Wertes Forum,
ich habe eine Frage zum Thema Auskunftspflicht bei Kindesunterhalt.
Ich wurde bereits vom gegnerischen Anwalt meiner Exfrau im Mai aufgefordert, mein Vermögen offenzulegen, dies habe ich getan.
Nun schreibt mich plötzlich die Unterhaltsvorschusskasse an und möchte ebenfalls wieder Einkommen etc. von mir erfahren. Laut meiner Recherchen habe ich nur alle zwei Jahre Auskunft zu erteilen, danach beginnt eine 2-Jahressperrfrist für Auskünfte.
Wie sollte ich auf das Schreiben der Unterhaltsvorschusskasse nun reagieren?
Vielen Dank.
Kindesunterhalt Auskunft nur alle zwei Jahre?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Antworten und Auskunft geben, wenn sich die UVG Stelle dabei auf § 6 Abs. 1 UVG beruft. Die UVG-Stellen haben sowohl ein Auskunftsrecht nach § 6 Abs. 1 UVG als auch nach § 7 Abs. 1 UVG (das wäre der zivilrechtliche nach 1605 BGB). Beide Auskunftsansprüche gelten parallel:
"Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der Auskunftsanspruch hätte nicht auf § 6 Abs. 1 UVG, sondern auf § 7 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz UVG gestützt werden müssen mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens an den Voraussetzungen des § 7 UVG zu messen sei. In § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG heißt es zwar, dass bei Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind nicht lebt, in Höhe der Unterhaltsleistung nach dem UVG „zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" auf das Land übergeht. Daraus folgt aber nicht, dass für den vorliegend in Rede stehenden Auskunftsanspruch diese Vorschrift Rechtsgrundlage wäre. Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch, den § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG meint, ist der zivilrechtliche Auskunftsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nach § 1605 BGB (Grube, UVG, 2009, § 7, Rn. 8). Dieser Auskunftsanspruch besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG gegebenenfalls neben demjenigen aus § 6 Abs. 1 UVG."
https://openjur.de/u/669907.html
Wenn es ein Auskunftsverlangen nach § 6 Abs. 1 UVG sein sollte und du dem nicht nachkommst, droht ein Bußgeld (§ 10 UVG).
Ist bei den Jobcentern analog. Auch da geht der privatrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB gem. § 33 SGB II über, gleichzeitig haben die Jobcenter aber auch einen Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II, der nicht an die Fristen des BGB gebunden ist, also jederzeit unter Beachtung des Übermaßverbotes verlangt werden kann und bei Verletzung mit Bußgeld geahndet wird.
Vielen Dank für die Antwort. Ich werde antworten, dass durch etwa hälftige Kinderbetreuung beider Elternteile kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht (Merkmal "Alleinerziehend somit nicht gegeben) und ich daher auch aus diesem Grund das Auskunftsersuchen für nicht rechtmäßig halte? Ich werde einen Umgangsplan mit Betreuungszeiten beifügen.
Gruß
-- Editiert von User am 7. Oktober 2022 10:33
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Gibt es denn eine Vereinbarung zwischen dir und der Kindesmutter zum Wechselmodell? Klingt hier: https://www.123recht.de/forum/familienrecht/Kindesunterhalt-bei-haelftiger-Betreuung-__f599731.html nicht so, denn die Kinder mal nach der Schule bis 18 Uhr zu betreuen, ist kein überwiegender Aufenthalt bei dir. Das mag vielleicht ein überobligatorischer Umgang sein, aber kein echtes Wechselmodell.
Damit erreichst du vielleicht, dass UVG eingestellt wird und treibst die Mutter zum Jobcenter. Und glaube mir: da wird es noch viel ekliger mit der Unterhaltsstelle dort...
Hi, bei Unterhaltsvorschuss ist kein Wechselmodell nötig, sondern es muss die Voraussetzung "Alleinerziehend" erfüllt sein. Schon 30% Betreuung durch den Vater versagen diesen Zuschuss. Dazu gibt es zahlreiche Urteile.
Und glaube mir bezüglich der Anmerkung Sozialamt: die Kindsmutter nagt mit über 3000 Euro Nettoeinkommen nun wirklich nicht am Hungertuch.
Gruß
Na, dann versuche doch dein Glück. Viel Erfolg und wenig Bußgeld.
Vermögensauskunft und Einkommensauskunft sind zwei verschiedene Auskünfte. Abgesehen davon können sich Unterschiede in der rein familienrechtlichen Sache und der öffentlich-rechtlichen ergeben.
wirdwerden
So wie es aussieht, liegt die Betreuung zu 100% bei der Mutter. Daran ändern die Umgangstage nichts, die offenbar grundsätzlich nur an jedem zweiten Wochenende stattfinden. Wenn Sie noch unter der Woche ab und an Zeit mit den Kindern verbringen, dann sehe ich das vor allem deshalb kritisch, weil das (so wie es klingt) nicht verlässlich ist. Oder gibt es da eine feste Abrede? Wie genau lautet diese?
Und holen Sie die Kinder dann direkt von der Schule ab, lassen sie bei Ihnen schlafen und bringen sie dann am nächsten Morgen wieder zur Schule? Oder gehen Sie nur ein paar Stunden am Nachmittag mit den Kinder spazieren?
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