Kindergeld für über 18 jährige

9. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
xMaster123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindergeld für über 18 jährige

Hallo, zu aller erst ja ich habe mich kundig gemacht aber genau darin liegt mein Problem den jeder erzählt etwas anderes.
Aber von Anfang an:
Meine 18 jährige Tochter ist ausgezogen zu Ihrem Freund in die Wohnung er lebt mit seiner Mutter zusammen die auch die Miete zahlt.
Meine Tochter macht eine Ausbildung zur Hotelfachfrau mit einem Gehalt von 530€ im ersten Lehrjahr.
Jetzt verlangt sie das wir Ihr noch das Kindergeld von 194€ (es ist das zweite Kind) überweißen damit sie leben kann. Laut Familienkasse müssen wir das nicht den das Kindergeld währe ein steuerlicher Vorteil für die Eltern, wir müssten das Kindergeld nur an das Kind weitergeben wenn es eine eigene Wohnung hat.
Habt ihr einen Tipp oder Rat für mich? Ich möchte meiner Tochter nicht schaden aber das sie jetzt auf das Geld dringt macht mich schon stutzig.

MfG

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

was ist mit der Mutter?

Zitat (von xMaster123):
wir müssten das Kindergeld nur an das Kind weitergeben wenn es eine eigene Wohnung hat.


darunter versteht man, wenn sie nicht mehr bei einem Elternteil wohnt.

mit eigener Wohnung hat sie einen Bedarf von 730€ inklusiv Azubi-Lohn und Kindergeld.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Laut Familienkasse müssen wir das nicht Doch. Aber irgendwann wird die Tochter dahinterkommen, dass sie auch schlicht einen Abzweigungsantrag stellen kann - dann hat sich das Problem ohnehin erledigt, weil das Geld dann direkt an die Tochter geht.
wir müssten das Kindergeld nur an das Kind weitergeben wenn es eine eigene Wohnung hat. D. h., Sie glauben ernsthaft, Ihr Kind bräuchte einen Hauptmietvertrag, um Kindergeld zu kriegen? Mann, Mann, Mann...

-- Editiert von muemmel am 09.02.2019 18:31

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
xMaster123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von edy):
mit eigener Wohnung hat sie einen Bedarf von 730€ inklusiv Azubi-Lohn und Kindergeld.


Sie hat keine eigene Wohnung.


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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Es genügt völlig, nicht mehr bei den Eltern zu wohnen, wie jetzt schon mehrfach erwähnt wurde - insofern hat sie nicht nur Anspruch auf Kindergeld, sondern sogar noch auf zusätzlichen Unterhalt.

-- Editiert von muemmel am 09.02.2019 18:50

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Und der Vollständigkeit halber noch dieser Link: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/auszahlung-andere-personen

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Wenn ein Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt/wohnt (egal ob alleine, WG oder Freund) hat sie einen Bedarf von 735 €.

Dazu zählt ihr eigenens Einkommen. Also das Netto, das noch Pauschal im 100 € bereinigt wird. Den Rest muss durch Unterhalt aufgestockt werden. Bei Volljährigen wird dann eben auch das KG, das die Eltern dann weiterleiten müssen auf den Bedarf angerechnet.

Ich würde dem Kind die 194 € überweisen. Wenn sie erst mal nachrechnen lässt, wir ihr auffallen, dass die Eltern ihr noch um die 110 € an Unterhalt zahlen müssten ;-)

Sie könnte auch einen Abzweigungsantrag stellen und dann prüft die Familienkasse nur noch ,ob die Eltern Unterhalt in mindestens der Höhe des KG zahlen. Wenn das nicht der Fall ist ,dann wird dem Abzweigungsantrag stattgegeben, da den Eltern dann auch eine steuerliche Leistung nicht mehr zusteht. Sie haben ja auch keine Kosten für das Kind ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
xMaster123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Wenn ein Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt/wohnt (egal ob alleine, WG oder Freund) hat sie einen Bedarf von 735 €.

Dazu zählt ihr eigenens Einkommen. Also das Netto, das noch Pauschal im 100 € bereinigt wird. Den Rest muss durch Unterhalt aufgestockt werden. Bei Volljährigen wird dann eben auch das KG, das die Eltern dann weiterleiten müssen auf den Bedarf angerechnet.

Ich würde dem Kind die 194 € überweisen. Wenn sie erst mal nachrechnen lässt, wir ihr auffallen, dass die Eltern ihr noch um die 110 € an Unterhalt zahlen müssten ;-)

Sie könnte auch einen Abzweigungsantrag stellen und dann prüft die Familienkasse nur noch ,ob die Eltern Unterhalt in mindestens der Höhe des KG zahlen. Wenn das nicht der Fall ist ,dann wird dem Abzweigungsantrag stattgegeben, da den Eltern dann auch eine steuerliche Leistung nicht mehr zusteht. Sie haben ja auch keine Kosten für das Kind ;-)


Vielen Dank ratlose mama, das Kindergeld wird auch an sie überwiesen wollte mich nur mal ein wenig informieren weil jeder erzählt mir was anderes der eine sagt so der andere so.

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#8
 Von 
fb500894-35
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,
deine steuerlichen Vorteile behältst du aber trotzdem, solange dein Kind in der Ausbildung ist. Kinderfreibetrag ist weiterhin bei der mtl. Lohnsteuer berücksichtigt. Falls du alleinerziehend bist und noch weitere kindergeldberechtigte Kinder im Haushalt hast, kannst du weiterhin die LSTK 2 nutzen. Muss beim Finanzamt beantragt werden.
Bei der Steuererklärung kannst du selbstverständlich auch die Anlage Kind für die Tochter ausfüllen, dort trägst du das jährl. erhaltene KG ein ( bei getrennt lebenden eltern das halbe jährl. KG) und ausserdem kann der ausbildungsfreibetrag für außerhalb untergebrachte Kinder (egal wo das KInd und mit wem wohnt) geltend gemacht werden.
Du bleibst immer Kindergeldberechtigt - egal ob du das KG weiterleitest oder es per Abzweigung an das Kind direkt geht. Es sei den bei getrennt lebenden Eltern, zahlt ein Elternteil den höheren Barunterhalt an das volljährige nicht im HH eines berechtigten lebende Kind. Dann stellt das Elternteil, der den höheren Unterhalt zahlt den KG Antrag. Bei der Steuererklärung bleibt es aber mit dem Ausfüllen der Anlage Kind und den Freibeträgen.
LG

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