Kindergeld und ALG II, Kind aus dem Haus, Anrechnung, fehlendes Geld und wie verhalten

3. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
IchhabdamalneFrage2020
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindergeld und ALG II, Kind aus dem Haus, Anrechnung, fehlendes Geld und wie verhalten

Ein herzliches Hallo.
Ich darf mal folgendes Szenario anreißen:
Ein Kind, volljährig, in Ausbildung, alleinerziehendes Elternteil verlässt das Elternhaus ob unüberbrückbarer Differenzen, da BG SGB II bis dahin, wenig ALG II für das Elternteil und Rest Bedarf durch Einkommen vom Kind/Azubi.
Da das Elternteil offiziell kindergeldberechtigt ist wird ihm eben jenes weiter als ALG II angerechnet bis ein Aufhebungsbescheid der Familienkasse vorliegt.
Das Elternteil hätte der FK die Sachlage mitgeteilt, bis das Kind einen Abzweigungsantrag stellt wird dort nichts bearbeitet sondern weiter an das Elternteil gezahlt.
Somit fehlen dem Elternteil 220 - 30 Euro Freibetrag an ALG II, ungedeckter Bedarf da das Kindergeld mit Auszug des Kindes doch dem Kind zusteht?
Zum Punkt:
Verhärtete Fronten, kein Kontakt möglich, sollte das Kind den Abzweigungsantrag kurzfristig stellen würde ja ein Bescheid an das Elternteil ergehen und die 190 Euro nachgezahlt werden seitens der ARGE.
Sollte dies zeitnah nicht geschehen könnte das Elternteil über das Kindergeld verfügen?
Das Kind seinerseits würde gesagt bekommen es solle sich um das Kindergeld kümmern da nun ihm zustehend und es bezüglich Bafög oder ALG II aufstockend, wie auch immer, auch in Abzug gebracht bekommen?
Wie sollte sich das Elternteil hier korrekt verhalten?
Fixkosten für zwei Personen bereits zum Monatsanfang weg, nun könnte man entweder die miete begleichen oder ein paar Mark zum Leben haben, ein kleines Dilemma eben das schnellstmöglich gelöst gehört ohne sich etwas zu schulden kommen zu lassen.
Handy plus Vertrag für das Kind sowie diverse Zusatzversicherungen liefen eben noch mit dem Elternteil als Vertragsnehmer und die Kosten bis Vertragsende bei ihm.

Herzlichen Dank

-- Editiert von IchhabdamalneFrage2020 am 03.02.2022 11:15

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Eine Abzweigung des Kindergeldes ist nicht mehr möglich, wenn das Kindergeld bereits an den Elternteil ausgezahlt wurde. Eine Rückforderung ist daher nicht möglich, wenn das Kind einen Abzweigungsantrag stellt. Über das Kindergeld kann der Elternteil deshalb verfügen. Bekommt er es nicht mehr und steht im ALG II Bezug, muss er die Veränderung dort mitteilen.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

ichmussdasmalaufdröseln:

Es gibt einen Azubi, volljährig. Der hat eigenes Azubi-Einkommen und eigene Wohnung.
Die 2er BG der Eltern bleibt übrig. Ein Elternteil ist kindergeldberechtigt und erhält monatlich 219,- Kindergeld-Einkommen.
So richtig?

Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
Sollte dies zeitnah nicht geschehen könnte das Elternteil über das Kindergeld verfügen?
Kindergeldberechtigte Eltern können IMMMER über das Kindergeld verfügen. Es gibt keinerlei Pflicht, dem Kind das Kindergeld zu geben, wenn es auszieht.
Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
Somit fehlen dem Elternteil 220 - 30 Euro Freibetrag an ALG II,
Nein. Solange das Kindergeld der BG zufließt, ist es Einkommen mit 30,- Freibetrag. Ungedeckter Bedarf ist nicht vorhanden. Es fehlt nichts. Weder am Monatsanfang noch später.
Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
würde ja ein Bescheid an das Elternteil ergehen und die 190 Euro nachgezahlt werden seitens der ARGE.
Nein. Das Jobcenter wird nichts nachzahlen, sondern wird irgendwann kein Einkommen aus Kindergeld mehr anrechnen. Dann, wenn es direkt zum Kind fließt.

Jemand sollte dem Azubi verständlich machen: Wenn DU das Kindergeld willst, musst DU selbst einen Abzweigungsantrag für Kindergeld stellen. Möglichst schnell. Dann bekommst du mtl. 219,- auf dein Konto.
Das genügt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
IchhabdamalneFrage2020
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieben Dank.

Aufgedröselt wurde es richtig.

Das Elternteil hätte gegoogelt dass ihm nach Auszug des Kindes das Kigeld nicht mehr zusteht und dies der FK so mitgeteilt.
Die Einstellung der Zahlung ist aber in der Tat vom agieren des Kindes zwecks Abzweigung abhängig, bis dahin bekommt es nach wie vor der Elternteil und die ARGE rechnet es an.
Das Elternteil darf also ohne Konsequenzen/Nachteile darüber verfügen da das Kind untätig ist.
Wenn das Kind nun im Hintergrund den Abzweigungsantrag stellt und in einem Monat dann nicht mehr an das Elternteil ausgezahlt wird müsste die ARGE ab dem Monat die Anrechnung rückwirkend rausnehmen und um eben jene 190 Euro mehr leisten auch wenn der Monat schon läuft?
Ich meine mal gelesen zu haben dass die ARGE Nachzahlungen für zu unrecht bezogenes Kindergeld welches zurückgefordert wird seitens der FK nicht leisten muss anstelle statt wenn es vorher angerechnet wurde auf den Bedarf.
Dies wäre hier aber nicht der Fall da kein Bezug zu Unrecht sondern Verlust auf der Seite des Kindes da dieses untätig?
Richtig so?

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#4
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1345 Beiträge, 508x hilfreich)

Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
Die Einstellung der Zahlung ist aber in der Tat vom agieren des Kindes zwecks Abzweigung abhängig, bis dahin bekommt es nach wie vor der Elternteil und die ARGE rechnet es an.


Nö, niemand ist gezwungen Kindergeld zu beziehen.
Man teilt der Familienkasse einfach mit, dass man es nicht weiter beziehen will.

Will dann das Kind das Kindergeld haben, dann muss es sich halt kümmern

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
Das Elternteil hätte gegoogelt
Das hätte es falsch gegoogelt. Kindergeld steht dem Kindergeldberechtigten zu. Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung nach EStG.
Anspruchsberechtigt sind Eltern und Personen nach § 62 EStG.
Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
Die Einstellung der Zahlung
Die Zahlung des Kindergeldes würde nicht eingestellt werden. Es würde einer anderen berechtigten Person ausgezahlt.
Die Zahlung würde nur eingestellt, wenn man es so der FK mitteilt, wie @ratlose mama es schrieb.

Welche Arge ist eigentlich gemeint?
Das Jobcenter als ALG-2-Leistungsträger rechnet nur an, wenn Zufluss nachgewiesen wird. bzw. rechnet nicht an, wenn eben kein Zufluss von Kindergeld vorliegt.

Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
Ich meine mal gelesen zu haben
Ich habe das nicht gelesen. Aber ich kann mir gut vorstellen, dass etliches durcheinander geht/ auch zu viel vom JC ausgezahlt wird, wenn keine Kommunikation mit dem Kind läuft.
Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
Dies wäre hier aber nicht der Fall da kein Bezug zu Unrecht sondern Verlust auf der Seite des Kindes da dieses untätig?
Ja.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
IchhabdamalneFrage2020
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich habe das nicht gelesen. Aber ich kann mir gut vorstellen, dass etliches durcheinander geht/ auch zu viel vom JC ausgezahlt wird, wenn keine Kommunikation mit dem Kind läuft.


Es läuft wohl nichts durcheinander.
JC rechnet Kigeld an solange kein Aufhebungsbescheid FK vorliegend.
Wortlaut Elternteil an FK war sinngemäß Kind weg, Abzweigungsantrag folgt, JC rechnet an obwohl nicht mehr zustehend dann (wenn abgezweigt).
JC zahlt also 190 Euro nach/mehr sobald Abzweigung, ob dies noch im laufenden Monat oder erst Märt durch sein wird muss sich zeigen.
Aussage FK: solange kein Antrag Abzweigung vom Kind Zahlung weiter an Elternteil, es wurde aufgrund des Schreibens vom Elternteil an FK nichts eingestellt.
Also abwarten und Tee trinken, kommt Mitte Februar kein KG aber eine Aufhebung muss diese zum JC und es folgt von dort eine Nachzahlung.
Kommt das Kigeld Februar weil Kind trödelt Verlust der 190 Euro auf Seiten des Kindes.
Wenn das Kind die dort dann fehlenden 220 Euro weil zu sehr getrödelt an anderer Stelle (Bafög/aufstockend) etc angerechnet bekommt weil es hätte ja nicht trödeln müssen bleibt dahingestellt.
Danke an alle und bleibt gesund

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

ichübersetzedasmalso:

Das JC berücksichtigt das Kindergeld solange als Einkommen, wie keine Änderung erforderlich ist. Wann das ist, liegt in den Händen des volljährigen Kindes und an der Schnelligkeit der FK. Die Bearbeitung kann durchaus Monate dauern. Wenn der Aufhebungsbescheid vorliegt, sollte dieser zeitnah ans JC weitergeleitet werden. Dann kann ein Änderungsbescheid erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Bedarf für die BG ab xx Datum nun X€ beträgt.
Es kann von einem gerade ausgezogenen, aber volljährigen Kind nicht unbedingt erwartet werden, dass es nun alle wichtigen Anträge kennt und sie auch stellt. Deshalb wiederhole ich meine Empfehlung: Jemand sollte das dem Azubi verständlich machen

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
IchhabdamalneFrage2020
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Dem Azubi wurde das wohl klar gemacht da er im Rahmen der BG mit dem Elternteil bisher und U25 ohnehin noch von nach der Schule vor der Ausbildung einen Ansprechpartner in der ARGE hat, wenn bisher auch ruhend da alles seine Wege geregelt ging, danke aber für den Hinweis.

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