Kinderunterhalt - Anwalt fordert Auskunft über gesamtes Einkommen

5. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
nonewem
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kinderunterhalt - Anwalt fordert Auskunft über gesamtes Einkommen

Sehr geehrte Damen und Heeren,

ich bin meiner Frau seit 4 Jahren getrennt und seit Sommer 2018 geschieden. Anfang 2019 hat sich bei mir Jugendamt gemeldet und eine Auskunft über mein Einkommen angefordert da meine ex-Frau, mit dem Zahlungen die ich geleistet habe nicht zufrieden war. Nach dem Urteil von Jugendamt war sie immer noch nicht zufrieden und jetzt hat sie durch den Anwalt eine Auskunft über gesamtes Einkommen (in meinem Fall Gehaltsabrechnungen von meine Teilzeit Job sowie Einkünfte von den letzten 3 Jahren, 2016–2018 von meiner selbständiger Tätigkeit.) angefordert.

Meine Fragen sind:
– Muss ich mich nochmal, offiziell über meine Einkünfte erklären?
- Kann ich den Anwalt an Jugendamt weiterleiten?
- Da ich auch ein unregelmäßiges einkommen habe durch meine Selbständigkeit wie kann ich mir sicher, dass auch nach dem Kindesunterhaltszahlung (und anderen ausgaben) mein Grundeinkommen gesichert ist und welche Möglichkeiten hätte ich sonst?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32232 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von nonewem):
und jetzt hat sie durch den Anwalt eine Auskunft über gesamtes Einkommen (in meinem Fall Gehaltsabrechnungen von meine Teilzeit Job sowie Einkünfte von den letzten 3 Jahren, 2016–2018 von meiner selbständiger Tätigkeit.) angefordert.

Warum will er die Nachweise? Was genau schreibt er denn?

zu 1. das wäre nicht offiziell, sondern nur für deine Exfrau.
zu 2. Der Anwalt wird wissen, dass das Jugendamt deinen Unterhalt erst kürzlich festgestellt hat.
zu 3. Dein Selbstbehalt bleibt dir immer.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Pan123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Wenn das Jugendamt die Berechnung im Rahmen einer Beratung bzw. Beistandschaft Anfang 2019 zu Ende geführt hat, kann jetzt nicht schon wieder dein Einkommen geprüft werden. Dies ist nach § 1605 BGB nur alle zwei Jahre möglich, außer, du hast in der Zwischenzeit einen neue Beschäftigung o.ä. , die Gehaltssteigerungen vermuten lässt.

LG Pan123

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Das JA hat deine Unterlagen auch deiner EX vorgelegt ( zum nachprüfen).

Diese Unterlagen kann die EX dem Anwalt geben.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38469 Beiträge, 14009x hilfreich)

Und wenn die Auskunft aus was für Gründen auch immer unvollständig ist, dann kann eine Ergänzung gefordert werden.

wirdwerden

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Mir drängt sich auf, dass es wohl darum geht, ob die Teilzeittätigkeit gerechtfertigt ist. Normalerweise kan nämlich Vollzeittätigkeit erwartet werden. Und ich vermute mal, dass das Jugendamt das nicht oder nicht ausreichend geprüft hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Normalerweise kan nämlich Vollzeittätigkeit erwartet werden. Mir drängt sich auf, dass es wohl darum geht, ob die Teilzeittätigkeit gerechtfertigt ist.


Ich würde die bereits als Teil der erhöhten Erwerbsobliegenheit sehen, denn die Selbstständigkeit des TE darf bei der Angelegenheit nicht vernachlässigt werden .

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Kann man halt aus der Ferne nicht beurteilen.
Man weiß ja nicht, was die Teilzeittätigkeit an Einnahmen bringt und was die Selbständigkeit so abwirft.

*Wenn* die Selbständigkeit (zu) wenig Gewinn erzeugt, dann darf die Frage schon gestellt werden, warum der Unterhaltspflichtige nicht vollzeitig als Arbeitnehmer arbeitet.
Das unterhaltsberechtigte Kind müsste es sich nicht bieten lassen, *wenn* der Vater auf eine vollzeitige Arbeitnehmertätigkeit verzichtet, nur um sich eine ertragsschwache Selbständigkeit zu gönnen.
Das würde ganz besonders gelten, *wenn* der Vater nicht den Mindestunterhalt zahlen würde.
(Ich gehe mal davon aus, dass es sich um Kindesunterhalt handelt, wenn das Jugendamt involviert war.)

Es könnte aber natürlich auch sein, dass die Selbständigkeit total gut läuft - es sind einfach zu wenig Fakten da.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
nonewem
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

"Warum will er die Nachweise? Was genau schreibt er denn?"

Grund unserer hiesigen Beauftragung ist die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen für Ihren Sohn. Die Kindesmutter hat daher als berechtigte Vertreterin uns beauftragt, die Kindesunterhaltsansprüche für den Sohn durchzusetzen. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen aus sämtlichen Einnahmequellen erteilen.

Danach gibt es eine liste mit Sachen die ich an den Anwalt weiter geben soll.

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#9
 Von 
nonewem
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Pan123):
Wenn das Jugendamt die Berechnung im Rahmen einer Beratung bzw. Beistandschaft Anfang 2019 zu Ende geführt hat, kann jetzt nicht schon wieder dein Einkommen geprüft werden. Dies ist nach § 1605 BGB nur alle zwei Jahre möglich, außer, du hast in der Zwischenzeit einen neue Beschäftigung o.ä. , die Gehaltssteigerungen vermuten lässt.


Das ist auch meine Meinung daher wundert es mich dass ich mich nochmals in so kurze Zeit erklären muss. Kann ich es wiedersprechen und mich auf § 1605 wenden oder dem Anwalt mitteilen dass ich es verweigern weil es schon mit JA geklert worden ist?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nonewem
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Kann man halt aus der Ferne nicht beurteilen.
Man weiß ja nicht, was die Teilzeittätigkeit an Einnahmen bringt und was die Selbständigkeit so abwirft.

*Wenn* die Selbständigkeit (zu) wenig Gewinn erzeugt, dann darf die Frage schon gestellt werden, warum der Unterhaltspflichtige nicht vollzeitig als Arbeitnehmer arbeitet.
Das unterhaltsberechtigte Kind müsste es sich nicht bieten lassen, *wenn* der Vater auf eine vollzeitige Arbeitnehmertätigkeit verzichtet, nur um sich eine ertragsschwache Selbständigkeit zu gönnen.
Das würde ganz besonders gelten, *wenn* der Vater nicht den Mindestunterhalt zahlen würde.
(Ich gehe mal davon aus, dass es sich um Kindesunterhalt handelt, wenn das Jugendamt involviert war.)

Es könnte aber natürlich auch sein, dass die Selbständigkeit total gut läuft - es sind einfach zu wenig Fakten da.


Die Selbständigkeit ist mein Hauptverdient und wie es so ist mal läuft es mal nicht. Teilzeitbeschäftigung (12std/Woche) dient für meine soziale abgaben und Krankenversicherung. Ich habe den Unterhalt gemäß nach Düsseldorfer Tabelle bezahlt (über Mindestunterhalt). Nach dem JA ausechnung ist es weniger geworden und seit dem gibt es drama. Es wäre ja alles in Ordnung hätte ich nicht das Gefühl, dass sie hinter meinem Geld ist und versucht alles um den letzen Cent von mit abzusaugen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32232 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von nonewem):
Hierfür ist es erforderlich, dass Sie Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen aus sämtlichen Einnahmequellen erteilen.
Und das möchte der RA dann monatlich? Immer, wenn deine Ex meint, es fehlen ihr paar Groschen?
So geht Unterhalt nicht. ;)

ICH würde dem RA höflich antworten, dass ich am xx 2019 sämtliches Einkommen zur Berechnung des Unterhaltes offen gelegt habe. Das Jugendamt habe bereits beschieden.
Danach ist der Unterhalt festgestellt worden. Diesen zahle ich pünktlich und vollständig.
Freundliche Grüße

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Einen Bescheid über Unterhalt gibt es nicht. Unterhalt resultiert immer aus einer Vereinbarung zwischen zwei Parteien. Können sich die Parteien nicht vereinbaren, entscheidet ein Gericht.

Ob man ggü. dem Jugendamt seine Auskunftspflicht erfüllen und die daraus resultierende Sperrfrist nach § 1605 BGB erlangen kann, hängt davon ab, ob das Jugendamt nur beratend nach § 18 SGB VIII oder im Rahmen der Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB tätig war. Im Beratungsfall ist das Jugendamt nicht mehr als eine Hilfestellung für die Mutter, Ergebnisse sind daher auch nicht bindend. Im Beistandschaftsfall ist das Jugendamt der Gläubigervertreter. Nur in dieser Konstellation könnte man sich mit dem Jugendamt auf den zu zahlenden Unterhalt vereinbaren.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38469 Beiträge, 14009x hilfreich)

Der Fragesteller hat getitelt: Auskunft über GESAMTES Einkommen. Wir wissen nicht, ob die Auskunft, die er erteilt hat, sein gesamtes Einkommen betrifft. Die Teile, die er bereits dem JA nachgewiesen hat, die braucht er natürlich nicht nochmals einreichen. Wenn aber die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit nicht eingereicht wurden, dann würde ich das jetzt nachholen. Da Einnahmen bei selbständigen sehr starken Schwankungen unterliegen können, wird ja da immer der Dreijahreszeitraum angenommen, um monatliche Schwankungen abzupuffern.

Wäre also zunächst zu klären, was der Fragesteller dem JA vorgelegt hat.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Die entscheidende Frage ist, ob es eine Beistandschaft oder eine Beratung war. Die Auskunftspflicht besteht bei ausschließlicher Beratungsleistung des Jugendamtes weiterhin ggü. dem Kind und kann nicht durch Auskunftserteilung an das Jugendamt erfüllt werden. Siehe mein Beitrag vorher.

In diesem Zusammenhang halte ich auch diese Aussagen

Zitat (von edy):
Das JA hat deine Unterlagen auch deiner EX vorgelegt ( zum nachprüfen). Diese Unterlagen kann die EX dem Anwalt geben.

für fragwürdig. Die beim Jugendamt eingereichten Unterlagen des Vaters unterliegen selbtverständlich datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteressen und könnten seitens der Mutter höchstens im Rahmen der Akteneinsicht - und dies auch nur eingeschränkt - angefordert werden. Alles andere wäre ein mMn eklatanter Verstoß gegen den Datenschutz.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ob man ggü. dem Jugendamt seine Auskunftspflicht erfüllen und die daraus resultierende Sperrfrist nach § 1605 BGB erlangen kann, hängt davon ab, ob das Jugendamt nur beratend nach § 18 SGB VIII oder im Rahmen der Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB tätig war. Im Beratungsfall ist das Jugendamt nicht mehr als eine Hilfestellung für die Mutter, Ergebnisse sind daher auch nicht bindend.


Zitat (von smogman):
Die entscheidende Frage ist, ob es eine Beistandschaft oder eine Beratung war. Die Auskunftspflicht besteht bei ausschließlicher Beratungsleistung des Jugendamtes weiterhin ggü. dem Kind und kann nicht durch Auskunftserteilung an das Jugendamt erfüllt werden.


Wenn Jugendämter im Rahmen des § 18 SGB VIII unterwegs sind, fordern sie den Unterhaltspflichtigen teilweise auch schriftlich zur Auskunft über die Einkommensverhältnisse auf. Dabei legen sie nicht selten eine Vollmacht des Unterhaltsberechtigten vor oder lassen das Schreiben des Jugendamtes vom Unterhaltsberechtigten mitzeichnen. Überwiegend geschieht das bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche junger Volljähriger (§ 18 Abs. 4 SGB VIII ), ist aber auch bei minderjährigen Kindern möglich (§ 18 Abs. 1 SGB VIII ), wobei dann der gesetzliche Vertreter die Vollmacht oder das Schreiben unterzeichnen muss. Solch ein Schreiben des Jugendamtes ist rechtswirksam.

Warum sollte mit Erteilung ordnungsgemäßer Auskünfte durch den Unterhaltspflichtigen an den Absender (das Jugendamt) die Sperrfrist des § 1605 BGB nicht laufen?

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38469 Beiträge, 14009x hilfreich)

Da ist natürlich keine Sperre da. Denn der Zahler muss letztlich den Anspruch des Kindes auch überprüfen können und umgekehrt das Kind auch die Auskünfte des Verpflichteten. Das ist doch nun wirklich ausgepaukt. Das Spiel "ich weiss was, was Du nicht weisst und das kannst Du auch nicht überprüfen" läuft in einem Rechtsstaat nun mal nicht.

Aber, hier kommt es doch nur darauf an, ob der Fragesteller alle Auskünfte gegeben hat oder nicht. Dazu gehören eben die Gehaltsansprüche der letzten 12 Monate, hier für die 12 Monate vor der Aufforderung einschließlich aller Zusatzzahlungen wie Prämien, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Steuerrückzahlungen sowie die Unterlagen aus den letzten drei Jahren für die selbständige Tätigkeit. Die Auskünfte, die er dem JA gegeben hat, die muss er natürlich nicht nochmal erteilen, das was fehlt, das muss er jetzt nachreichen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von smogman):
In diesem Zusammenhang halte ich auch diese Aussagen
Zitat (von edy):
Das JA hat deine Unterlagen auch deiner EX vorgelegt ( zum nachprüfen). Diese Unterlagen kann die EX dem Anwalt geben.

für fragwürdig. Die beim Jugendamt eingereichten Unterlagen des Vaters unterliegen selbtverständlich datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteressen und könnten seitens der Mutter höchstens im Rahmen der Akteneinsich


Die Mutter wird doch eine Kopie der Berechnungsgrundlagen bzw.Berechnung erhalten haben.

edy

-- Editiert von edy am 06.05.2019 18:46

Signatur:

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#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von edy):
Die Mutter wird doch eine Kopie der Berechnungsgrundlagen bzw.Berechnung erhalten haben.


Die Erfahrung zeigt, dass Elternteile die sich aus Unkenntnis ans JA wenden sehr oft mit einem erzielten dem Ergebnis zufrieden geben. Herausgegeben werden die Unterlagen i.d.R. auch erst nach Beendigung der Beistandschaft (was hier aber der Fall ist).

Zitat (von drkabo):
*Wenn* die Selbständigkeit (zu) wenig Gewinn erzeugt, dann darf die Frage schon gestellt werden, warum der Unterhaltspflichtige nicht vollzeitig als Arbeitnehmer arbeitet.
Das unterhaltsberechtigte Kind müsste es sich nicht bieten lassen, *wenn* der Vater auf eine vollzeitige Arbeitnehmertätigkeit verzichtet, nur um sich eine ertragsschwache Selbständigkeit zu gönnen.
Das würde ganz besonders gelten, *wenn* der Vater nicht den Mindestunterhalt zahlen würde.
(Ich gehe mal davon aus, dass es sich um Kindesunterhalt handelt, wenn das Jugendamt involviert war.)


Die Einschätzung teile ich nicht, da eine Vollzeittätigkeit nicht geschuldet ist.

Geschuldet ist der Mindestunterhalt. Die erhöhte Erwerbsobliegenheit greift nur wenn der Mindest KU nicht gesichert ist. Das trifft hier aber laut dem TS nicht zu.

Zitat (von wirdwerden):
Die Auskünfte, die er dem JA gegeben hat, die muss er natürlich nicht nochmal erteilen, das was fehlt, das muss er jetzt nachreichen.
Ich hätte geschrieben, sollte die Auskunft damals nicht vollständig gewesen sein, dann muss ...
Ansonsten mal wieder exact auf den Punkt gebracht.

Also TS, prüfen und falls damals vollständig dann die erneute Auskunft ablehnen.

Berry

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#19
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Warum sollte mit Erteilung ordnungsgemäßer Auskünfte durch den Unterhaltspflichtigen an den Absender (das Jugendamt) die Sperrfrist des § 1605 BGB nicht laufen?

Mit deinem Beitrag kann ich schon sehr viel anfangen. Ich würde das bei solch einer Verfahrensweise ähnlich beurteilen, leider gibt der Sachverhalt das (noch) nicht her.


Zitat (von edy):
Die Mutter wird doch eine Kopie der Berechnungsgrundlagen bzw.Berechnung erhalten haben.
Eine Berechnung natürlich, die Einkommensauskunft des Vaters eher nicht. Die Mutter könnte die vollständigen Unterlagen im Rahmen des § 74 SGB X erhalten. "Der Auskunftsverpflichtete muss zuvor vom Auskunftsberechtigten (also nicht vom JA) mit dem ausdrücklichen Hinweis gemahnt worden sein, dass das JA mitteilungsbefugt wird, wenn der Auskunftsverpflichtete seiner Auskunftspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt. Die angemessene Frist beträgt üblicherweise 1–2 Wochen. Nur wenn ein Nachweis hierüber vorliegt, darf das JA die erforderlichen Sozialdaten übermitteln." (Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018)

Zitat (von Sir Berry):
Herausgegeben werden die Unterlagen i.d.R. auch erst nach Beendigung der Beistandschaft (was hier aber der Fall ist).

Von einer Beistandschaft konnte ich hier noch nichts lesen. Und auch in dieser sind Kind/Unterhaltsberechtigter nur nach § 810 BGB zur Akteneinsicht qualifiziert. Eine Herausgabe vollständiger Aktenvorgänge dürfte regelmäßig nicht erfolgen.

-- Editiert von smogman am 07.05.2019 08:04

-- Editiert von smogman am 07.05.2019 08:04

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#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32232 Beiträge, 5662x hilfreich)

Vielleicht kann man es für den Fragesteller nochmal reduzieren auf folgende Fragen:

-Hat das Jugendamt von dir Auskunft/Offenlegung aller Einkommen erhalten? --- Ja/nein?
-Für welchen Zeitraum hast du dem JA offengelegt?
-Angabe Hauptverdienst nach welchem Einkommensteuerbescheid?
-Ist das Jugendamt jetzt überhaupt noch irgendwo dabei?
-Was bedeutet *nach Urteil vom Jugendamt*?
-Wie alt ist das Kind?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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Und jetzt?

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