Kindergeld - welches Einkommen liegt Beurteilung zu Grunde?

3. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
Diwi84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindergeld - welches Einkommen liegt Beurteilung zu Grunde?

Hallo,

zur Zeit studiere ich und meine Mutter erhält für mich Kindergeld. Seit kurzem gehe ich einem Nebenjob nach, der so gut wie ausschließlich am Abend oder auch am Wochenende anfällt, daher erhalte ich einiges an steuerfreien Zuschlägen. Die Höchstgrenze dafür, dass noch Kindergeld bezahlt wird, liegt ja bei ca. 7680 Euro Einkommen zzgl. Pauschbetrag. Meine Frage lautet nun, ob die Zuschläge, die ja kein zu versteuerndes Einkommen darstellen, in Bezug auf diese Grenze eine Rolle spielen oder ob wirklich nur das zu versteuernde Einkommen unter der Grenze bleiben muss und ich soviel solcher Zuschläge erhalten kann, wie ich will.

Vielen Dank schon mal!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
catchup
Status:
Schüler
(380 Beiträge, 60x hilfreich)

Nach meiner Kenntnis: Leider ja.

Aber, es könnte ja sein, dass durch ein eigenes Gewerbe auch negative Einkünfte (Verluste) erzielt werden und somit der Gesamtbetrag der Einkünfte wieder unter die Freigrenze kommt:)

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Die Grenze liegt bei 7680€ Einkommen und Bezüge.

Steuerfreie Einnahme wie z.B. Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge gehören zwar nicht zum Einkommen, aber zu den Bezügen und spielen daher für die Einkommensgrenze beim Kindergeld eine Rolle.

Tatsächlich liegt die Grenze aber höher als 7680€. Vom Einkommen werden die Werbungskosten, mindestens der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920€ abgezogen und zusätzlich die besonderen Werbungskosten.

Damit schiebt man die Einkommensgrenze einschl. Bezüge auf mindestens 8600€, aber auch leicht auf 9000€ bis 10000€ brutto.

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#3
 Von 
catchup
Status:
Schüler
(380 Beiträge, 60x hilfreich)

Ja, hh hat da völlig Recht. Zu den Werbungskosten zählen z.B. die Fahrtkosten und andere berufsbedingte Ausgaben wie möglicherweise Computer, Dienstbekleidung etc.

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