Guten Abend,
eine Frage bzgl. Kindergeld die ich mir aus dem Dschungel,der leider oft veralteten Informationen,des Internets nicht erschließen konnte.Ich hoffe auf Hilfe.
Welche Sachverhalte müssen vorliegen,um die Miete als Werbungskosten bei der Berechung des Kindergeldes anrechnen zu können? ggf. - wie müssen die Wohnumstände des unten genannten Falls geändert werden ?
Hintergrund: Kind (Azubi) wohnt,arbeitet, ist gemeldet (1.WS) in Hessen. Mutter bezieht Kindergeld, gemeldet (1.WS) in Hamburg.
Vielen Dank.
Kindergeld - Miete als Werbungskosten anrechnen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
warum bekommt die mutter das kindergeld und nicht du selber ?
mfg Ostseeperle
Hallo,
wohnt das Kind beim Vater oder hat es einen eigenen Wohnsitz? Ist das Kind volljährig? Welche Einkünfte erzielt das Kind aus der Azubi Stelle?
Grüße
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Hallo Ostseeperle, hallo Groellheimer,
danke für die zeitnahen Antworten.
["warum bekommt die mutter das kindergeld und nicht du selber ?"]
Das Geld wird weitergeleitet, es läuft nur über die Mutter.
Hat dies eine Relevanz ?
["wohnt das Kind beim Vater oder hat es einen eigenen Wohnsitz? Ist das Kind volljährig? Welche Einkünfte erzielt das Kind aus der Azubi Stelle"]
Nein,das Kind führt einen eigenständigen Haushalt in Hessen. Die Wohnung ist als 1.Wohnsitz des Kindes gemeldet.Es ist volljährig.Die Einkünfte des Kindes sprengen die Grenze, auch unter Einbezug der Sozialversicherungsabgaben und der Werbungskostenpauschale.
Hallo,
wenn das Kind einen eigenständigen Haushalt führt, dann ist das Kindergeld an den Elternteil auszuzahlen, der den überwiegenden Unterhalt leistet. Das Kindergeld ist aber im Rahmen des Unterhalts an das Kind weiterzuleiten.
Wird kein Unterhalt geleistet, dann kann das Kind bei der Kindergeldkasse die Auszahlung an sich selbst beantragen (Abweigungsantrag).
Nach deinen Ausführungen habe ich aber den Eindruck, dass das Kind soviel verdient, dass weder Anspruch auf Unterhalt noch Kindergeld besteht.
Grüße
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Guten Abend,
entschuldigung, aber ich glaube meine Frage ist nicht richtig rüber gekommen.Deswegen stelle ich sie nochmal.
Es geht hier in keinem Fall um Unterhaltsunterschlagung der Eltern, Nichtweiterleitung des Kindergeld etc., sondern ausschließlich um die Anrechung der Mietkosten. Das Kind würde unter gegebenen Umständen kein Kindergeld mehr bekommen, das ist mir völlig klar, genau aus diesem Grund versuche ich rechnerisch über höhere Werbungskosten doch noch unter die Einkommensgrenze zu kommen.Letzendlich sind die Mietkosten notwenig um der Ausbildung nachzukommen.
Meine Frage ist also:
Unter welchen Umständen lässt sich die Miete des Kindes mit anrechnen ?
Vielen Dank.
Hallo Gast04,
die Einkommensgrenze kann durch Mietausgaben nicht rechnerisch verschoben werden.
Wenn die (zulässigen) Abzüge vom Bruttoeinkommen zu einem Netto über der Kappungsgrenze führen, besteht schlicht und einfach kein Kindergeldanspruch mehr.
Mit der Unterrichtung der Familienkasse zu warten bringt auch nichts; die Rückforderung kommt dann irgendwann für den ganzen zurückliegenden Zeitraum auf einen Schlag.
Deinen Gedanken verstehe ich (Mietkosten sind notwendig für Ausbildung). Bringt aber auch nicht weiter. Familienrechtlich hat der Volljährige mit 640 € ja auch schon einen erhöhten Bedarfssatz im Vergleich zu Auszubildenden, die noch bei einem Elternteil wohnen.
MfG
Vater Klaus
Hallo,
bei der Berechnung wird doch aber eine Pauschale für Werbungskosten von 920 Euro zu Grunde gelegt.Pauschalen sind doch aber durch real höhere Kosten (zu belegen)ersetzbar. Durch höhere Werbungskosten könnte dann das zulässige Einkommen soweit gedrückt werden, dass es unter die Grenze fällt und weiterhin Anspruch besteht.
Die Frage ist nun was genau als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Ich habe im Interent durchaus gelesen, dass unteranderem die Miete, Internetkosten geltend gemacht wurden.Ich weiß jedoch nicht unter welchn Vorraussetzungen.
Weiß diesbezüglich jemand etwas Genaueres ?
Gruß
-- Editiert von Gast04 am 23.11.2007 14:02:05
Die Miete kann nur dann geltend gemacht werden, wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist neben dem Haushalt am Ort der Arbetisstätte ein weiterer eigener Haushalt am Ort des Lebensmittelpunktes (z.B. bei den Eltern).
Für einen ledigen Azubi sind diese Voraussetzung nur sehr schwer zu erfüllen. Typischerweise besteht bei den Eltern schon gar kein eigener Hausstand. Daneben muss auch noch dargelegt werden, warum sich der Lebensmittelpunkt eines Ledigen an einem Ort befindet, wo er sich nur selten aufhält.
Wo welcher Wohnsitz angemeldet ist, spielt dafür übrigens keine Rolle.
Im übrigen ist das eher eine steuerrechtliche als eine familienrechtliche Frage.
-- Editiert von hh am 23.11.2007 17:19:08
Vielen Dank für deine Antwort hh,sie trifft den Nagel auf den Kopf.Damit hast du meine Frage beatwortet.Obwohl ich gerne etwas anders gehört hätte.Falls die Frage hier falsch aufgehoben ist, bitte ich um Entschuldigung, ich bin kein Jurist.Wenn nötig kann der Thread gerne verschoben werden.
ich bedanke mich bei allen Teilnehmern.
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