivilrechtlich. Außerdem mal die genannte Bestimmung genau durchlesen. Tatbestand ist nicht erfüllt.
wirdwerden
Wieso sollte dieser Tatbestand denn nicht erfüllt sein???ZitatAußerdem mal die genannte Bestimmung genau durchlesen. Tatbestand ist nicht erfüllt. :
§235 Absatz 1 Satz 1:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer............eine Person unter achtzehn Jahren ..........durch List ........... einem Elternteil...........vorenthält.
Was fehlt hier denn deiner Meinung nach um diesen Tatbestand als erfüllt zu sehen???
-- Editiert von -Laie- am 17.04.2020 12:12
Ich hätte die Strafanzeige schon längst gestellt, wenn die Mutter nicht mehr reagiert.
Eventuell wesentlich effektiver als die zivilrechtliche Herausgabe des Kindes über Zwangsmaßnahmen durchzusetzen. Das Zivilverfahren kommt ja offensichtlich eh nicht zu Potte. Vor allem die Fristverlängerung nach Nichtantwort ist ja wohl ein schlechter Witz.
Da gebe ich dir völlig recht, allerdings bin ich da immer etwas zwiegespalten. Auf der einen Seite ist das Recht auf deiner Seite. Auf der anderen Seite...... mein Gott, was ist so schlimm daran, wenn die Mutter jetzt auch mal in den Genuss kommt etwas mehr vom gemeinsamen Kind zu haben.
.... ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein ........ entzieht. Im Prinzip dürfe es bei obiger Ansicht kein Frauenhaus geben, in welche Kinder mitgenommen werden.
wirdwerden
Huhu liebe Forengemeinde,
vielen dank für euren ganzen Antworten.
Ich möchte hier aber noch mal klar stellen das jeder Elternteil über das Gleiche Sorgerecht verfügt in allen Punkten.
Wir haben damals vor Gericht nur eine Einigung Erziehlt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben wir also weiterhin beide.
Ob lediglich der Fakt das ich mit unserer Tochter seit zwei Jahren zusammen lebe und mich um alle Dinge des täglichen lebens kümmere ausreicht für den Tatbestand "Kindesentzug" weiß ich leider auch nicht.
Da ich 2x die Woche mit meiner Tochter sprechen darf über Videotelefonie, kann ich nur sagen das sie sehr Traurig aussieht und die Mutter wärend der Gespräche auch bittet sie wieder zurückzubringen.Meine Exfrau weigert sich trotzdem wehement.
Das brennt natürlich sehr unter den Nägeln, und niemand kann anscheinend etwas tun.
Ich könnte natürlich die 400km Strecke auf mich nehmen und Versuchen zu klingeln, vielleicht kommt die Tochter ja raus aus der Tür, aber Laut Polizei dürfte ich aufgrund der Gerichtlichen Einigung nur vor die Tür und nicht weiter.
Meine Anwältin hat nun auch mehrfach nochmal Versichtert das die Sachlage dringlich ist, der Richterin scheint das aber anscheinden relativ egal.
Das Jugendamt hebt nur die Schultern und sagt, sie habe keine Handhabe also können sie nichts machen.
Grundsätzlich bin ich auch dafür das das Kind gerne mal mehr Zeit mit der Mutter verbringt, aber gezwungen?
Sie sagt sie behält sie bis die Kriese vorbei ist, und so wie ich das gelesen habe geht das wohl bis zu den Sommerferien so weiter.
Das mit dem Strafrechtlich verfolgen habe ich Allerdings nicht verstanden,
Zivilrechtlich geht es momentan nur sehr schleppend vorran, aber über die Strafrechtliche verfolgung hat mich bis jetz noch niemand Aufgeklärt, weder Jugendamt noch meine eigene Anwältin.
Müsste ich also auch noch Anzeige bei der Polizei stellen oder wie ist das gemeint?.
Naja erstmal heißt es nun für mich sowie Tochter, bis Mittwoch zum Fristende abwarten, die sind ja bekanntlich dazu da um eigehalten zu werden, und meine Exfrau hat ja momentan sehr viel Zeit.
MfG
Daniel
-- Editiert von Daniel19.88 am 17.04.2020 17:53
ZitatNiemand scheint hier wirklich Partei ergreifen zu wollen, weder Polizei, noch Anwalt oder Jugendamt können anscheinend momentan etwas tun. :
Auch das wirst du abwarten müssen. Es wird also etwas getan.Zitatdie Richterin am Amtsgericht hat ihr eine Frist bis zum 21.04.2020 gesetzt :
Die Kindsmutter soll begründen...dann entscheidet die Richterin.
Mit viel Glück ist die Stellungnahme der Kindsmutter so blöde, dass der Richterin die Entscheidung leicht fällt und dein Kind zu dir zurückkommt. Oder du es holst.
Vielleicht hilft ihr aber auch ihr Vater?
Heute ist übrigens der 17. 4. Der 21.4. ist ein Dienstag. Dann hat die Richterin noch Zeit, zu entscheiden.
Wichtig finde ich, dass du deinem Kind erzählst, dass es für ganz viele andere Menschen wegen Corona auch sehr traurig ist und ganz viele nicht dorthin können, wohin sie wollen.
Dass das aber vorbei geht...
Die Polizei macht nichts. Das Gericht hat gemacht.
Corona-Zeit ist Wartezeit--- noch nicht verstanden?
Und es gibt solche und solche RichterInnen.
Du zitiert Absatz 2, dieserist aber nicht anwendbar. Ich habe dir Absatz 1 vorgetragen! Im Sinne des Absatz 1 kann auch ein Angehöriger ein Kind entziehen.Zitat.... ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein ........ :
Das hattest du "vergessen" mitzuteilen!!! Wenn also beide gemeinsam das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, dann gibt es hier natürlich keinen Entzug Minderjähriger. Den Besuch beider Polizei kann man sich sparen, da keine Straftat vorliegt. Das ändert also alles. Mann und Frau müssen sich hier einig werden. Das ist also wirklich reines Zivilrecht.ZitatIch möchte hier aber noch mal klar stellen das jeder Elternteil über das Gleiche Sorgerecht verfügt in allen Punkten. :
Vielen dank für eure Antworten,
Also reicht auch allein der Wunsch des Kindes, um das es geht hier nicht aus um die Sache zu klären?
Genau so der Lebensmittelpunkt des Kindes wird dann nicht berücksichtigt?
Dann könnte ich sie ja theoretisch auch einfach selber abholen und den spieß umdrehen und nichts würde passieren?.
Kann mir nicht vorstellen das dies hier so einfach ist, zumal ja das Jugendamt hier auch schon versucht hat, die Mutter auf die "richtige Bahn??? zu bringen.
Natürlich ist Coronazeit wartezeit, aber im Eilverfahren rechnet man, laut der Aussage meines Rechtsanwaltes mit einer Kürzeren Reaktion, zumal ein Herausgabebescheid für das Kind vom Richter ja nun nicht ganz so lange dauern sollte oder irre ich micht?
Zitat von Anami "Vielleicht hilft ihr aber auch ihr Vater?" das habe ich leider nicht ganz verstanden.
Sollte man dem vorgehen meiner Exfrau zustimmen, würde das bedeuten, das obwohl ich seit 2 Jahren mit Töchterlein zusammen wohne, bis zum Ende der Corona Kriese, welches ja nun in den Sternen steht, keinen Kontakt mehr haben darf?.
Das wäre doch höchst verwerflich oder nicht???
MfG
Daniel
Wie kommst du zu dieser Annahme? Ein Entzug Minderjähriger kann selbstverständlich auch zwischen zwei Sorgeberechtigten vorliegen. Selbst ein Alleinsorgeberechtigter könnte dem gar nicht sorgeberechtigten Elternteil das Kind entziehen. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Entziehen" i. S. von § 235 Absatz 2 Nummer 1 StGB im Falle gemeinsamer Sorge beider Elternteile vgl. OLG Köln, Beschl. v. 31.3.2017 – III-1Ws 137/16 oder BGH, Beschluss vom 17.9.2014 – 1 StR 387/14.ZitatWenn also beide gemeinsam das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, dann gibt es hier natürlich keinen Entzug Minderjähriger. Den Besuch beider Polizei kann man sich sparen, da keine Straftat vorliegt. Das ändert also alles. Mann und Frau müssen sich hier einig werden. Das ist also wirklich reines Zivilrecht. :
Im Strafrecht ist der Wunsch des Kindes irrelevant, im Zivilrecht dagegen ist er wichtig.ZitatAlso reicht auch allein der Wunsch des Kindes, um das es geht hier nicht aus um die Sache zu klären? :
Wenn die Mutter muckt und sich nicht mehr erklärt, Anzeige bei der Polizei nach § 235 StGB.
Absolut richtig, aber ich ging hier zuerst davon aus, dass es nur einen Sorgeberechtigten gäbe und hier listig das Umgangsrecht "ausgedehnt" worden wäre.ZitatWie kommst du zu dieser Annahme? Ein Entzug Minderjähriger kann selbstverständlich auch zwischen zwei Sorgeberechtigten vorliegen. :
Solch eine Vereinbarung gibt es hier aber nicht und die Eltern sprechen sich ab. Es gibt lediglich die Erlaubnis, dass der Fragesteller das Kind betreuen darf. Im Fall hier sehe ich daher keine keine Entziehung Minderjähriger.
Worin sollte die hier denn liegen??? Ich sehe hier keine Vorenthaltung, da überhaupt nicht geregelt zu sein scheint, wann und wie lange das Kind bei der Mutter sein darf. Zumindest hat der Fragesteller bisher noch nichts davon geschrieben.
ZitatWenn also beide gemeinsam das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, dann gibt es hier natürlich keinen Entzug Minderjähriger. Den Besuch beider Polizei kann man sich sparen, da keine Straftat vorliegt. Das ändert also alles. Mann und Frau müssen sich hier einig werden. :
Diese einschätzung teile ich nicht, weil der reglmäßige Aufenthaltsort gerichtlich festgelegt beim Vater ist.
ZitatAufgrund eines Gutachtens und dem Wegzug meiner Frau wurde mir am Amtsgericht Göttingen erlaubt, die gemeinsame Tochter zu betreuen, sie wohnt auch bei mir und das seit ca 2.Jahren . :
Zitats gibt lediglich die Erlaubnis, dass der Fragesteller das Kind betreuen darf. :
Ich denke eher, dass es eine missverständliche Umschreibung des TS ist, denn Beschlüsse des AG sind klar verfasst. Einer Erlaubnis irgendeines Gerichtes bedarf es bei einem sorgeberechtigten Elternteil nicht, wenn damit nicht auch eine klare Zuweisung verbunden ist.
Berry
Es spielt doch aber überhaupt keine Rolle, ob der Umgangsberechtigte sorgeberechtigt ist oder nicht.ZitatAbsolut richtig, aber ich ging hier zuerst davon aus, dass es nur einen Sorgeberechtigten gäbe und hier listig das Umgangsrecht "ausgedehnt" worden wäre. :
Natürlich hat er das. Im Eingangspost steht eindeutig ein geplanter Umgang vom 26.03. bis 29.03. Spätestens ab dem 30.03. hält die Mutter das Kind entgegen der vereinbarten Betreuung im väterlichen Haushalt, einfach in ihrem Haushalt zurück. Auch das Entgegenkommen auf den 08.04. brachte keine Verbesserung, sodass der zivilrechtliche Herausgabeanspruch beantragt wurde, der vom Gericht trotz Nichtantwort der Mutter noch verschoben wurde.ZitatIch sehe hier keine Vorenthaltung, da überhaupt nicht geregelt zu sein scheint, wann und wie lange das Kind bei der Mutter sein darf. Zumindest hat der Fragesteller bisher noch nichts davon geschrieben. :
Das ist zwar ein geplanter, aber kein geregelter. Die Planung der Frau war eine andere, nämlich:ZitatNatürlich hat er das. Im Eingangspost steht eindeutig ein geplanter Umgang vom 26.03. bis 29.03. :
Zitatdiese beantwortete meine Aussage zum Kind, "Bis Sonntag" mit "wir werden sehen". :
Dann sollte der TS das mal klar stellen, denn ansonsten kann man viel interpretieren.ZitatIch denke eher, dass es eine missverständliche Umschreibung des TS ist, :
Noch nicht verstanden? Jetzt liegt die Sache doch bei Gericht. Und morgen---21.4. ist die letzte Frist für die Kindsmutter, ihre Stellungnahme dort vorzulegen. Vllt. liegt sie auch schon. Also wird es nicht bis zum Ende von irgendwas oder Corona dauern, sondern bis zur Entscheidung des Gerichts.ZitatAlso reicht auch allein der Wunsch des Kindes, um das es geht hier nicht aus um die Sache zu klären? :
Was ist daran unklar?
Evtl. aber halb? Gemeint ist dein Ex-Schwiegervater. Der hat der Kindsmutter doch oft genug *geholfen*.ZitatZitat von Anami "Vielleicht hilft ihr aber auch ihr Vater?" das habe ich leider nicht ganz verstanden. :
https://www.123recht.de/forum/familienrecht/Familienrecht-__f534045.html
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Deshalb muss er die gerichtl. Entscheidung abwarten.Zitatwann und wie lange das Kind bei der Mutter sein darf. Zumindest hat der Fragesteller bisher noch nichts davon geschrieben. :
Das war wohl Anfang April.ZitatIch stellte sodann mithilfe meiner Anwältin einen Eilantrag bei Gericht, :
------------------------------------Zitatdie Richterin am Amtsgericht hat ihr eine Frist bis zum 21.04.2020 gesetzt :
Dem TE kann nur gesagt und geschrieben werden: Warte ab. Lamentiere hier bitte nicht jedesmal wieder neu.
Das wurde auch schon mehrfach empfohlen.
Nö, das ist mit Sicherheit nicht der einzige Rat. Mit einer Strafanzeige könnte man uU den noch fehlenden Impuls setzen, damit die Mutter das Kind endlich wieder rausrückt. Ein viel zu selten angewandtes und verkanntes Mittel. Es wird den Leuten absichtlich verschwiegen, damit sie ihre familiären Streitigkeiten nicht auf dem Rücken der Polizei austragen. Das ist in der Masse verständlich, im Einzelfall aber dennoch geeignet. Und der TE lamentiert hier in meinen Augen auch nicht herum. Er gibt nüchtern und sachlich den Ablauf der Geschehnisse wieder und stellt Fragen.ZitatDem TE kann nur gesagt und geschrieben werden: Warte ab. Lamentiere hier bitte nicht jedesmal wieder neu. :
Stimmt. Aber da du ja schon in #5 den Rat mit der Strafanzeige hier gegeben hast, verstehe ich zumindest nicht, warum der TE in #16 wieder umfänglich und grundsätzlich seinen Kummer ausbreitet.ZitatNö, das ist mit Sicherheit nicht der einzige Rat. :
Zitatverstehe ich zumindest nicht, warum der TE in #16 wieder umfänglich und grundsätzlich seinen Kummer ausbreitet. :
Weil er in Sorge um das Kind ist und auch mal seine Fust ablassen muss.
Gehört hier nicht unbedingt hin, ist für mich aber durchaus verständlich.
in eigener Sache reagiert man anders anl in Sachen von anderen.
Berry
Hallo liebe Forengemeinde
wieder einmal danke ich euch für eure Antworten.
Zur entschärfung der Folgenden Beiträge möchte ich sagen,
natürlich tue ich hier meinen Unmut Kund, und klar, ich "lamentiere" hier zwar viel, versuche aber auch Gehör zu finden und die möglichkeit eventuell ähnliche fälle zu finden.Frust und Angst spielen dabei natürlich ganz klar auch eine Rolle.
@Anami, danke das du dir die Zeit genommen hast auch ältere Beiträge zu lesen, deswegen bin ich erst einmal nicht auf deinen Hinweis gekommen.
Da es zur Umgangsregelung noch Offene Fragen gibt:
Es gibt eine Gerichtliche Regelung, in der festgehalten ist, das die Tochter bei mir ihren Lebensmittelpunkt hat.
Die Kindesmutter hat das Recht und die Pflicht die Tochter mindestens alle 3 Wochen für das Wochenende zu übernehmen.
Weitere Umgangskontakte sollen stattfinden, bedürfen aber der Absprache beider Parteien.
Diese hatten wir ja dann mit dem Jugendamt zusätzlich ausgearbeitet.
Wie ich noch sagen möchte, die Information mit der Strafanzeige hatte mir niemand bis jetz offen gelegt, und da ich noch nicht viel Bezug zu soetwas hatte, wüsste ich nicht mal wie ich so etwas eröffnen müsste. Vermutlich bei der Polizei?!
Zur aktualisierung möchte ich euch mitteilen:
Das Amtsgericht hat eine Anordnung am 17.04.2020 herausgegeben worin steht, das etwaige Probleme in einem Hauptsache verfahren zu klären sind, und das die Tochter wieder herausgegeben werden muss. Corona spiele dabei keine Rolle, das Umgansgrecht ist dadurch nicht ausgehebelt, und es gibt eine Gerichtliche gebilligte vereinbarung über die Umgangszeiten an die man sich für das wohl des Kindes halten sollte.
Hier kommen natürlich etliche Vorwürfe seitens der Kindesmutter dazu was ich alles falsch gemacht habe, und warum sie die Tochter wieder herausgeben müsse.
Leider erhielt ich dieses Schreiben aufgrund von Corona erst am 20.04.2020.
Ich durfte meine Tochter dann am Montag kommentarlos aus der Wohnung meiner Exfrau (400km weit weg) abholen.
Jetz werde ich natürlich gefragt(per Anwalt) wie der nächste Umgang aussieht und ob ich mich dran halten werde.
Meiner meinung nach gibt es da ja nichts zu klären da wir den Umgang ja klar geklärt hatten, ich habe nur bedenken das sie unsere Tochter wieder länger behält, und ich wieder ein Verfahren eröffnen muss, welches dank Corona ja wieder länger dauert.
Vielleicht habt ihr hierzu ja einige hilfreiche Tipps.
Mfg
Daniel
-- Editiert von Daniel19.88 am 25.04.2020 20:56
Ja, aber nun brauchst du es auch nicht mehr zu machen.ZitatWie ich noch sagen möchte, die Information mit der Strafanzeige hatte mir niemand bis jetz offen gelegt, und da ich noch nicht viel Bezug zu soetwas hatte, wüsste ich nicht mal wie ich so etwas eröffnen müsste. Vermutlich bei der Polizei?! :
Wenn die Frage so gestellt wurde, dann kann man eigentlich nur darüber lachen. Deinerseits hast du dich ja schließlich immer daran gehalten. Ich würde deshalb nur zurückfragen, welchen Grund zur Annahme es gäbe, den immer ordnungsgemäß durchgeführten vereinbarten Umgang in Frage zu stellen und ob ihre/seine Mandantin denn im Rahmen dieses Umgangs diesmal auch in der Lage sei das festgelegte Ende ohne Herausgabeklage einzuhalten.ZitatJetz werde ich natürlich gefragt(per Anwalt) wie der nächste Umgang aussieht und ob ich mich dran halten werde. :
Ironie on
Und spaßeshalber den Anwalt auch gleich fragen, wann denn mit der Erstattung der Fahrtkosten für die gefahrenen 800 Kilometer gerechnet werden kann. Immerhin ist es Sache des Umgangsberechtigten das Kind zu holen (ist ja geschehen) und wiederzubringen (nicht geschehen, es mußte geholt werden vom Vater).
Ironie off
Und jetzt?
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