Hallo an alle,
als meine Nichte zwei Jahre alt war, ist ihr Mutter (meine Schwester) verstorben. Heute ist sie 13 Jahre alt, in der zwischen Zeit wurde ihr 3 Jahrelang verboten Kontakt zu Mütterlichen Seite zu haben. Nun durfte sie uns seit ende letzten Jahres offiziell wieder Besuchen. Seit ca. 2Monaten wurde ihr der Kontakt wieder verboten, weil sie sich bei uns wohler fühlte. Sie leidet sehr darunter das sie uns nicht besuchen darf. Das weiß ich da sie uns heimlich Nachrichten schreibt.
Inwiefern hat sie ein Recht uns, Tante und Großeltern der verstorbenen Mutter, zu besuchen? Kindeswohl ist nicht gefährdet, es sei den es zählt dazu das sie lieber bei uns ist als bei den Eltern von ihrem Papa wo sie wohnt.
Vielen Dank schonmal im voraus
Kind möchte Familiereseite der verstorbenen Mutter sehen
Schwierig, weil die Eltern in dem Alter bestimmen können mit wem das Kind Umgang hat und mit wem nicht. Ihr seid ja nun leider keine Verwandten ersten Grades, da sehe ich leider im Moment nur wenig Möglichkeiten. Mit 16 sähe es wohl schon ein wenig anders aus, aber mit 13 wird es sehr schwer.
Grundsätzlich sieht das Gesetz ein Umgangsrecht der Großeltern vor. Es ist zu gewähren, wenn es dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB).
Mitentscheidend ist, dass die Großeltern auf irgendeine Weise zum sozialen Umfeld des Kindes gehört haben.
Lies mal
https://www.google.com/amp/s/www.haufe.de/amp/recht/familien-erbrecht/umgangsrecht-der-grosseltern-bei-schwerem-konflikt-mit-der-tochter_220_434596.html
-- Editiert von Sisaak am 21.07.2020 21:07
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Tanten tauchen da leider aber nicht so auf.
du schreibst ja auch von Großeltern. Sollten diese das durchsetzen, darfst du dich sicherlich dazu gesellen....Zitat :Tanten tauchen da leider aber nicht so auf.
§ 1685 BGB gilt für alle Bezugspersonen, auch für die Freundin der Schwägerin des Vaters, die Nachbarin, die Kassiererin vom Supermarkt oder den Pfarrer. Voraussetzung ist, dass in der Vergangenheit tatsächlich Verantwortung getragen wurde und eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Die Anforderungen daran werden mMn recht hoch gehalten.
Es geht nicht um Großeltern, sondern um Personen mit engen sozialen Kontakten. Dieses Recht ist schwächer als das Umgangsrecht eines Elternteils, aber es ist da, ganz klar. Ich würde versuchen, über das Jugendamt, pro familia oder eine andere Anlaufstelle eine Lösung zu finden. Und bitte nicht das Kind in Schwierigkeiten bringen, indem man von den heimlichen Kontakten erzählt.
wirdwerden
Zitat:Grundsätzlich sieht das Gesetz ein Umgangsrecht der Großeltern vor. Es ist zu gewähren, wenn es dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB).
Ja - aber es gibt diese BGH-Entscheidung: https://www.moses-online.de/gerichtsbeschluss-erkl%C3%A4rt-umgang-gro%C3%9Feltern-ihrem-enkel
D.h. die Tatsache, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt zwischen beiden Seiten gezogen werden kann, reicht möglicherweise aus, um darin eine Kindwohlgefährdung zu sehen.
Und die Tatsache, dass hier Verwandte der mütterlichen Seite "hinter dem Rücken" des Erziehungsberechtigten Kontakt halten / suchen kann als Einmischung in das Erziehungsrecht und damit als Kindswohlgefährdung gewertet werden.
Ein Umgangsrecht von Verwandten, die nicht Erziehungsberechtigte sind, ist gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nur sehr schwer durchsetzbar. Der BGH hat die Latte sehr hoch gelegt.
drkabo, deshalb hatte ich ja auch audrücklich von einem schwachen Recht geschrieben und das Einschalten eines Vermittlers angeregt. Denn, die Rechtsprechung ist ja da recht klar: allein ein gestörtes Verhältnis zwischen Verwandtschaft und dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann ausreichen, um den Umgang zu untersagen.
wirdwerden
Erstmal vielen lieben Dank für eure Antworten, ich hab schon damit gerechnet das es nicht einfach wird.
Ich bin der Meinung irgendwo gelesen zu haben das das Kind selber ein Recht hat z.B. Verwandte zu sehen und das nicht einfach ohne triftigen Grund verboten werden darf. Finde es aber nicht wieder und bin mir jetzt nicht mehr sicher ob ich es richtig in Erinnerung habe.
....irgendwie, irgendwann, irgendwo. Oder so eine Biene Maja Auskunft: in einem unbekanntem Land, vor gar nicht allzu langer Zeit ......
So läuft das System nicht. Das Kind wird in einem Rechtsstreit angehört, klar. Aber, das wars auch. Wir haben dir die Rechtslage aufgezeigt. Fakt ist nun mal, dass Kinder bis zur Volljährigkeit eben nicht bestimmen können, wann sie mit wem wie auch immer verkehren. Und das gilt auch für Verwandte.
wirdwerden
Der eigene Rechtsanspruch des Kindes auf Umgang ergibt sich über § 1684 BGB mMn ausschließlich gegenüber den Eltern.
Mit 13 Jahren hat man quasi keine Chance. Mit 16 dürfte dass schon ein wenig besser aussehen, aber auch dass ist nicht garantiert.
Allgemein sollte man vielleicht noch mal das Gespräch mit dem Vater suchen, anstatt hier zu versuchen einen Rechtsstreit auf dem Rücken des Kindes auszutragen.
Und jetzt?
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