Kind von verheiratetem Mann

2. April 2003 Thema abonnieren
 Von 
Sarvenia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kind von verheiratetem Mann

Hallo,

ich brauche dringend Hilfe! Und zwar bin ich geschieden, habe bereits zwei Kinder und bin nun schwanger geworden von meinem Freund. Er wohnt zwar mehr oder weniger bei mir, ist aber offiziell bei seiner Ehefrau gemeldet, mit der er auch ein Kind hat und auch logischerweise noch verheiratet ist. Also nach aussen eine normale Ehe.

Das alles konnte ich sowieso die ganze Zeit nicht verstehen, da ich mir ziemlich ausgenutzt vorkam, mir war es aber letztendlich egal. Jetzt hat sich die Situation geändert und so wie es aussieht, wird er nachwievor keine Änderung der Situation vornehmen, d.h. er wird sich nicht scheiden lassen. Was heißt das für mich und das Kind? Wie sieht es rechtlich aus, wenn ich ein Kind von einem verheiratetem Mann bekomme?

Ich bin mir total unschlüssig, was ich tun soll! Soll ich ihn endlich zum Kuckuck jagen oder auf eine Scheidung drängen???

Bin froh über jeden Rat, den ich bekomme!!!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Sarvenia!
Eine solche Frage in dieses Forum zu stellen halte ich für etwas brisant, denn sie verleitet zu subjektiven Antworten und das wäre dem Forum, in dem es eigentlich um rechtliche Fragen geht, nicht dienlich.
Das Kind ist das Produkt von dir und jenem Mann, also müsst ihr zu gleichen Teilen die Verantwortung für das Kind tragen. Ein Vaterschaftstest kann angeordnet werden, sollte er die Vaterschaft nicht anerkennen, um sich vor Geldforderungen zu drücken. Ob er sich deshalb mehr oder weniger um das Kind kümmern wird, wird nur er wissen. Finanziell werden du und dein Kind auf jeden Fall immer schlechter dastehen, denn das erste Kind aus der Ehe hat Versorgungsvorrang.
Viel Glück

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#2
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

"Versorgungsvorrang" eine Kindes gegenüber einem anderen Kind vom gleichen Erzeuger gibt es nicht. Jedes Kind hat gegenüber dem Unterhaltsschuldner die gleichen Forderungen. Das Gesetz, daß eheliche Kinder mehr Rechte haben als nichteheliche ist mit dem neuen Kindschaftsgesetz abgeschaft.

Lediglich bei Erbschaft besteht noch ein gewisser Unterschied.

Aber sonst ist das eine blöde Sache. Und raten kann man Dir da auch nicht. Laß Dein Gefühl entscheiden. Wenn es ev. im Moment auch weh tut: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.

Mach für Dich eine Liste mit allen Fragen, die Du für die Zukunft hast und richte eine Spalte Für und eine Wider ein und die meisten Kreuze sollten dann Deine Entscheidung beeinflussen.

Da Du schreibst, Du fühlst Dich schon länger "ausgenutzt" empfehle ich Dir ein Buch: "Wenn Frauen zu sehr lieben".

So heißt das Buch, besorg es Dir, eventuell findest Du Dich darin wieder. Nur an Deinen Beispiel: Man kann nur ausgenutzt werden, wenn man genau das zuläßt. Lies es, ich kann es nur empfehlen.

Viel Glück

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#3
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Runa!
Seit wann ist das neue Kindschaftsgesetz in Kraft? -ist wohl an mir vorbeigerauscht.

Vielen Dank für Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Sarvenia,

den Kindesunterhalt werden Sie, wie bereits ausgeführt, vom Kindsvater bekommen, sofern dieser leistungsfähig ist.

Allerdings sollten Sie bei den anderen privaten Fragen auch immer das Wohl des Kindes in Betracht ziehen.

Ohne Ihnen damit zu nahe treten zu wollen, doch ich frage mich immer wieder warum man sich der Verantwortung eines Kindes nicht bewusst ist, bevor man sich für eines entscheidet. Ihnen war bewusst, dass der Mann bereits verheiratet war. Desweiteren sollte man nicht vergessen, dass zu einer Erziehung eines Kindes auch beide Elternteile beitragen sollten. Doch sollte man sich der Verantwortung bereits vorher bewusst sein.

Mit freundlichen Grüßen

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#5
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo ARTiger,

hier ein Link:

http://www.mein-recht.de/KR.htm

Es gibt das Gesetz seit dem 01.07.1998 und kennt den Begriff "uneheliches Kind" nicht mehr.

Liebe Grüße

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#6
 Von 
Sarvenia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

erstmal danke für die Antworten. Ich denke, dass diese Frage nicht zu brisant für dieses Forum ist. Ich gebe zu, meine Anfrage war etwas zu emotional formuliert. Mir geht es aber insbesondere um meine rechtliche Situation, welche Rechte bzw. Nachteile ich haben werden. D.h. insbesondere dann, wenn ich grundsätzlich rein rechtlich alleinerziehend bin, er aber inoffiziell bei mir wohnt, grundsätzlich aber bei seiner Frau gemeldet ist und mit ihr verheiratet (getrennt sind sie eigentlich seid 3 Jahren). Darf er das überhaupt so durchziehen?

Und rein rechtlich wieder: Ich trage noch den Namen meines Ex-Mannes. Kann ich für das Kind theoretisch zwischen allen drei Namen wählen, d.h. Namen das Vaters (obwohl verheiratet), mein Mädchennamen (insofern ich diesen dann jetzt annehme) oder auch sogar den Namen meines Ex-Mannes?

Grundsätzlich blicke ich da momentan nicht durch, was für mich und das Kind zur Zeit insbesondere aus rechtlich/finazieller Sicht das beste ist.

Grüße
Sarvenia

P.S. Vielen Dank für den Buchtipp - ich werde das Buch lesen, denke, dass paßt tatsächlich...

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#7
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Runa!
Ich danke dir für den Link, leider war der nicht so ergiebig, wie ich es erhofft hatte.
Ich schildere im Folgenden kurz einen Fall eines 1998 geborenen Kindes.
Mann, geschieden, Sohn aus erster Ehe diese geschieden. Sohn 19 Jahre studium begonnen.
Mann schwängert Frau, noch ein Sohn - beide heiraten nicht und leben nicht zusammen.
Unterhaltsstreit in den Jahren 1999-2000, mit dem Ausgang, dass der ältere Sohn mehr Unterhalt erhält als der 2te. Grundsätzlich wird wohl nicht zwischen ehelichem und unehelichem Kind unterschieden, aber auf Grund des Einkommens des Vaters beider Kinder war für das 2te Kind nicht mehr aus dem Vater rauszuholen und somit guckt dieses nun aus der "Röhre", die Begründung war zu der Zeit: Versorgungsvorrang für das erstgeborene Kind.
Soweit zu Theorie und Praxis - wohlgemerkt im Jahr 2000!
Wäre mal interessant zu wissen, ob sich da etwas anderes, neues, ergeben hat.
Bis danni

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Katthy
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Liebe Sarvenia!

Ich bin mir natürlich nicht 100 %-ig sicher, aber soweit mir bekannt ist, kannst Du den Nachnamen Deines Kindes festlegen - zumindest, ob es Deinen aktuellen Familiennamen oder den des Vaters (sofern er die Vaterschaft anerkennt) tragen soll.

Ansonsten steht natürlich auch die finanzielle Frage bei den Vor- und Nachteilen im Vordergrund.

Trennst Du Dich von Deinem Freund, so steht Dir Erziehungsgeld u. unter Umständen ergänzende Sozialhilfe und von ihm Unterhalt für Dein Kind zu.

Bleibst Du mit ihm zusammen, könnte es sein, dass Du keinen Anspruch auf staatliche Leistungen hast. Allerdings wäre Dein Freund dann wohl dem anderen Kind und seiner Frau zu Unterhalt verpflichtet.

Natürlich sollten finanzielle Belange nicht ausschlaggebend für die Entscheidung sein, ob Du Dich trennst oder nicht. Denn nach einer Trennung bist Du alleinerziehend, d.h. Du musst Dich größtenteils allein um Dein Kind kümmern, Dein Freund wird vermutlich - wenn überhaupt - nur ein Umgangsrecht wahrnehmen und Dein Kind wächst ohne Vater auf.

LG Katthy

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo ARTiger,

möglicherweise ist das Kind vor dem 01.07.1998 geboren? Ich weiß es nicht, wie das geregelt war, ob das neue Gesetz erst für Kinder, die nach dem 01.07.1998 geboren wurden gilt.

Ich kann es mir aber fast so vorstellen, weil ansonsten jedes Kind, was davor geboren wurde, ein Recht gehabt hätte, Änderungsklage zu erheben. Und das kann ich mir nicht vorstellen, daß die Gesetzgeber das nicht berücksichtigt hätten.

Also nur so aus dem Gefühl heraus würde ich sagen, für alle Kinder, die nach dem 01.07.1998 geboren wurden.

Vielleicht findet sich ja sogar auf den Serviceseiten hier von 123 was, könnte ich mir gut denken, da die Infos hier sehr gut und umfangreich gestaltet sind.


Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12303.11.2011 12:52:24
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo ARTiger,

noch ein Tipp zum "neuem Kindschaftsgesetz":

Meine Tochter ist nichtehelich im Jahre 1995 geboren, es trifft für sie zu.

Mehr dazu bekommst Du aber im oder über das Jugendamt, es gibt zu diesem neuen Gesetz viele Broschüren....


Zu Sarvenia:

Weil ich auch ein nichteheliches Kind habe weiß ich dass eheliche Kinder mit nichtehelichen gleichgestellt sind!!

Was meine Meinug ist;

Kinder sind meistens die Leidtragenden und ziehen den Kürzeren, das hättest Du Dir vielleicht/bestimmt??? vorher überlegen sollen...


Viele Grüße
Wiebke

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