Kindesunterhalt Ausbildung

9. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Manuel08
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt Ausbildung

Hallo folgende Frage,

Ich zahle aktuell ca 560 Euro Kindesunterhalt monatlich..
Das Kind beginnt ab 01.08 eine Ausbildung und es wurde ermittelt, dass ich dann ca 35 Euro im Monat zahlen muss ab 01.08...

Eigentlich hätte die Mutter schon einen Teilzwangsvollstreckungsverzicht erklären müssen, hat sie aber nicht getan bzw Frist ist abgelaufen..

Ich zahle den Unterhalt immer am 15 für das Monat vorraus, da dies für mich einfacher ist.

Da die Mutter noch keine Antwort gegeben hat muss ich einstweilen die 560 aus der Urkunde weiterzahlen, dass keine Rückstände entstehen?? Oder kann ich einfach auf 55 Reduzieren?
Würde ich ggfs eine Überzahlung zurückbekommen?




40 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42848 Beiträge, 14792x hilfreich)

Solange der Titel in der Welt ist, kann sie jederzeit draus vollstrecken. wenn der Titel nicht befriedigt wird. Deshalb ist es für Dich wichtig, dass der Titel so, wie er jetzt in der Welt ist, aus derselben kommt. Ich würde das Schreiben an die Kindsmutter per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Vorteil dieser Zustellung: der GV kennt auch den Inhalt des Briefes, niemand kann hinterher sagen, dieses Schreiben hätte nicht in dem Umschlag gesteckt. Und in dem Schreiben sollte mit Fristseztung (14 Tage ab Zustellung) auch darauf hingewiesen werden, dass im Falle der Nichtr-Zusammenarbeit ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird ,mit den entsprechenden Kostenfolgen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130528 Beiträge, 41541x hilfreich)

Zitat (von Manuel08):
es wurde ermittelt,

Von wem konkret?



Zitat (von Manuel08):
Ich zahle den Unterhalt immer am 15 für das Monat vorraus, da dies für mich einfacher ist.

Dann sollte man es diesmal nicht machen?



Zitat (von Manuel08):
Eigentlich hätte die Mutter schon einen Teilzwangsvollstreckungsverzicht erklären müssen, hat sie aber nicht getan bzw Frist ist abgelaufen..

Gerichtsfest zugestellt? Ansonsten reicht die Behauptung "ist nie angekommen".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Manuel08
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Wurde über einen Rechtsanwalt errechnet, aber der Herr ist momentan im Urlaub, also kann ich momentan nicht um Rat fragen

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#4
 Von 
Manuel08
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Muss ich dann jetzt erstmal den Betrag aus der Urkunde zahlen bis sich das geklärt hat?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42848 Beiträge, 14792x hilfreich)

Wenn Du es nicht tust, dann droht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel.

wirdwerden

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#6
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 76x hilfreich)

Zitat (von Manuel08):
Muss ich dann jetzt erstmal den Betrag aus der Urkunde zahlen bis sich das geklärt hat?
Lass dich nicht verunsichern!

Es ist so gut wie unmöglich, dass du zu viel gezahlten Unterhalt zurück bekommst. Der gilt nämlich als verbraucht. Das wissen hier (fast) alle.

Sollte die Mutter so dreist sein und "Zahlungsrückstände" versuchen zu vollstrecken, so kannst du gegen solch eine ungerechtfertigte Vollstreckung Rechtsmittel einlegen. Mach das dann mit Anwalt.

ABER Vorsicht:

Das Kind scheint ja noch minderjährig zu sein. Bei minderjährigen Kindern, die von einem Elternteil betreut werden, wird das bereinigte Einkommen in der Regel nur zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes angerechnet. Die Berechnung des Anwalts reduziert deinen bisherigen Unterhalt von 560 auf 35 Euro. Das Kind müsste ein dementsprechend ziemlich hohes Einkommen in der Ausbildung erzielen. Locker über 1.000 € netto. Ist das wirklich so?

Bei Bedarf kannst du ja die Berechnung mit den vom Anwalt verwendeten Zahlen hier mal zur Diskussion einstellen.

-- Editiert von User am 10. Juli 2026 23:43

-- Editiert von User am 10. Juli 2026 23:44

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#7
 Von 
Manuel08
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Das Kind müsste ein dementsprechend ziemlich hohes Einkommen in der Ausbildung erzielen. Locker über 1.000 € netto. Ist das wirklich so?


Danke erstmal für deine Antwort...
Naja, ich werde es wohl zahlen müssen, sodass erstmal keine Rückstände entstehen.. Ich habe eine ETW finanziert und will da keine Schwierigkeiten..
Und ja, ich habe den Ausbildungsvertrag gesehen usw.. Das sind im 1 Lehrjahr brutto 1500 Euro

Zuviel gezahlter Unterhalt weg ist? sie weiß doch, dass sie kein Anrecht mehr auf den vollen Betrag hat?

-- Editiert von User am 11. Juli 2026 07:48

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42848 Beiträge, 14792x hilfreich)

Zu viel gezahlter Unterhalt gilt in der Regel aus verbraucht. DeshalDeb ist es faktisch fast unmöglich, diese Zahlungen zurück zu fordern. Das Schreiben, was ich oben vorgeschlagen habe kannst Du doch ohne Anwalt jetzt auf den Weg bringen. Eben mit der Fristsetzung von 14 Tagen. Und mit der Androhung, bei weiterer Ignoranz ein Gericht einzuschalten mit der entsprechenden Kostenfolge für Mutter/Kind. So, und wenn diese Frist ergebnislos abgelaufen ist, ist dann wahrscheinlich auch Dein Anwalt zurück. Den Rest kann der dann machen.

wirdwerden

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#9
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 76x hilfreich)

Ich würde nicht den titulierten Betrag zahlen. Schon mal gar nicht vor dem 1.8.

Wenn die Mutter eine Beistandschaft beim Jugenamt eingerichtet hat, würde ich dort mal anrufen. In solchen Fällen sind die gar nicht so schlecht wie allgemein angenommen.

Es gibt auch noch die sog. Darlehenslösung. Man zahlt den titulierten Unterhalt als Darlehen und kann es später zurückverlangen. Warte auf deinen Anwalt und sprich das mit ihm ab

Übrigens bin ich dafür, dass die Vollstreckung in solch einer Situation bestraft wird. Der Vollstrecker müsste richtig was hinter die Löffel bekommen.

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#10
 Von 
Manuel08
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, eine Beistandschaft gibt es nicht.
Ich habe die Urkunde damals beim JA aufgrund berechnen erstellen lassen.

Was heißt Darlehenslösung bzw was meinst Du damit??

Ja ich werde diesen Monat etwas länger warten mit der Überweisung, normal hätte ich es am 16.7 überwiesen für Monat August.. Solang der 1.8 nicht abläuft sollte einstweilen nichts passieren

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#11
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 76x hilfreich)

Zusatzfrage vorsichtshalber:

Wann zahlt der Ausbildungsbetrieb die 1. Vergütung? Bis Ultimo im August oder erst Anfang September? Müsste aus dem Vertrag hervorgehen.

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#12
 Von 
Manuel08
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Vergütung wird zum 30 jeden Monat gezahlt

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#13
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 76x hilfreich)

Zitat (von Manuel08):
Die Vergütung wird zum 30 jeden Monat gezahlt
Gut so.

Es existiert nämlich OLG-Rechtsprechung, dass bei Auszahlung erst im Folgemonat noch für den gesamten August zu zahlen wäre.

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#14
 Von 
Manuel08
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Heißt jetzt für mich im Detail?

Vorgehensweise? Und dein Darlehen?

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42848 Beiträge, 14792x hilfreich)

Die sichere Vorgehensweise habe ich doch bereits weiter oben klar und verständlich dargestellt. Warum tust Du es nicht einfach? Zusätzlich würde ich die Zahlung für August nicht unbedingt in drei Tagen veranlassen, sondern eben erst zum Monatswechsel. Wenn es dann noch aktuell ist und keine entsprechende Reaktion der Mutter da ist.

Im übrigen: es gibt im Internet jede Menge "todsichere" Umgehungstipps, um Titel wie auch immer zu kippen. Erfolgreich nur dann, wenn die Gegenseite darauf reinfällt. Mir geht es hier darum, Dir möglichst für Dich stressfrei und preiswert durch die Umstellungsphase zu lotsen.

wirdwerden

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130528 Beiträge, 41541x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Übrigens bin ich dafür, dass die Vollstreckung in solch einer Situation bestraft wird.

Kann man machen, aber das wird Manuel08 ohne versierten Anwalt nicht hin bekommen.



Zitat (von Hunter123):
Der Vollstrecker müsste richtig was hinter die Löffel bekommen.

Dir scheint die Aufgabe und Funktion eines Vollstreckers unbekannt sein, sondt würde man nicht die Vestrafung eines Unschuldigen fordern ...



Zitat (von Manuel08):
Solang der 1.8 nicht abläuft sollte einstweilen nichts passieren

Dank Echtzeitüberweisung geht das ja auch noch gegen Ende des Tages


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42848 Beiträge, 14792x hilfreich)

Ja, und der versierte Anwalt wird wesentlich mehr kosten als ein oder zwei weitere Monat Zahlungen und eine strafrechtliche Verfolgung bringt doch gar nichts, und wenn, dann in etlichen Monaten. Ein Titel ist nun mal in der Welt, und es ist dafür Sorge zu tragen, dass er schnell aus der Welt kommt. So einfach ist das.

wirdwerden

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#18
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 76x hilfreich)

Zitat (von Manuel08):
Ja ich werde diesen Monat etwas länger warten mit der Überweisung, normal hätte ich es am 16.7 überwiesen für Monat August.. Solang der 1.8 nicht abläuft sollte einstweilen nichts passieren

Richtig so.

Du hast von Anfang an einen Anwalt deines Vertrauens gewählt. Also vertraue ihm

(Beleidigungen editiert)

-- Editiert von Moderator am 11. Juli 2026 16:49

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130528 Beiträge, 41541x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ja, und der versierte Anwalt wird wesentlich mehr kosten als ein oder zwei weitere Monat Zahlungen

Manchen Leuten ist es das wert. Ob sein Anwalt das für sinnvoll hält, kann er ihn ja fragen.



Zitat (von wirdwerden):
eine strafrechtliche Verfolgung bringt doch gar nichts

Das weis man nie im voraus ... sie befriedigt nur den Strafansprach des Staates, aber der eine oder andere ist ja schon alleine durch die Anhörung wach geworden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 76x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42848 Beiträge, 14792x hilfreich)

Auch Links zu Fachleuten sind mit Vorsicht zu genießen. Bitte nicht vergessen: ein Darlehensvertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande. Man kann also nicht einseitig eine austitulierte Forderung als Darlehen deklarieren, zumindest nicht erfolgreich. Und - es gibt immer Ausnahmefälle, deshalb ist es nicht weiterführend, diese Einzelfälle als generelles Muster für erfolgreiches Vorgehen zu qualifizieren. Wenn man mal vom Konto des Anwalts absieht. Das wird jedenfalls erfolgreich gefüllt.

wirdwerden

-- Editiert von User am 12. Juli 2026 19:05

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#22
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3429 Beiträge, 1147x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Es ist so gut wie unmöglich, dass du zu viel gezahlten Unterhalt zurück bekommst. Der gilt nämlich als verbraucht. Das wissen hier (fast) alle.
Das Kind ist für die Behauptung der Entreicherung beweisbelastet. Unterhalt gilt nur dann regelmäßig nach dem Anscheinsbeweis als verbaucht, wenn er die Lebensgrundlage ist (bzw. war). Bei gleichzeitigem Bezug von erheblichem Einkommen dürfte diese Behauptung dagegen nur schwer zu beweisen sein. Außerdem gibt es auch im Bereicherungsrecht Bösgläubigkeit. Und selbst wenn diese juristischen Mittel nicht reichen, so kann man den Rückforderungsanspruch noch aus § 826 BGB oder § 242 BGB herleiten. Es gibt dazu umfangreiche Literatur und auch Rechtsprechung.

Der rechtlich vermutlich einfachere Weg ist natürlich das Abänderungsverfahren gerichtlich an- und rechtshängig zu machen, wenn die außergerichtliche Aufforderung ergebnislos bleibt.

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#23
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 76x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Der rechtlich vermutlich einfachere Weg ist natürlich das Abänderungsverfahren gerichtlich an- und rechtshängig zu machen, wenn die außergerichtliche Aufforderung ergebnislos bleibt.

smogman, wir sind uns doch einig, dass der Vater die weitere Vorgehensweise mit seinem Anwalt besprechen sollte? Und zwar noch vor der Unterhaltszahlung für August.

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#24
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3429 Beiträge, 1147x hilfreich)

Ja, die gerichtliche Vorgehensweise ist ohne Anwalt sogar ausgeschlossen.

-- Editiert von User am 13. Juli 2026 10:12

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130528 Beiträge, 41541x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
wir sind uns doch einig, dass der Vater die weitere Vorgehensweise mit seinem Anwalt besprechen sollte? Und zwar noch vor der Unterhaltszahlung für August.

Da dürften sich alle die hier schreiben einig sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#26
 Von 
Dalmi08
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Also kurzes Update:

Der Teilzwangsvollstreckungsverzicht wurde jetzt erstmal unter vorbehalt und widerruflich erklärt..
Bis die Nettlohnabrechnung vorliegt.. Und dann gffs nochmal Neuberechnung wenn das zugrundeliegende Einkommen nicht passt.

Mir wäre das anders lieber..

Wenn die das jetzt i.wann widerrufen sollten, warum auch immer wäre doch sofort Unterhaltsrückstand und Pfändung möglich?

-- Editiert von User am 27. Juli 2026 09:33

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#27
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42848 Beiträge, 14792x hilfreich)

Danke für das Update. Aus reiner Neugier: wie warst Du denn dann vorgegangen?

So, im Augenblick wird nicht vollstreckt. Das ist doch gut so. Es wird halt die Abrechnung abgewartet, das ist für mich nachvollziehbar. Wenn die da ist, dann ist der Zeitpunkt gekommen, an dem man entweder die Herausgabe des Titels fordern sollte oder eine wirksame bedingungslose Verzichterklärung. Auch sollte man sicherstellen, dass nur eine vollstreckbare Ausfertigung in der Welt ist, sofern der Titel bzw. die Ausfertigung herausgegeben wird.

wirdwerden

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#28
 Von 
Dalmi08
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Anwältin hatte nochmal ein Schreiben aufgesetzt mit kurzer Frist und zeitgleich angekündigt, sollte die Frist verstreichen sofort gerichtliches Abänderungsverfahren..

Also soll ich quasi Ende August die Lohnabrechnung anfordern?
Und dann auf der Grundlage einen wirksamen Verzicht fordern?

Es ist sicher nur 1 vollstreckbare Ausfertigung in der Welt

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#29
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42848 Beiträge, 14792x hilfreich)

Das mit der einen vollstreckbaren Ausfertigung ist schon mal gut. Ja, jetzt die Lohnabrechnung abwarten. Keine Ahnung, wann die dem Kind zugeht. Kann ja durchaus eher sein als der erste Geldfluss. Aber spätestens mit dem ersten Geldeingang ist dann abschließend zu rechnen.

Offensichtlich nehmen Kind und Mutter Eure Anforderungen ernst. Das ist doch schon mal sehr positiv. Jetzt geht es doch nur noch um eine Abrechnung und die Sicherstellung, dass aus dem Titel nicht vollstreckt wird. Herausgabe der Urkunde wäre die preiswerteste Lösung für alle. Und -selbst wenn ein neuer Anspruch des Kindes in der Zukunft entstehen sollte, etwa durch Aufnahme eines Studiums, dann ist neu zu rechnen. Der alte Titel entspricht dann nicht mehr den Gegebenheiten. Er ist wie auch immer aus der Welt zu schaffen, und zwar spätestens nach der ersten Lohnzahlung.

wirdwerden

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#30
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3429 Beiträge, 1147x hilfreich)

Na immerhin. Das ist schon ein sehr vorsichtiges Vorgehen auf Gläubigerseite, aber als Schuldner ist es durchaus in Ordnung. Was soll man hier groß neu berechnen? Das Nettogehalt eines Azubis kann man bei Kenntnis der Krankenkasse und des Ausbildungsvertrages auf den Cent genau ausrechnen. Da ändert auch ein Lohnschein nichts mehr dran. Und deswegen kann man sowas auch mal verbindlich und dingfest besprechen ohne dieses Gewese.

Zitat (von Dalmi08):
Wenn die das jetzt i.wann widerrufen sollten, warum auch immer wäre doch sofort Unterhaltsrückstand und Pfändung möglich?
Ja, das Risiko besteht theoretisch bei jedem Vollstreckungsverzicht. So ein Vorgehen auf Gläubigerseite wäre aber wirklich schwer daneben. Rein praktisch sollte das regelmäßig kein Problem werden.

Man könnte zur Absicherung auch regelmäßig nachträglich verlangen, dass der Gläubiger auf den Rückstand jetzt vollständig verzichtet. Theoretisch jeden Monat aufs Neue.

Man könnte auch eine Ersetzungsurkunde beim Jugendamt (oder Notariat oder Amtsgericht) machen, um den neu vereinbarten Unterhalt auch im Titel abzubilden. Das ist die sicherste Variante, funktioniert aber nur, wenn die anschließende Herausgabe des Alttitels zugesichert wird.

Die Herausgabe des Alttitels zu verlangen bei einer laufenden Restforderung und ohne neue Absicherung der Restforderung ist nicht möglich.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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