Hallo,
eine Freundin, 18 Jahre/gerade am Bewerben für Ausbildung, zog zu ihrem Freund da sie die Situation Zuhause nicht mehr aushielt. Und zwar war es so, dass ihre Mutter sich scheiden ließ, da der Vater in einen 500 km entfernten Ort zog, mit der Familie nur noch Kontakt durch beleidigende SMS hielt und außerdem Alkoholiker ist der die Kinder immer schlecht behandelte.
Kurz nach der Scheidung kam der Vater aber reuhmütig zurück und bestand darauf sich geändert zu haben. Und die Mutter zog wieder mit ihm zusammen.
Für meine Freundin war dies unfassbar und sie wollte auf keinen Fall wieder mit dem Vater unter einem Dach leben, deshalb floh sie regelrecht zu ihrem Freund.
Nun geht es für sie aber darum, dass sie ihr Leben ja irgendwie bestreiten muss. Ich glaube gelesen zu haben, dass sie kein Recht auf Unterhalt hat, da sie bei ihren Eltern zuhause leben sollte. Was aber in diesem Fall einfach sehr schlimm für sie wäre, da ja der Vater wieder da ist.
Gibt es irgend eine Möglichkeit, dass sie ihr Kindergeld bekommt? Oder Unterhalt? Das Jugendamt
will, dass sie wegen dem Kindergeld mit der Mutter redet, aber die will davon nichts hören und sagte, dass sie wenn sie Geld braucht ihre großen Geschwister fragen soll die bereits auch nicht mehr Zuhause leben. Die können ihr aber nicht helfen, da sie selbst eigene Familien haben und nicht viel Geld.
Und der Freund ist im Moment selbst nur Azubi und verdient auch nicht genug um alles für beide bezahlen zu können.
Kann jemand etwas raten? Bzw mir sagen ob sie trotz der Umstände wieder Nachhause ziehen muss?
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Kindergeld/Unterhalt an Tochter?
23. April 2010
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Frage vom 23. April 2010 | 12:41
Von
Status: Beginner (77 Beiträge, 42x hilfreich)
Kindergeld/Unterhalt an Tochter?
#1
Antwort vom 23. April 2010 | 12:51
Von
Status: Master (4821 Beiträge, 1828x hilfreich)
Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet!!!
BGH Urteil vom 26.10.2005
Sie muss sich also an die Stelle wenden, welche das Kindergeld auszahlt, vermutlich Arbeitsamt.
Dies entscheidet auch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe im Falle einer Ausbildung BAB gezahlt wird.
Ansonsten bliebe nur der Gang zur ARGE, welche aber ebenfalls prüft, ob der Auszug aus der elterlichen Wohnung genehmigt wird. Steht im § 22 SGB II
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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."
#2
Antwort vom 23. April 2010 | 12:56
Von
Status: Beginner (77 Beiträge, 42x hilfreich)
Vielen Dank für die prompte Antwort.
Werde das dann so weiter geben.
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