Kindergeld bei Volljährigkeit - wer bekommt das?

10. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Dominick
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindergeld bei Volljährigkeit - wer bekommt das?

Hallo und guten Abend,
meine Tochter wird kurz vor Beginn ihrer Lehre volljährig. Sie möchte gerne in einer anderen Stadt lernen. Meine Ex-Frau möchte ihr "nur" das angeblich ihr zustehende Kindergeld (154€) als Unterhalt zahlen. Für unsere zweite, minderjährige Tochter zahlt sie keinen Unterhalt. Unter welchen Umständen erhält sie überhaupt das Kindergeld? Wenn sie, einmal angenommen, 50€ Unterhalt freiwillig zahlt und ich 150€ zahlen würde, wer bekommt das Kindergeld? Ich möchte mich damit nicht bereichern, sondern finde es absurd, dass sie einen Anspruch auf das Kindergeld anmeldet.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Das Kindergeld wird voll auf den zu errechnenden Unterhalt angerechnet!
Einzelheiten findest du hier:
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

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#2
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Sorry - Dominick - aber das Kindergeld steht deiner volljährigen Tochter zu - nicht dir oder deiner Ex-Frau. Der zu zahlende Unterhalt teilt sich auf beide Elternteile auf, da beide ab dem 18.LJ barunterhaltpflichtig sind. Der Bedarf eines volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes wird i.d.R. mit € 600.-- angesetzt. Darauf angerechnet werden sowohl das Kindergeld als auch die Ausbildungsvergütung deiner Tochter. Die ggf, noch bleibende Differenz wird auf beide Elternteile aufgeteilt.

lg
Julchen

-----------------
"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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#3
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#4
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

@ KM
wenn sie in einer anderen Stadt ihre Ausbildung macht, wird sie wohl eine eigene Wohnung benötigen :)

lg
Julchen

-----------------
"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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#5
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#6
 Von 
Dominick
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@Julchen
Danke für die Info. Das hilft mir weiter!

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

@Julla
Das Kindergeld steht auch bei volljährigen Kindern den Eltern zu. Nur in Ausnahmefällen wird das Kindergeld an das Kind ausgezahlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Das Kindergeld wird erst einmal derjenige Elternteil weiter bekommen, der es bislang auch erhalten hat.


Wenn die Tochter für die Lehre auswärtig untergebracht werden muss, dann steht ihr insgesamt 685€ zu. Das beinhaltet einen Zuschlag von 85€ für die Mehrkosten bei Erwerbstätigkeit.

Auf diese 685€ wird das Kindergeld und auch das Nettogehalt der AZUBI-Vergütung angerechnet. Den Rest müssen die Eltern in als Unterhalt bezahlen.

Zwischen den beiden Elternteilen wird dieser Unterhalt im Verhältnis der Einkommen zueinder aufgeteilt.

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#8
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

@ hh
danke für die Info. Ich bin bis dato immer davon ausgegangen, dass volljährigen Kinder ,die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, das Kindergeld selbst zusteht. Aber wie auch immer - da das Kindergeld ja angerechnet wird, steht es der Tochter trotzdem zu und die Mutter darf es nicht auf den von ihr zu zahlenden Unterhalt anrechnen - oder?!

Nur mal als Rechenbeispiel:
Unterhaltsanspruch: € 685.--
abzgl. Ausbildungsvergütung: € 350.--
abzgl. Kindergeld: € 154.--
Differenz: € 181.--
Von beiden Elternteilen zu zahlender Unterhalt also € 90,50

Die Mutter müßte also zu den € 154.-- Kindergeld noch die € 90,50 Unterhalt an ihre Tochter weitergeben, nicht wahr?
Oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?

lg
Julchen

-----------------
"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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#9
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

@hh,
iss nicht korrekt.
Die Pauschale gibt es nur Kinder, welche bei einem Elternteil leben! In den 600 EU sind sie schon enthalten.
Das Kind ist nicht mehr privilegiert.
Ist also die Mutter nicht leistungsfähig, unterliegt sie auch keiner gesteigerten Erwerbspflicht. Ergo muss sie in dem Fall auch nichts zahlen ( ausser Kindergeld ).
Der Vater müsste dann die restlichen 450 EU abzüglich Ausbildungsvergütung zahlen, sofern er entsprechend leistungsfähig ist. ( Selbstbehalt 1000 EU !! )

@Julchen, der Unterhalt wird nicht hälftig gezahlt, sondern nach einer Formel berechnet, wo ihr Einkommen als Einsatzbetrag genommen wird.
Da könnte es theoretisch sein, dass der Vater 170 EU zahlen muss und die Mutter nur 11 EU.

-- Editiert von teufelin am 11.02.2005 12:53:43

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#10
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#11
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

@Kanalmeister....
ich schrieb:
" Das Kind ist nicht mehr privilegiert.
Ist also die Mutter nicht leistungsfähig, unterliegt sie auch keiner gesteigerten Erwerbspflicht. Ergo muss sie in dem Fall auch nichts zahlen ( ausser Kindergeld ). "
!!!!!!!!

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