Kindeshalt wie berechnen?

3. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Simba1999
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)
Kindeshalt wie berechnen?

Hallo,

wie berechnet man den Unterhalt in diesem Fall?

Vater: Nettoeinkommen im Monat inkl. allen Zulagen, etc. ca.
3090 Euro (ohne Abzug von berufsbedingten Aufwendungen etc.)

2. Frau: Lohnfortzahlung ca. 300 Euro im Monat, Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft

Kind 1 (aus erster Ehe des Vaters): volljährig, Realschulabschluß, anschliessend das Fachgymnasium aus Unlust abgebrochen und 1 Jahr nichts gemacht, bezieht deshalb derzeit keinen Unterhalt, fängt im September erneut an einem Fachgymnasium mit dem Ziel des Fachabiturs, lebt bei der Mutter

Kind 2 (aus erster Ehe des Vaters): 16, Realschulabschluß, fängt im September auch am Fachgymnasium an, bezieht Unterhalt nach Stufe 5 DT, lebt auch bei der Mutter

Kind 3 (aus 2. Ehe): 4 Jahre alt

Kind 4 (aus 2. Ehe): 2 Jahre alt

Kind 5 (aus 2. Ehe): wird im Oktober 2010 erwartet

1. Fragen: Hat Kind 1 ab September wieder Anspruch auf Unterhalt vom Vater
obwohl letztendlich auch in diesem Anlauf kein konkreter Beruf
erlernt wird?
Ist es nachrangig gegenüber den anderen Kindern?

2. Frage: Hat Kind 2 den gleichen Anspruch wie bisher?

3. Frage: Fliesst die 2. Frau mit in die Unterhaltsberechnung ein?

4. Frage: Um wieviele Stufen wird die DT herab gesetzt wenn das 5. Kind da ist?
Bisher werden nur Kind 2, 3 und 4 berücksichtigt.

Vielen Dank für eure hoffentlich hilfreichen Antworten.

LG



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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Simba,

quote:
1. Fragen: Hat Kind 1 ab September wieder Anspruch auf Unterhalt vom Vater
obwohl letztendlich auch in diesem Anlauf kein konkreter Beruf
erlernt wird?


Nicht nur der Vater, auch die Mutter ist ab Volljährigkeit zu Barunterhalt verpflichtet. Guck mal hier

quote:
Ist es nachrangig gegenüber den anderen Kindern?


M.E. ist das volljährige Kind privilegiert und würde somit im gleichen Rang stehen wie die minderjährigen Kinder.

quote:
2. Frage: Hat Kind 2 den gleichen Anspruch wie bisher?


Eigenes Einkommen wird bei minderjährigen Kindern abzgl. 90€ für berufsbedingte Aufwendungen hälftig auf den Bedarf angerechnet.

quote:
3. Frage: Fliesst die 2. Frau mit in die Unterhaltsberechnung ein?


Ja, aber nachrangig den Kindern gegenüber.

quote:
4. Frage: Um wieviele Stufen wird die DT herab gesetzt wenn das 5. Kind da ist?
Bisher werden nur Kind 2, 3 und 4 berücksichtigt.


Um Kind 1, Kind 5 und die dazugehörige Mutter.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#2
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 167x hilfreich)

Hallo,

wie alt ist das Volljährige Kind genau?

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"Liebe Grüße"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Simba1999
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

zu Frage 4: Dann zählt die Mutter von Kind 5 mit? Für wie lange?
Sprich wenn jetzt Stufe 5, dann ab Oktober Stufe 2 für alle Kinder und was dann übrig bleibt quasi rein theoretisch für die Mutter bis zum SB?
Ist es noch so wie früher das der Vater gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig wird sobald der Mutterschutz beginnt?

Kind 1 ist fast 19.

Vielen Dank!

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#4
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 167x hilfreich)

Hallo,

wenn erstes Kind "fast" 19 Jahre alt ist, stimme ich Loddars Einschätzung zu. Kind ist noch priviligiert, sofern dieses "Fachabi" als allgemeinbildende Schule anerkannt ist.

quote:
Ist es noch so wie früher das der Vater gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig wird sobald der Mutterschutz beginnt?


Mindestens und bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.

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"Liebe Grüße"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi Simba,

quote:
zu Frage 4: Dann zählt die Mutter von Kind 5 mit? Für wie lange?


Ja. Mindestens bis zum 3.Geburtstag des Kindes.

quote:
Sprich wenn jetzt Stufe 5, dann ab Oktober Stufe 2 für alle Kinder und was dann übrig bleibt quasi rein theoretisch für die Mutter bis zum SB?


U.U. auch bis zur untersten Stufe:

Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. aus DDT

quote:
Ist es noch so wie früher das der Vater gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig wird sobald der Mutterschutz beginnt?


Yepp. Aber, erst die Kinder!

Grüßle


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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#6
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 167x hilfreich)

Hallo,

In Ergänzung zu Loddar könnte ggf. auch der Bedarfskontrollbetrag bei der Herabstufung eine Rolle spielen.

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"Liebe Grüße"

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#7
 Von 
Simba1999
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank!

Ob es nun eine allgemeinbildende Schule ist weiß ich nicht, es liegen keine schriftlichen Informationen vor.

Also ist es quasi doch jetzt schon so das die Mutter mitzählt, weil sie ja auch Mutter von Kind 4 ist, das ist noch nicht ganz 2. Dann müßte doch auch schon jetzt "nur" nach DT 4 gezahlt werden?
Laut Jugendamt ist das widerrum nicht der Fall weil bisher kein Mangelfall vorliegt und die Mutter ( von Kind 3,4 und 5 und 2. Ehefrau) erst zählt wenn ein Mangelfall besteht!? Das ist doch eigentlich unlogisch, oder?

Wie auch immer, aber ab Oktober und bei einer allgemeinbildenden Schule ist es so das höchstens für jedes Kind nach Stufe 2 gezahlt werden muß, wobei der Unterhalt für Kind 1 auch von der Mutter mitzutragen ist?

Wie viele Anläufe hat Kind 1 denn noch um das Fachabi zu erlangen? Und wie viele Ausbildungen kann es danach noch in Angriff nehmen ohne das die Eltern den Unterhalt einstellen können?

MfG



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#8
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

quote:
Ob es nun eine allgemeinbildende Schule ist weiß ich nicht, es liegen keine schriftlichen Informationen vor.


Ein Fachgymnasium mit Ziel zu einem höheren Abschluss würde ich als allgemeinbildend ansehen.

quote:
Also ist es quasi doch jetzt schon so das die Mutter mitzählt, weil sie ja auch Mutter von Kind 4 ist, das ist noch nicht ganz 2. Dann müßte doch auch schon jetzt "nur" nach DT 4 gezahlt werden?


Genau.

quote:
Laut Jugendamt ist das widerrum nicht der Fall weil bisher kein Mangelfall vorliegt und die Mutter ( von Kind 3,4 und 5 und 2. Ehefrau) erst zählt wenn ein Mangelfall besteht!?


Aussage des JA? Kann ich nicht nachvollziehen.

quote:
wobei der Unterhalt für Kind 1 auch von der Mutter mitzutragen ist?




So ist das. Hast du meinen Link angeguckt?

quote:
Wie viele Anläufe hat Kind 1 denn noch um das Fachabi zu erlangen? Und wie viele Ausbildungen kann es danach noch in Angriff nehmen ohne das die Eltern den Unterhalt einstellen können?


Ich wage keine Prognose. Bisher war es doch nur ein Ausrutscher. Den du nicht mehr finanziert hast.
Sobald die Privilegierung fällt, rutscht das volljährige Kind auch in der Rangfolge hinter seine Geschwister und auch deine Ehefrau würde vorrangig bedient.

Grüßle




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#9
 Von 
Simba1999
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke Loddar,

ja den Link habe ich angeschaut.
Um den KU für Kind 1 zu berechnen muß man das genaue Einkommen der Eltern kennen und wissen ob KG-anspruch besteht. Darüber muß Kind 1 Auskunft erteilen, oder?

Das Jugendamt hat natürlich den Titel für Kind 2 erstellt und berechnet und im Zuge dessen mitgeteilt das die Ehegatten nicht mitzählen..

Na ja, Kind 1 hat zwar nur das Wirtschaftsgymnasium abgebrochen, aber zuvor schon 1 Jahr durch "Unlust" und daraus resultierender Nichtzulassung zur Prüfung (Mittlere Reife) verspielt. Aber gut, es bleibt abzuwarten...


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#10
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

@Simba,

quote:
Um den KU für Kind 1 zu berechnen muß man das genaue Einkommen der Eltern kennen und wissen ob KG-anspruch besteht. Darüber muß Kind 1 Auskunft erteilen, oder?


Kind 1 muss seine Bedürftigkeit den Eltern gegenüber nachweisen. KG-Anspruch besteht und ist vom Bedarf in Abzug zu bringen. Du hast das Recht nach § 1605 BGB Auskunft über das Einkommen der Kindsmutter zu erhalten. Umgekehrt genauso. Jedenfalls hat das volljährige Kind sich selbst um seine Ansprüche zu kümmern.

quote:
Das Jugendamt hat natürlich den Titel für Kind 2 erstellt und berechnet und im Zuge dessen mitgeteilt das die Ehegatten nicht mitzählen..




Der muss mit Geburt des jüngsten Kindes aus der Welt und eine Neuberechnung veranlasst werden.

quote:
und daraus resultierender Nichtzulassung zur Prüfung (Mittlere Reife) verspielt.


Die mittlere Reife ist erreicht?

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#11
 Von 
Simba1999
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

@ Loddar

Ja, die mittlere Reife wurde dann ein Jahr später gemacht.

Kind 1 hat bisher noch nicht den unbefristeten Titel für seinen Unterhalt rausgegeben, hat der überhaupt noch Gültigkeit oder ist der automatisch erloschen mit Vollendung des 18. Lebensjahres und der darauffolgenden "Schlafphase"?




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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41838 Beiträge, 14616x hilfreich)

WEnn es ein dynamischer Titel ist, ist er nicht mit Volljährigkeit erloschen.

wirdwerden

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#13
 Von 
Simba1999
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Aber auch der wird ja spätestens mit Geburt des 5. Kindes neu berechnet werden müssen bzw. sowieso weil die Mutter ja auch Unterhalt zu leisten hat.

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#14
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 167x hilfreich)

Hallo,

quote:
Kind 1 hat bisher noch nicht den unbefristeten Titel für seinen Unterhalt rausgegeben, hat der überhaupt noch Gültigkeit oder ist der automatisch erloschen mit Vollendung des 18. Lebensjahres und der darauffolgenden "Schlafphase"?


Unbefristet erklärt sich doch von selber.

Wenn keine Verzichtserklärung und Herausgabe dessen erfolgte, ist der Titel weiterhin in der titulierten Höhe gültig und Kind1 könnte, wenn eine Unterwerfungsklausel integriert ist, theoretisch pfänden.

Der Titel muss aus der Welt und zwar schnellstens.

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"Liebe Grüße"

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#15
 Von 
Simba1999
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Tja Kind1 würde ihn rausgeben, aber die Mutter verweigert dieses weil sie meint es ist ihrer.

Wie ist die richtige Vorgehensweise?

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#16
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 167x hilfreich)

Hallo,

Der Mutter gehört der Titel nicht, sie kann auch nichts mehr damit anfangen, da dieser auf das Kind übergegangen ist.

Schriftlich das Kind mit einer Frist um eine Verzichtserklärung und Herausgabe bitten und sich den Empfang des Schreibens quittieren lassen.

Nach Fristablauf Abänderungsklage einreichen.

Aber bitte, das Kind über die Konsequenzen (Gerichtskosten etc) aufklären.

Gibt das Kind trotz fehlendem Unterhaltsanspruch den Titel nicht heraus wird es die Kosten tragen müssen.

Dafür gibt es kein VKH, da keine Aussicht auf Erfolg.

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"Liebe Grüße"

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#17
 Von 
Simba1999
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Also, muß ich das jetzt noch bis Ende des Monats machen, weil er ja nun keinen Anspruch hat? Ab September aber wieder weil er die Schule besucht.

Reichen 10 Tage Frist?

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#18
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 167x hilfreich)

Hallo,

reicht.

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"Liebe Grüße"

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Simba1999
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke Hase.

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#20
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Hallo zusammen,

Herausgabe des Titels ist wohl unangemessen, eine solche Forderung führt nicht zur Inverzugsetzung. Das Kind geht doch ab 01.09 wieder zur Schule, oder?

SG

Berry

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Simba1999
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja geht er, aber der Titel kann in dieser Größenordnung ja wohl keinen Bestand mehr haben. Da 1. auch die Mutter zum Barunterhalt verpflichtet ist und 2. neue Unterhaltsberechtigte dazu kommen.

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 167x hilfreich)

Hallo,

@Berry

quote:
Herausgabe des Titels ist wohl unangemessen, eine solche Forderung führt nicht zur Inverzugsetzung. Das Kind geht doch ab 01.09 wieder zur Schule, oder?


Ich habe mich nur auf den Ist-Zustand bezogen.

Zur Zeit kein UH-Anspruch, daher Verichtserklärung und Herausgabe.

Ab 01.09 würden dann die Karten neu gemischt, sofern das Kind tatsächlich die Schule antritt und dann UH-berechtigt wäre.

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"Liebe Grüße"

-- Editiert am 04.08.2010 18:34

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