Kinderfreibetrag bei nicht gemeinsamem Kind

10. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)
Kinderfreibetrag bei nicht gemeinsamem Kind

Hallöle!
Wir haben dieses Jahr geheiratet.
Meine Frau bringt ein Kind aus der vorherigen Ehe mit.
Das Kind trägt meinen Namen.
Die für uns ausgestellten Lohnsteuerkarten sehen die Klassen 4 mit je 0,5 Kindern vor.
Heute auf dem Amt wollten wir das umschreiben lassen, auf Klasse 3 und 5, mit dem vollen Kinderfreibetrag auf meine Klasse3.
Das geht anscheinend nicht.
Meine Frau hat jetzt die 5 ohne Kind und ich die 3 mit 0,5 Kindern.
Frage:
Kann das sein?
Wenn ja, warum?
Das Kind lebt ausschließlich bei uns, bekommt keinen Unterhalt, d.h. ich bin der alleinwirtschaftende für das Kind.

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Ich versteh das hier alles nicht mehr!!! :o(

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

ja, das kann sein. Steuerklasse IV und Kinderfreibetrag gibt es nicht.

Bei einem Kind, welches Du durch die Ehe in Deinen Haushalt mit aufnimmst, erhälst Du erst einmal die Steuerklasse III 0,5. Das ist der Freibetrag, der Deiner Frau zusteht. Soweit ist dies richtig.

Das Steuergesetz geht davon aus, daß das Kind vom anderen leiblichen Elternteil Unterhalt erhält und dieser dadurch den anderen 0,5 -Anteil erhält.

Wenn es nun, wie offensichtlich bei Euch, so ist, daß der leibliche nicht erziehende Elternteil den Unterhalt nicht zahlt, könnt ihr die Übertragung des dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Kinderfreibetrages beantragen (beim FA den entsprechenden Vordruck besorgen).

Nach Vorliegen dieser Zustimmung erhälst Du dann die Steuerklasse III 1,0.

Anders wird es nicht gehen.


-----------------
"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"

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#2
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

Hallo Runa,

das mit den Kinderfreibeträgen habe auch ich noch nicht richtig verstanden.
Wie ist es denn in dem "klassischen" Fall:
Unterhaltsverpflichteter , St-Kl 1, zahlt nachehelichen Unterhalt + 2x Kindesunterhalt,
die Ex arbeitet gar nicht. Bekommt der Unterhaltsverpflichtete einen Kinderfreibetrag
eingetragen ? Uns wurde gesagt: nein!

Viele Grüße,
nachgefragt

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#3
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo nachgefragt,

aber ja natürlich bekommt der Unterhaltspflichtige dann die Steuerklasse I 1,0.

Das hat nichts damit zu tun, ob die Ex arbeitet oder nicht, sie hat die Steuerklasse II ebenfalls mit 1,0 Kinderfreibeträgen.

Wenn er auch Ehegattenunterhalt zahlt, kann er sich in Höhe der monatlichen Beträge einen Freibetrag auf der Steuerklasse eintragen lassen (er muß es sogar, wenn er an einen Mangelfall grenzt), um so sein monatliches Netto zu erhöhen.

Geholfen?

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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"

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#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Also, ich bin der Meinung, dass man für den Kinderfreibetrag immer die Zustimmung des Exgatten haben muss.... kannmich aber auch irren...

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#5
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Runa!
Erstmal vielen Dank für deine Info.
Du schriebst, dass für die Steuerklasse IV kein Freibetrag vorgesehen ist.
Warum wird dieser dann auf unseren Steuerkarten ( jeweils mit 0,5 ) für das nächste Jahr vermerkt?

Mit dem Kindsvater sind wir im Gespräch und der steht uns nicht im Weg, also sollte eine Änderung beim Finanzamt unproblematisch sein.

Bis dann :)



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#6
 Von 
Posen
Status:
Lehrling
(1183 Beiträge, 212x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Selbstverständlich kannst du auch bei StKl. 5 einen Freibetrag eintragen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Danke euch allen!
Leider bin ich jetzt in etwa so schlau wie zuvor, aber irgendwie werde ich mich da schon durchlesen und durchfragen.

Wenn noch jemand einen Tip hat, dann bitte her damit, lasse mich immer wieder gerne überraschen.

Bis denne

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