Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensbereinigung

1. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)
Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensbereinigung

Liebe Experten,
ich habe eine Frage, die mir weder Düsseldorfer Tabelle, noch Richtlinien eines OLG noch Google bisher beantworten konnten:
Ich habe einen 16jährigen Sohn, für den ich barunterhaltspflichtig bin, außerdem eine 1 1/2jährige Tochter aus neuer Ehe. Sowohl ich als auch meine Ehefrau sind berufstätig. Für die Tagesmutter der 1 1/2jährigen Tochter fallen deshalb Kosten von ca. 400,- monatlich an.
Meine Frage: Sind die Kosten für die Tagesmutter bei der Bereinigung meines Einkommens abzuziehen, mindern also mein unterhaltsrelevantes Einkommen bzgl. meines Sohnes?
Vielen Dank für die kompetenten Antworten!
Bewährungshelfer

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Elternbeiträge sind Mehrbedarf und haftungsmäßig auf beide Elternteile aufzuteilen - nach der Berechnung des normalen Kindesunterhaltes.

Zusätzliche Betreuungskosten aufgrund Berufstätigkeit können vom Einkommen abgezogen werden. Dies liegt hier aber nicht vor.

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#2
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Vielen Dank erst mal für die Antwort! Ich bin mir aber nicht ganz sicher, ob Du die Frage korrekt verstanden hast: Ich muss Unterhalt zahlen für meinen Sohn, der nicht bei mir lebt. Ich habe Betreuungskosten für meine Tochter (die eine andere Mutter hat) und will diese Kosten bei der Berechnung des Unterhalts für meinen Sohn von meinem Einkommen abziehen.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Ja, das habe ich verstanden.

Für die 400 Euro Elternbeitrag eures Kleinkindes sind erstmal beide Eltern verantwortlich, nicht etwa du allein. Reichen eure wirtschaftlichen Verhältnisse dafür nicht aus, könnt ihr eine Ermäßigung des Elternbeitrages beantragen.

Diese Betreuung hat keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des anderen Kindes oder deine Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung desselben.

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#4
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Evtl. könnte aber gerade durch die Unterhaltszahlung ein Anspruch auf den Zuschuss zu den Kita-Kosten entstehen. Bei dieser Berechnung muss der Unterhalt nämlich Einkommensmindernd berücksichtigt werden...

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Das ist in der Tat eine interessante Frage.

Woher hast du diese Information? Ich habe kurz versucht es herauszufinden, wurde aber nicht fündig und hab es deswegen in meiner Antwort weggelassen.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Wie der jeweilige Beitrag berechnet wird, das ergibt sich aus dem Kita-Vertrag oder der Nutzungsordnung.

wirdwerden

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#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Auf was beziehst du diese Antwort? Gemeint war, ob der Unterhalt bei der Berechnung der Ermäßigung nach § 90 SGB VIII i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII abzugsfähig ist. Für diese Vermutung suche ich noch nach einer seriösen Quelle.

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#8
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Auf die Schnelle finde ich auch nichts Allgemeingültiges - unser hiesiges Jugendamt berechnet für die Förderung das verfügbare Einkommen und orientiert sich dabei an den Regelungen des SGB II. Dort wird tatsächlich geleisteter Unterhalt vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in Abzug gebracht und ggf. Leistungen gewährt, wenn das Gesamteinkommen dann nicht mehr ausreicht, um den Bedarf zu decken.
Es scheint aber, wie @wirdwerden schreibt, abhängig von den örtlichen Regelungen zu sein.

Auch bei Anträgen auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag wird tatsächlich geleisteter Unterhalt Einkommensmindernd berücksichtigt (zumindest hier bei den zuständigen Ämtern)

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