Liebe Experten,
ich habe eine Frage, die mir weder Düsseldorfer Tabelle, noch Richtlinien eines OLG noch Google bisher beantworten konnten:
Ich habe einen 16jährigen Sohn, für den ich barunterhaltspflichtig bin, außerdem eine 1 1/2jährige Tochter aus neuer Ehe. Sowohl ich als auch meine Ehefrau sind berufstätig. Für die Tagesmutter der 1 1/2jährigen Tochter fallen deshalb Kosten von ca. 400,- monatlich an.
Meine Frage: Sind die Kosten für die Tagesmutter bei der Bereinigung meines Einkommens abzuziehen, mindern also mein unterhaltsrelevantes Einkommen bzgl. meines Sohnes?
Vielen Dank für die kompetenten Antworten!
Bewährungshelfer
Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensbereinigung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Elternbeiträge sind Mehrbedarf und haftungsmäßig auf beide Elternteile aufzuteilen - nach der Berechnung des normalen Kindesunterhaltes.
Zusätzliche Betreuungskosten aufgrund Berufstätigkeit können vom Einkommen abgezogen werden. Dies liegt hier aber nicht vor.
Vielen Dank erst mal für die Antwort! Ich bin mir aber nicht ganz sicher, ob Du die Frage korrekt verstanden hast: Ich muss Unterhalt zahlen für meinen Sohn, der nicht bei mir lebt. Ich habe Betreuungskosten für meine Tochter (die eine andere Mutter hat) und will diese Kosten bei der Berechnung des Unterhalts für meinen Sohn von meinem Einkommen abziehen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ja, das habe ich verstanden.
Für die 400 Euro Elternbeitrag eures Kleinkindes sind erstmal beide Eltern verantwortlich, nicht etwa du allein. Reichen eure wirtschaftlichen Verhältnisse dafür nicht aus, könnt ihr eine Ermäßigung des Elternbeitrages beantragen.
Diese Betreuung hat keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des anderen Kindes oder deine Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung desselben.
Evtl. könnte aber gerade durch die Unterhaltszahlung ein Anspruch auf den Zuschuss zu den Kita-Kosten entstehen. Bei dieser Berechnung muss der Unterhalt nämlich Einkommensmindernd berücksichtigt werden...
Das ist in der Tat eine interessante Frage.
Woher hast du diese Information? Ich habe kurz versucht es herauszufinden, wurde aber nicht fündig und hab es deswegen in meiner Antwort weggelassen.
Wie der jeweilige Beitrag berechnet wird, das ergibt sich aus dem Kita-Vertrag oder der Nutzungsordnung.
wirdwerden
Auf was beziehst du diese Antwort? Gemeint war, ob der Unterhalt bei der Berechnung der Ermäßigung nach § 90 SGB VIII i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII abzugsfähig ist. Für diese Vermutung suche ich noch nach einer seriösen Quelle.
Auf die Schnelle finde ich auch nichts Allgemeingültiges - unser hiesiges Jugendamt berechnet für die Förderung das verfügbare Einkommen und orientiert sich dabei an den Regelungen des SGB II. Dort wird tatsächlich geleisteter Unterhalt vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in Abzug gebracht und ggf. Leistungen gewährt, wenn das Gesamteinkommen dann nicht mehr ausreicht, um den Bedarf zu decken.
Es scheint aber, wie @wirdwerden schreibt, abhängig von den örtlichen Regelungen zu sein.
Auch bei Anträgen auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag wird tatsächlich geleisteter Unterhalt Einkommensmindernd berücksichtigt (zumindest hier bei den zuständigen Ämtern)
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
17 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
27 Antworten
-
43 Antworten