Hallo! Diese Frage scheint knifflig zu sein, da man dazu nicht viel im Web findet. Eventuell kann uns hierzu jemand helfen.
Situation: Ich bin Beamter, jetzt verheiratet, meine Frau hat 2 Kinder mit in die Ehe gebracht. Ich beziehe nun für diese 3 der 'Neufamilie' Familienzuschlag/Kinderzuschlag. Außerdem bin ich in die Steuerklasse 3 gewechselt da mein Gehalt höher als das meiner Frau ist.
Meine Ex Partnerin, mit der ich ein Kind habe, hat nun genau das mitbekommen und eine Beistandschaft mit Neuberechnung des Unterhalts veranlasst.
Kann es nun sein, dass sie durch mein höheres Einkommen mehr Unterhalt bekommt? Rein logisch wäre dass doch eine Zweckentfremdung, da dieses Geld von meinem Arbeitgeber für meine neue Familie gezahlt wird.
Ich bin für jeden Hinweis dankbar. Gibt es hier Rechtsprechungen /BGH Urteile etc was mir weiterhelfen könnte?
Btw: ich habe die Unterhaltszahlungen nie verweigert immer regelmässig und sehr angemessen gezahlt, betreue mein Kind auch regelmässig über den Standard hinaus und werde das auch selbstverständlich weiterhin tun, sehe aber nicht ein, warum sie aus meiner jetzt Ehe Profit schlagen sollte.
-- Editiert von User am 2. Januar 2024 17:09
Kindesunterhalt Berechnung mit Familienzuschlag für neue Ehe/Kinder
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Familienzuschlag bei Beamten ist ein integrierter Bestandteil der Besoldung. Daraus ergibt sich, dass dass er in die Unterhaltsberechnung einfließt, ebenso wie die günstigere Steuerklasse. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Du in Steuerklasse V wechselst, da bei den Berechnungen immer von Steuerklasse ÍII oder IV ausgegangen wird. Es kommt also letztlich auf das bereinigte Netto-Einkommen an.
wirdwerden
ZitatDaraus ergibt sich, dass dass er in die Unterhaltsberechnung einfließt :
Vielen Dank für die Antwort!
Das heißt also tatsächlich, dass ein ExPartner mit Kind aus einer neu erfolgten Ehe einen Vorteil zieht. Indirekt der neue Partner dafür sorgt, dass der alte Partner mehr Unterhalt für das Kind bekommt. In meinen Augen völlig absurd. Und eine, wie schon oben erwähnte, Zweckentfremdung.
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ZitatDas heißt also tatsächlich, dass ein ExPartner mit Kind aus einer neu erfolgten Ehe einen Vorteil zieht :
Ja - das war schon immer so, ist auch so gewollt und ist auch bei nicht-Beamten so.
Das Kind aus früherer Beziehung soll am Lebensstandard des Vaters teilhaben. Wenn sich der Vater finanziell verbessert (egal, ob wegen eines besseren Jobs, günstigerer Steuerklasse oder eines Zuschlags), dann sollen alle Kinder des Vaters davon profitieren - egal aus welcher Beziehung.
Ich denke mal, dass die Vokabel "Familienzuschlag" etwas irreführend ist. Dieser Gehaltsbestandteil entsteht zwar erst mit der Heirat, ist aber nicht zweckgebunden und nicht aus dem Gehaltsgefüge auszugliedern.
Wobei ja nicht zwingend eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs folgen muss. Es muss einfach neu gerechnet werden.
wirdwerden
ZitatGibt es hier Rechtsprechungen /BGH Urteile etc :was mir weiterhelfen könnte?
Zum Splittiingvorteil kenne ich eines vom BGH: XII ZR 160/08
Zitatist aber nicht zweckgebunden und nicht aus dem Gehaltsgefüge auszugliedern. :
Ich halte es doch für zweckgebunden. Der Kinderzuschlag wurde dem ExMann aberkannt und mir zugesprochen, weil wir das so vereinbart haben, da meine Frau mich geheiratet und mit mir in unser Haus gezogen hat. Die Kinder leben jetzt bei uns. Geld kam zu uns! Simpel betrachtet: An die Kinder gebunden, für die Kinder..
Theoretisch könnten wir den Kinderzuschlag wieder dem Ex Mann zurück geben, und mein Gehalt damit senken, also wie kann es, wenn es doch für die 2 Kinder meiner Frau gedacht ist, bei einer Berechnung für meine Tochter einbezogen werden werden? Meiner Meinung nach ein ganz klarer Fehler im System.
ZitatWenn sich der Vater finanziell verbessert (egal, ob wegen eines besseren Jobs, günstigerer Steuerklasse oder eines Zuschlags), dann sollen alle Kinder des Vaters davon profitieren - egal aus welcher Beziehung. :
Genau eben das sehe ich nicht so, da eben genannter Familienzuschlag nur durch die Ehe und Stiefkinder entstanden ist. Auch ist ein deutlicher Mehrbedarf da, der eben zum Teil durch diese Mehrzahlung gedeckt wird. Die andere Tochter und ihre Mutter hat damit nichts zu tun, und sollte keinen Zugriff auf solch ein zusätzliches Einkommen für die neue Familie haben.
vielen Dank, sehr interessant! Etwas anders aber teils übertragbar.ZitatZum Splittiingvorteil kenne ich eines vom BGH: XII ZR 160/08 :
Nein, der Familienzuschlag ist nicht vom Ausgabeverhalten her zweckgebunden, sondern die Voraussetzungen für die Bewilligung sind zweckgebunden. So wie man Kindergeld nur bekommt, wenn man Kinder hat, Überstundenzuschlag nur, wenn man Überstunden leistet, Blindengeld nur, wenn man blind ist ..... Was man mit dem Geld dann macht, ist letztlich einerlei. Man kann daraus auch kleine Papierschiffchen basteln und sie den Rhein runterfahren lassen, seiner Geliebten, die nichts mit der Familie zu tun hat, teuren Schmuck kaufen, was weiß ich.
Und es ist immer töricht, auf bestimmte Zuwendungen zu verzichten, sich also künstlich arm zu machen, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen. Dann kann man eben auch mit dem fiktiven höheren Gehalt arbeiten.
wirdwerden
Das wirst du erstmal der Beistandschaft *klar* machen müssen. Ich gehe außerdem davon aus, dass die Eheschließung freiwillig stattfand und das für beide Teile günstigere Prinzip Wohnen vereinbart wurde. Dagegen spricht nichts und das dürfte deine Zuordnung ---zweckgebunden--- mE nicht tangieren.ZitatDer Kinderzuschlag wurde dem ExMann aberkannt und mir zugesprochen, weil wir das so vereinbart haben, da meine Frau mich geheiratet und mit mir in unser Haus gezogen hat. :
Damit müsstest du erst durchdringen. Ohne juristische Unterstützung sehe ich da wenig Erfolg und übertragbar ist das BGH-Urteil vermutlich auch nicht.ZitatDie andere Tochter und ihre Mutter hat damit nichts zu tun, und sollte keinen Zugriff auf solch ein zusätzliches Einkommen für die neue Familie haben. :
ZitatDamit müsstest du erst durchdringen. Ohne juristische Unterstützung sehe ich da wenig Erfolg und übertragbar ist das BGH-Urteil vermutlich auch nicht. :
Das denke ich inzwischen auch. Danke für eure Antworten!
ZitatUnd es ist immer töricht, auf bestimmte Zuwendungen zu verzichten, sich also künstlich arm zu machen, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen. Dann kann man eben auch mit dem fiktiven höheren Gehalt arbeiten. :
Das ist natürlich völlig richtig, nur eben in der Theorie klar möglich. Deswegen habe ich den Teil des Kinderzuschlages eben extra und für die beiden Stiefkinder betrachtet. Und so ist es für mich auch weiterhin. Durch meine Erhöhung des Gehalts nach Eheschließung ist bei uns zb vereinbart, dass meine Frau keine Summe X zur Miete für unser Haus beisteuern muss. Weil ich eben den Zusatz so betrachte, dass es für und aufgrund der Neufamilie gezahlt wird.
Also ich plane, den Mehrbezug durch die Auszahlung der Stiefkinder bezogenen und namentlich auf meiner Bezügeabrechnung ausgewiesenen Leistungen per Dauerauftrag von meinem Girokonto auf das Konto meiner zukünftigen Ehefrau umzuleiten, um die Zweckbezogenheit klar zu belegen.
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