Kindergeldrückzahlung obwohl noch Kindergeldberechtigt bis zum 25. Lebensjahr?

8. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
panzerkette
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindergeldrückzahlung obwohl noch Kindergeldberechtigt bis zum 25. Lebensjahr?

Hallo zusammen,

ich (geb. Dez 1993) habe aktuell folgendes Problem:

Meine Eltern haben einen Brief bekommen "Bescheid über Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetzt (EStG)" in dem vermerkt ist, dass für den Zeitraum JUL 2018 - DEZ 2018 gem. § 70 Abs. 2 EStG das Kindergeld aufgehoben ist. Begründung ist, dass ich A) die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfülle gem. § 32 Abs. 4 EstG und B) das Studium beendet habe und mich nicht mehr in der Ausbildung befinde gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG).

Nun zu mir:

- Fachhochschulreife 2013 abgeschlossen. Keine Berufsausbildung gemacht. Freiwilliges Praktikum 6 Mon bis Feb 2014
- Studium Frühjahr 2014 begonnen; 2018 Februar beendet (Immatrikulation bis FEB 2018, Zeugniserhalt inoffiziell JUL 2018, offiziell OKT 2018).
- Ab Mai 2018 ein freiwilliges Praktikum gestartet das dem kfm. Bereich wie im Studium entspricht bis einschl. OKT 2018
- Ab NOV 2018 befristetes Arbeitsverhältnis gestartet (bis MÄR 2019)
- Aktuell arbeitssuchend angemeldet beim Arbeitsamt ab 1. April und hoffentlich ab 1. Mai wieder "auf Arbeit".

Die Sparkasse hat mich letzte Woche bei der Kindergeldrückzahlung (waren über 1000 EUR) darauf hingewiesen, dass ich definitiv Kindergeldberechtigt bin bis einschl. DEZ 2018 (bis zu meinem 25. LJ); da ich u. A. keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Dies hat mir dann auch der Kollege von der Familienkasse "grundsätzlich" so bestätigt.

Nun meine Frage an euch:

Ich würde den Widerspruch wie folgt formulieren:

"(2) Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bezahlt, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet oder während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, wenn sich das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes befindet."

Ich würde mich auf diesen Absatz beziehen, dass ich mich in einer Übergangszeit nach dem Studium (Zeugnis OKT 2018 offiziell) befunden habe und somit meine Eltern bis DEZ 2018 berechtigt sind, dass fälschlicherweise übermittelte Kindergeld wieder zurück zu bekommen.

Ist dies korrekt? Oder gibt es noch eine Möglichkeit(en), die mich dazu berechtigten, das Kindergeld von JUL 2018 - DEZ 2018 (oder weniger) zurück zu bekommen? Oder verbrenne ich mir hier nur die Finger?

Danke für eine schnelle Rückmeldung.

MfG

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Die Sparkasse hat mich letzte Woche bei der Kindergeldrückzahlung (waren über 1000 EUR) darauf hingewiesen, dass ich definitiv Kindergeldberechtigt bin bis einschl. DEZ 2018 (bis zu meinem 25. LJ); da ich u. A. keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Unfug. Als Arbeitssuchender hat man bis zum 21. Geburtstag Anspruch auf KG, danach nicht mehr.
Ich würde mich auf diesen Absatz beziehen, dass ich mich in einer Übergangszeit nach dem Studium (Zeugnis OKT 2018 offiziell) befunden habe und somit meine Eltern bis DEZ 2018 berechtigt sind, dass fälschlicherweise übermittelte Kindergeld wieder zurück zu bekommen. Und das war der Übergang vom Studium zu welcher weiteren Ausbildung?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von panzerkette):
(Immatrikulation bis FEB 2018, Zeugniserhalt inoffiziell JUL 2018,
Dann müsstest du bzw. deine Eltern der Famkasse erklären, warum du dein Zeugnis inoffiziell im Juli 2018 erhalten hast.
Und auch, welchen Ausbildungsabschnitt du nach Ende des Studiums noch begonnen hast.
Welches Datum hat denn deine Exmatrikulationsbescheinigung ?
Zitat (von panzerkette):
Die Sparkasse
sollte sich nicht in Kindergeldansprüche reinhängen.

Die Rückforderung ist rechtens.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Der Kindergeldanspruch endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Für die Zeit ab Juli 2018 kann ich daher ebenfalls nicht erkennen, aus welchen Gründen ein Kindergeldanspruch vorliegen könnte.

Wenn das Prüfungsergebnisse im Juli 2018 bekannt gegeben wurde, dann steht Deinen Eltern letztmalig für diesen Monat das Kindergeld zu. Eine Rückforderung des Kindergeldes für Juli wäre dann unberechtigt.

0x Hilfreiche Antwort

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