Kinderunterhalt f. Volljähr. berechnen

24. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
ktill
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kinderunterhalt f. Volljähr. berechnen

Hallo,
mein Mann arbeitet in Holland (Doktorand), ich lebe in Deutschland, gehe zur Schule-kein Einkommen, wir haben 2 kleine Wohnungen, führen eine WE-Ehe. Ich bin meinem 20jährigen Sohn gegenüber Unterhalt verpflichtet.
Mein Sohn bekommt jetzt ALG II, er hat Abitur und Wehrdienst am 30.6.05 beendet.
Für uns stellt sich die Frage, wie wir den Kinderunterhalt ermitteln.
Wir leben von einem Gehalt, haben 2 Wohnungen. Muss man zum Anwalt gehen, oder kann man das Ganze auch selbst errechnen.
Ich hab versucht einige gesetzliche Regelungen anzuwenden, bin aber unsicher.
Beste Gruesse
Kerstin

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)


Hallo ktill,
was macht euer Sohn denn zur Zeit bzw. demnächst?

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"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsanwalt Klaus Wille
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 5x hilfreich)

Sehr geehrte Damen und Herren,

natürlich können Sie versuchen, den Unterhalt selbst auszurechnen. Läßt sich der Sohn auf die errechneten Zahlen ein, dann ist auch alles in Ordnung.

Bei einem volljährigen Kind müssen Sie nur bedenken, daß dieses grds. verpflichtet ist, sich selbst zu versorgen. Ausnahme: Ausbidlung und Studium.
Wenn Sie ihm schon eine Ausbildung/ Studium finanziert haben, hat er nur noch in seltenen Ansprüchen einen weiteren Unterhaltsanspruch.

Die Frage ist auch, worauf Ihr Sohn den Unterhaltsanspruch stützen will?




-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Guten Morgen, Herr RA Wille.

Ich habe da beruflich gerade solch einen Fall. Es wäre nett, wenn Sie vielleicht -ganz kurz- mal die Chancen einschätzen würden:

30jähriger Empfänger von HLU (also 3. Kapitel SGB XII) --> z.Zt. arbeitsunfähig, aber nicht dauerhaft (deswegen nicht 4. Kapitel SGB XII)

Mutter Renterin (Vater verst.)

Sozialamt macht Unterhaltübergang geltend und will die Mutter nach § 1602 BGB iVm. den enstpr. §§ des SGB XII auf Unterhalt in Anspruch nehmen.

RA ist bereits eingeschaltet und mach seine Sache auch gut. Seine Auskunft: Unterhaltsanspruch läßt sich in diesem Fall nicht auf § 1602 BGB stützen.

Wenn Sie mögen, wäre es nett eine %uale Einschätzung abzugeben, wie hoch die Chance ist, daß die Mutter nicht zahlen muß.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
ktill
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, mein Sohn hat Abi und Wehrdienst absolviert. Also noch keine Ausbildung.
Wenn er ALG II bekommt, ist damit eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern mit abgegolten?
Beeinflusst die (direkte) Zahlung von Kindergeld die Elternpflicht?
Gruss Kerstin

0x Hilfreiche Antwort

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