Kindesmutter zahlt den Kindesunterhalt nicht

6. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
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(61 Beiträge, 26x hilfreich)
Kindesmutter zahlt den Kindesunterhalt nicht

Laut Vergleich vor dem Familiengericht hat die Kindesmutter an den Kindesvater monatlich € 500,- zu zahlen – ab Februar 2016. Die Kindesmutter hat dem Vergleich zugestimmt.
Tage später kündigte sie Freunden gegenüber an, dass sie gegen das Urteil/ den Vergleich vorgehen werde (sie hat aber keine Chance, ist gar noch sehr gut davon gekommen).
Nun ist das schon vier Wochen her und es kam nichts mehr vom RA oder dem Gericht.
Ab Februar 2016 sollte nun die Zahlung erfolgen.
Nun hat die Kindesmutter dem Kindesvater mitgeteilt, dass man ihr Konto geplündert hätte, den Dispo bis zum maximalen 5.500,-- überzogen wäre und sie nicht zahlen könne. Sie werde jetzt versuchen das zu Unrecht entnommene Geld innerhalb einer Woche zurück zu bekommen und werde dann erst ab März zahlen. Wo nichts sei, das könne man auch nichts holen
Die Mutter hat allerdings monatlich ca. 2000,-- feste Rentenzahlungen.
Wie gehe ich ab jetzt am besten vor, ohne e wieder den teuren RA beauftragen zu müssen.
Erst eine Frist setzen?
Danke.


-- Editier von schippi123 am 06.02.2016 15:49

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22 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Indem man aus dem Vergleich vollstreckt.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Muss ich nicht erst die (ausgebliebene) Zahlung anmahnen bzw. schriftlich einfordern?
Immerhin liegt derzeit nur eine E-Mail der Kindesmutter vor, mit der sie den o.a. Sachverhalt vorträgt.

Wie müsste ich vollstrecken? Wieder den Rechstanwalt beauftragen und wer würde diese Kosten zahlen?

Danke!!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Vollstrecken tut normalerweise der Gerichtsvollzieher. Die entstehenden Kosten werden auf die Schulden aufgeschlagen. Wenn ein Titel existiert, dann wird nichts mehr angemahnt. Dann ist alles klar. Die vollstreckbare Ausfertigung an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht des Wohnortes der Mutter schicken. Den Gerichtsvollzieher beauftragen, zu pfänden, z.B. den Lohn oder aber das Konto.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Wenn in dem Vergleich steht, dass ab Februar 2016 monatlich € 500,-- zu zahlen sind, dann gilt aber sicherlich noch der 28.02. als rechtzeitiger Zahlunsgeingang? Ist das richtig?

Danke nochmals!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nö, Unterhalt ist im Voraus zu zahlen.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Danke für die Infos!!

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Wann wäre denn der Punkt gekommen, wo man - (am besten mit einem RA?) eine Rentenpfändung vornimmt, d.h. dass der Kindesunterhalt monatlich direkt bei der Deutschen Rentenversicherung gepfändet wird.

Wie es derzeit aussieht wird die zahlungspflichtige Mutter den KU regelmäßig nicht überweisen. Der Gerichtsvollzieher kann doch wohl nicht jeden Monat loslaufen? Zudem ist der alleinerziehende Vater auf das Geld am Monatsanfang angewiesen, da er selbst - durch die jahrelange Nichterhalt des Kindesunterhaltes - selbst in finanziellen Schwierigkeiten.

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#8
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo!

Zitat (von schippi123):
Wann wäre denn der Punkt gekommen, wo man - (am besten mit einem RA?) eine Rentenpfändung vornimmt,


Wenn die KM den KU nicht regelmäßig oder gar nicht zahlt. Also jetzt.

LG nero

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von schippi123):
Wie es derzeit aussieht wird die zahlungspflichtige Mutter den KU regelmäßig nicht überweisen.

Wenn sie das ein paar Mal macht, dann wäre eine Anzeige nach §170 Abs. 1 StGB sinnvoll.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich sehe das Problem nicht.

1. Es ist ein Titel da, aus dem vollsteckt werden kann.

2. Sie zahlt nicht.

3. Folge oder Konsequenz: Vollstreckung einleiten, und das wars. Hier ist wohl die Drittschuldnerpfändung das probate Mittel.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von nero070):
Hallo!
Zitat (von schippi123):Wann wäre denn der Punkt gekommen, wo man - (am besten mit einem RA?) eine Rentenpfändung vornimmt,
Wenn die KM den KU nicht regelmäßig oder gar nicht zahlt. Also jetzt.
LG nero


Und die Kosten würden komplett zu ihren Lasten gehen?
Würde der RA mit ihr "abrechnen" oder erst mit mir, so dass ich erst einmal zahlen müsste. Und dann, mit einem weiteren "Auftrag", würde er dann meine Forderungen bei ihr einfordern?

Kompliziert!?%§

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen, das sollte eigentlich klar sein. Nur, Vollstreckungskosten, und dazu gehören Gerichtsvollzieher und Anwalt gehen in die Berechnung mit ein. Das beherrscht ein Anwalt. Nur, warum sollte er in Vorlage gehen und das Vosstreckungsrisiko tragen?

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen, das sollte eigentlich klar sein.
wirdwerden


Klar, aber ich bin ja gewzungen einen RA bzw. einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, da ich ansonsten nie mein Geld bekomme. Und nach Prozeßen wegen der Scheidung und dann noch einen wegen Kindesunterhalt, bin ich als Alleinerziehender von drei Kindern bedacht, mich nicht noch weiter zu verschulden (auch wenn ein Teil der RA Kosten von der PKH übernoemmen wurde).

Also, wenn ich das richtig verstanden habe, dann kontaktiere ich den Gerichtsvollzieher für mein Gebiet (er wohnt zufällig schräg gegenüber...). Das ist effektiv und kostet mich nichts.



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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Du musst da nur in seltenen Fällen in Vorlage gehen, aber , wenn die vollsttreckung nicht klappt, dann bist Du finanziell genauso drann.

wirdwerden

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#15
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn die finanziellen Verhältnisse so schlecht sind, dass PKH gewährt wird, wird für Unterhaltspfändungen meist auch die Beiordnung eines Anwalts zur Vollstreckung bewilligt. Mal mit dem Anwalt besprechen, ob er das einleitet.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Heute Vormittag mit dem Gerichtsvollzieher gesprochen.

Er meinte zuerst muss ich mir beim AG einen "Vollstreckungstitel...? o.ä." besorgen bzw. so einen Eintrag auf den Vergleich machen lassen.

Er könne aber erst pfänden, wenn mehr als € 500,-- angefallen sind!? Da die erste Zahlung in Höhe von € 500,-- nicht ausreiche, müsste ich einen zweiten Monat warten....

D.h. ich werde jetzt erst einmal beim AG diesen Eintarg machen lassen und dann wieder bei ihm erscheinen.

Wobei ich mich frage wie, sollte die Kindesmutter im März anstatt im Februar das erstemal den Kindesunterhalt zahlen, ich dann an die nicht gezahlte Rate für den Monat Februar komme - wenn der Gerichstvollzieher sagt es müsste erst MEHR als € 500,-- offen sein.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Hier sind zwei Sachen zu unterscheiden.

Einmal muss eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vorliegen. Das musst Du jetzt veranlassen. So, und mit der kannst Du dann aktiv werden. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, und eben all das, was dazu gehört. Und das mit der Untergrenze von 500 € hab ich noch nie gehört. Da mag der GV bitte die Rechtsgrundlage geben. Aber, erst einmal muss die Urkunde für vollstreckbar erklärt werden. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

`Werde ich mir direkt morgen füh besorgen.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

So, habe nun beim AG eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt und nach einer Woche nachgefragt. Nun habe ich erfahren, dass mein RA bereits einige Tage vorher eine solche Ausfertigung beantragt hatte und das AG ihm diese zugeschickt hat. Wusste ich gar nichts von.....

Frage: Wie weit geht denn die Leistung des RA bei einem Prozeß um Kindesunterhalt? Ist das mit dem Urteil oder dem Vergleich nicht abgeschlossen?

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

So, nach langer Zeit liegt die vollstreckbare Ausfertigung vor. Selbst der Gegenanwalt hat/ musste diese Ausfertigung noch unterschreiben.

Ich habe nun die Möglichkeit, sollte ich das richtig verstanden haben, den Gerichtsvollzieher zu beauftragen (der aber eben nicht sehr motiviert wirkte und meinte erst ab € 500,-- zu pfänden?) oder aber meinen RA mit der Vollstreckung und möglicherweise dauerhaften Pfändung über die Rente zu beauftragen (am ersten Monat erfolgte gar keine Zahlung, im zweiten Monat nur ein Teil).

Wäre letzteres nicht sinnvoller, da auf der Gegenseite der RA noch immer eingebunden ist und ich bei einem unmotivierten GV ewig warten kann, bis der "in die Pötte" kommt?

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Es musste eben auch nachgewiesen werden, dass das ganze der Gegenseite zugegangen ist. Das dauert eben alles. Soviel zum Verständnis.

Natürlich kannst Du eine Drittschuldnerpfändung auch alleine durchziehen. Aber, das ist natürlich mit erheblicher Kenntnis verbunden. Was ich machen würde: mandatiere Deinen Anwalt. Einmal für die Rückstände und dann für den "Dauerauftrag." Die Kosten gehen zu Lasten der Ex. Und das ist nicht viel, mit dem Du in Vorlage gehen musst. Vollstreckung ist erstaunlich preiswert. Wichtig ist, dass Du dem Anwalt den richtigen Auftrag erteilst. Also, eintreiben der Schulden plus Einrichtung der "Dauerpfändung."

Viel Erfolg!

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Danke nochmals!!

1x Hilfreiche Antwort

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