Hallo,
ich bin vor 5 monate von Deutschland in der schweiz gezogen mit mein 12 jähriger sohn,und bin im juli 2009 von seinen vater getrennt und da hab er nur 3 monate das unterhalt gezahlt,dann ist er nach ausland ausgewandert und seit dem zahlt er nicht mehr,dann dises jahr im januar kamm er zurück,dann hab ihn angesprochen wegen die sache unterhalt dann sagt" er wie soll ich zahlen ich hab kein job und wohne bei mein vater,bin zurück gekommen um geld zu besorgen für meine famile unten in dominikanische " dann hab ich mein anwalt eingeschaltet,dann plötzlich war er weg,wieder nach dominikanische geflogen,dann hab ich von mein anwalt auch nicht mehr gehört bis jetz nicht.... so dann jetzt in oktober kamm er wieder zurück weil er muss sich hier vorbereiten weil die frau aus dominikanische komm nach deutschland, wie soll ich mich jetzt vor gehen um erneut das unterhalt für seinen sohn zu verlangen?kann seinen sohn das unterhalt für ihn von seinen vater selber verlangen?
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Kindes unterhalt
Grundsätzlich ist Ihr Sohn unterhaltsberechtigt.
Sie als Mutter vertreten Ihren Sohn, solange er
minderjährig ist.
Wenn Sie einen gerichtlichen Unterhaltstitel haben,
können Sie, oder Ihr Sohn 30 Jahre lang daraus
vollstrecken. Mit jedem Vollstreckungsversuch
beginnen die 30 Jahre Verjährungszeit neu.
Meine Empfehlung:
Warten Sie 5 bis 10 Jahre mit weiteren Vollstreckungsversuchen. Bis dahin denkt der Vater nichts
böses mehr, und hat sich bis dahin einen neue Existenz
aufgebaut.
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Die Empfehlung taugt nichts oder nur bedingt wenn ein Unterhaltstitel vorhanden ist. Selbst dann sollten Vollstreckungsversuche alle zwei bis drei Jahre erneuert werden damit der Anspruch nicht verjährt.
Mein Rat an @Jennyros,
falls noch nicht geschehen, über den Anwalt einen gerichtlichen Unterhaltstitel (Urteil bzw. dessen vollstreckbare Ausfertigung) erwirken. Hier in Deutschland, kann man das kostenlos auch übers Jugendamt machen lassen. Wie es in der Schweiz läuft
Gruß Nubi
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@xxsirodxx
Wenn sie erst nach 5 Jahren oder später Vollstreckungsversuche unternimmt, hat sie keine Chance auf Ihr Geld, da der Vater dann annehmen konnte, dass sie das Geld nicht nötig hat.
Soviel mir bekannt ist, muss alle 3 Jahre ein Vollstreckungsversuch unternommen werden, damit die 30-Jahre-Regel in Kraft bleibt.
Es gilt aber der Ablauf des Kalenderjahres.
Beispiel. die erste Schuld ist im Januar 2009 aufgetreten. Dann gilt ab Januar 2010 die 3-Jahres-Frist. Ab Januar 2014 hat sie keine Chance mehr zu vollstrecken.
Dasselbe würde so gehen, wenn die erste Schuld im Dezember 2009 aufgelaufen wäre.
Ab Januar 2010 beginnt die 3-Jahres-Frist und ab Januar 2014 besteht keine Chance mehr.
lg
Robert
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"Ab 06.12.2012 AZUBI zum Mediator"
was die Verjährungsfristen von Unterhaltstiteln angeht, so ist das bisher geschriebene (zum Glück) nicht korrekt.
Es gilt:
BGB
§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist.(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
2. (weggefallen),
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Wichtig ist also das, was unter (2) steht: Damit gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, und die beträgt nach
§ 195 3 Jahre!
Beste Grüße,
capitano
.
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" "
Das kann man so nicht sagen/schreiben:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
[color=red]bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,[/color]
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Danke für die antworten.nun ich vermute aber das,wenn ich sobald wieder erneut ne anwalt einschalte dann werde der vater meines sohnes ganz bestimmt wieder abhauen,,das was er bis jetz immer getan habe....also ausser gerichtliche urteil habe ich leider nicht in der hand,da ich nicht vor gericht gegangen bin und immer nur versuch mit ihn in ruhe zu reden,und dann hab er mich immer wieder nur vertöstet mit ja ich zahle,gibt mir noch 2 oder 3 monate zeit dann zahle ich wieder,aber dann er greif sich nur auf der flucht sobald ich wieder ein anwalt schalte,so verschwende ich wieder nur geld und seit,aber jetzt ist sogar mein sohn gekommen und er hat selber von sich aus gesagt er möchte ihn endlich auffordern für ihn endlich zu zahlen,darf er das überhaupt mit 12 jahre?
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Natürlich darf er das, vertreten durch Dich. Das ist doch bisher auch geschehen. Nur, wenn er nicht in Deutschland lebt (das tut er ja wohl nicht), Du und das Kind auch nicht, dann stellt sich die Frage, ob es nicht besser wäre, entweder einen schweizer Anwalt oder einen in der Dom.Rep. zu nehmen. Auch das deutsche Jugendamt kann da gar nicht helfen. Insoweit war der Rat weiter oben völlig neben der Sache. Abgesehen davon, kann ein Jugendamtstitel nicht im Ausland vollstreckt werden, nur ein Gerichtstitel, und das Jugendamt kann nur einen Titel erstellen, wenn sich die Eltern einig sind. Und das ist ja hier offensichtlich nicht der Fall.
Es gibt jetzt 2 Möglichkeiten. Entweder Du klagst, entweder in der Schweiz oder aber im Heimatland des Vaters, oder Du lässt es sein. Das ist Deine Entscheidung.
Vielleicht noch eine Anmerkung: Soweit ich weiss, muss er jeweils ein befristetes Visum beantragen, um Deutschland besuchen zu können. Er kann nicht einfach unbefristet hier bleiben. Könnte also sein, dass er nicht einfach wegen der Unterhaltsverpflichtung abhaut, sondern Deutschland wieder verlassen muss!
wirdwerden
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Und jetzt?
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