Guten Morgen,
Die 13 jährige Tochter meines Mannes möchte künftig bei uns wohnen, ihre leibliche Mutter stimmt diesem Wunsch schweren Herzens zu. Die Tochter ist bereits in der neuen Schule angemeldet, verbringt derzeit ihre Ferien bei uns, so weit alles prima.
Bei einem Telefonat bezüglich der weiteren Vorgehensweise, Abholung der restlichen Sachen usw. teilte sie uns ihre Mutter mit, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation (ALG II-Bezug) nicht zu Unterhaltszahlungen in der Lage sei und wir ihr bitte schriftlich geben mögen, dass wir auf den Kindesunterhalt verzichten.
Ohne jetzt auf die ganze, z.T. auch sehr unerfreuliche Vorgeschichte einzugehen, waren wir zunächst froh, dass sie so "reibungslos" zugestimmt hat, denn für die Tochter ergeben sich nun bessere Möglichkeiten und Chancen in der schulischen und persönlichen Entwicklung. Aber wir, besser gesagt mein Mann im Namen seiner Tochter, können doch nicht schriftlich auf künftige Unterhaltsforderungen verzichten ?
Kind zieht zum Vater, Verzicht auf Kindesunterhalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein Verzicht auf Ku ist rechtlich nicht möglich.
Wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist, muss sie auch nicht zahlen. Kann ja aber sein, dass sie später einmal leistungsfähig ist. Und solange das Kind minderjährig ist, unterliegt sie auch einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. D. h. sie muss alles unternehmen, wenigstens den Mindestunterhalt sicher zu stellen.
Ihr könntet beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen, dann wird der Anspruch des Kindes von dort verfolgt.
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"Viele Grüße mikkian"
Hallo,
wie mikkian bereits geschrieben hat, kann man nicht rechtswirksam auf Kindesunterhalt verzichten.
Aber man muss ihn auch nicht fordern.
Gleiches Ergebnis, zwei rechtliche Aussagen.
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"Liebe Grüße"
-- Editiert am 03.08.2010 14:19
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erst mal danke für die schnellen Antworten
quote:
Aber man muss ihn auch nicht fordern.
schon klar... es ging uns erst mal um die die Forderung nach einem entsprechenden Schriftstück. So lange nicht alles in trockenen Tüchern ist, sind jegliche Diskussionen, vor allem mit finanziellen Hintergründen mit Vorsicht zu genießen. Daher möchten wir gerne sachlich fundiert argumentieren können...
Das Thema kam in dem Telefonat auch von ihrer Seite, wir wollten diese Details eigentlich erst im Nachgang klären.
-- Editiert am 03.08.2010 14:41
Hallo Loewin,
dann wird Euch der § 1614 BGB
bei der Argumentation sicherlich hilfreich sein.
Übrigens: Der ALGII-Bezug ist für sich allein genommen kein Grund, den Mindestunterhalt nicht zu zahlen, da anders als bei der Arge jede
nur erdenkliche Arbeit, also auch solche, die dem Berufsbild völlig fremd ist, angenommen werden muss. Sie kann z.B. putzen gehen, um den Betrag zusätzlich zu erwirtschaften.
SG
Berry
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