Kind zieht zum Vater, Verzicht auf Kindesunterhalt

3. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Loewin7
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Kind zieht zum Vater, Verzicht auf Kindesunterhalt

Guten Morgen,

Die 13 jährige Tochter meines Mannes möchte künftig bei uns wohnen, ihre leibliche Mutter stimmt diesem Wunsch schweren Herzens zu. Die Tochter ist bereits in der neuen Schule angemeldet, verbringt derzeit ihre Ferien bei uns, so weit alles prima.
Bei einem Telefonat bezüglich der weiteren Vorgehensweise, Abholung der restlichen Sachen usw. teilte sie uns ihre Mutter mit, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation (ALG II-Bezug) nicht zu Unterhaltszahlungen in der Lage sei und wir ihr bitte schriftlich geben mögen, dass wir auf den Kindesunterhalt verzichten.
Ohne jetzt auf die ganze, z.T. auch sehr unerfreuliche Vorgeschichte einzugehen, waren wir zunächst froh, dass sie so "reibungslos" zugestimmt hat, denn für die Tochter ergeben sich nun bessere Möglichkeiten und Chancen in der schulischen und persönlichen Entwicklung. Aber wir, besser gesagt mein Mann im Namen seiner Tochter, können doch nicht schriftlich auf künftige Unterhaltsforderungen verzichten ?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Ein Verzicht auf Ku ist rechtlich nicht möglich.

Wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist, muss sie auch nicht zahlen. Kann ja aber sein, dass sie später einmal leistungsfähig ist. Und solange das Kind minderjährig ist, unterliegt sie auch einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. D. h. sie muss alles unternehmen, wenigstens den Mindestunterhalt sicher zu stellen.

Ihr könntet beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen, dann wird der Anspruch des Kindes von dort verfolgt.

-----------------
"Viele Grüße mikkian"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 165x hilfreich)

Hallo,

wie mikkian bereits geschrieben hat, kann man nicht rechtswirksam auf Kindesunterhalt verzichten.

Aber man muss ihn auch nicht fordern.

Gleiches Ergebnis, zwei rechtliche Aussagen.


-----------------
"Liebe Grüße"

-- Editiert am 03.08.2010 14:19

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loewin7
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

erst mal danke für die schnellen Antworten

quote:
Aber man muss ihn auch nicht fordern.


schon klar... es ging uns erst mal um die die Forderung nach einem entsprechenden Schriftstück. So lange nicht alles in trockenen Tüchern ist, sind jegliche Diskussionen, vor allem mit finanziellen Hintergründen mit Vorsicht zu genießen. Daher möchten wir gerne sachlich fundiert argumentieren können...
Das Thema kam in dem Telefonat auch von ihrer Seite, wir wollten diese Details eigentlich erst im Nachgang klären.

-- Editiert am 03.08.2010 14:41

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Loewin,

dann wird Euch der § 1614 BGB bei der Argumentation sicherlich hilfreich sein.

Übrigens: Der ALGII-Bezug ist für sich allein genommen kein Grund, den Mindestunterhalt nicht zu zahlen, da anders als bei der Arge jede nur erdenkliche Arbeit, also auch solche, die dem Berufsbild völlig fremd ist, angenommen werden muss. Sie kann z.B. putzen gehen, um den Betrag zusätzlich zu erwirtschaften.

SG

Berry

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.282 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen