Kindesunterhalt & Betreuungsunterhalt im Stufenverfahren

19. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt & Betreuungsunterhalt im Stufenverfahren

Hallo zusammen,

es geht um Kindesunterhalt & Betreuungsunterhalt. Der Kindsvater verdient sehr gut, weigert sich aber mehr als 355€ Mindestunterhalt (Kind ist 15 Monate alt) für unser Kind zu zahlen und will keinen Betreuungsunterhalt mir zahlen.

- seit Januar ist er in Verzug gesetzt beim Kindesunterhalt
- seit März in Verzug gesetzt für Betreuungsunterhalt

Weil die Beistandschaft komplett überfordert war mit den heftigen Reaktionen des Vaters und sich einfach monatelang nichts getan hat, habe ich das ganze einer Anwältin gegeben. Es gab insgesamt schon 5 Fristverlängerungen, aber die angeforderten Unterlagen sind immer noch unvollständig! Bisher wurde ausgerechnet: 682€ Kindesunterhalt (Kindergeld bereits abgezogen) und 2200€ Betreuungsunterhalt (ich kann wegen der Betreuung nicht arbeiten). Jetzt soll im Stufenverfahren geklagt werden.

Meine Fragen:
- wie lange wird es ca. dauern bis ich einen Titel habe? Wir wohnen in Berlin
- welche Kosten kommen auf mich zu? Muss ich die Kosten für die Anwältin vorstrecken und muss ich möglicherweise alle Kosten des Verfahrens tragen? Ich erhalte keine Prozesskostenhilfe.
- werden E-Mailverkehre und Bemühungen meiner Anwältin einen Fortschritt vor der Klage zu erziehen, gesondert abgerechnet?
- müssen Nachzahlungen nach einem Urteil sofort bezahlt werden?

Es ist schon jetzt ein finanzielles Desaster und ich habe Angst, was in den nächsten Monaten auf mich zu kommt. Teilt bitte gerne eure Erfahrungen und gerne Tipps. Ich habe zum Beispiel gelesen, dass ich bei einer außergerichtlichen Einigung während des Stufenverfahrens die Kosten zur Hälfte bezahlen muss. In Anbetracht der wahnsinnigen Unkooperation sehe ich das nicht ein. Danke!


-- Editiert von User am 19. Mai 2024 00:05

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123918 Beiträge, 40295x hilfreich)

Zitat (von mimano):
- wie lange wird es ca. dauern bis ich einen Titel habe? Wir wohnen in Berlin

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten



Zitat (von mimano):
- welche Kosten kommen auf mich zu?

Die für Anwalt und Gericht.



Zitat (von mimano):
Muss ich die Kosten für die Anwältin vorstrecken

Das frage man doch sinnigerweise die einzige welche diese Frage beantworten kann.



Zitat (von mimano):
muss ich möglicherweise alle Kosten des Verfahrens tragen?

Das kann passieren, ohne Risiko ist kein Gerichtsverfahren.



Zitat (von mimano):
müssen Nachzahlungen nach einem Urteil sofort bezahlt werden?

Kommt ganz darauf an, was diesbezüglich im Urteil steht und ob der Vater leitungsfähig ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17207 Beiträge, 9493x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Muss ich die Kosten für die Anwältin vorstrecken

Ja

Zitat (von mimano):
muss ich möglicherweise alle Kosten des Verfahrens tragen

Im worst case: Ja.
Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser worst case eintritt, ist aber gering.

Zitat (von mimano):
werden E-Mailverkehre und Bemühungen meiner Anwältin einen Fortschritt vor der Klage zu erziehen, gesondert abgerechnet?

Wenn nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet wird: nein
Wenn eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart wurde: ja

Zitat (von mimano):
- müssen Nachzahlungen nach einem Urteil sofort bezahlt werden?

Nein, erst dann, wenn Rechtskraft eintritt - also, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Zitat (von mimano):
Ich habe zum Beispiel gelesen, dass ich bei einer außergerichtlichen Einigung während des Stufenverfahrens die Kosten zur Hälfte bezahlen muss.

Wenn man sich ohne Gericht einigt, trägt im Regelfall jeder seine eigenen Anwaltskosten selbst - man kann sich aber auch anders einigen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe in die Vollmacht noch einmal reingeschaut. Zum Thema Gebühren steht hier nur:

"Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert, sofern keine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung geschlossen ist."

Eine andere Vergütungsvereinbarung habe ich nicht abgeschlossen. Jetzt weiß ich leider noch immer nicht wie die abrechnung (gesetzlich oder Stundenbasis) erfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17207 Beiträge, 9493x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Eine andere Vergütungsvereinbarung habe ich nicht abgeschlossen. Jetzt weiß ich leider noch immer nicht wie die abrechnung (gesetzlich oder Stundenbasis) erfolgt.

Dann gilt die gesetzliche Abrechnung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39318 Beiträge, 14138x hilfreich)

Gesetzlich. Nur, ich verstehe nicht, wieso Verfahrenskostenhilfe ausscheidet, wenn die finanziellen Verhältnisse so katastrophal sind. Noch ein Hinweis, Berlin hat 12 Amtsgerichte. Wie die Auslastung ist, das können wir hier nicht abschätzen. Abgesehen davon hängt die Dauer eines Verfahrens auch von der Art der Prozessführung ab. Und die ist nun mal auch von den Parteien abhängig.

wirdwerden

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#6
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Katastrophal bedeutet, dass mich meine Trennung bereits 25Tsd. EUR gekostet hat. Ich aber leider noch privat Aktien und ETFs für meine Altersvorsorge habe.

Durch meine Therapie musste ich erkennen, dass der Kindsvater ein Borderliner ist, der mich jahrelang belogen hat und Kokain konsumiert hat. Er ist niemals bereit mehr als die 355€ zu zahlen und er hat bereits angekündigt, dass ich mich durch alle Instanzen durchklagen muss. Ein Kompromiss ist dadurch zu 100% ausgeschlossen.

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#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2930 Beiträge, 952x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Weil die Beistandschaft komplett überfordert war
Ein Beistand könnte gar keinen Betreuungsunterhalt fordern. Bei solch kleinen Kindern ist der Gang zum Anwalt schon deshalb sinnvoll.

Zitat (von mimano):
- wie lange wird es ca. dauern bis ich einen Titel habe?
In einem regulären Verfahren ohne eA zwischen 3 Monaten und 2 Jahren, je nach Gericht, Richter und Schwierigkeit. Wenn man hier noch ein Stufenverfahren lostreten will, tendenziell länger.

Zitat (von mimano):
welche Kosten kommen auf mich zu?
Bei einem geschätzten Verfahrenswert von 40T Euro, ca. 4T Euro eigene Anwaltskosten, 3T Euro gegnerische Anwaltskosten und 1.5T Euro Gerichtsgebühren in der ersten Instanz. Im besten Fall am Ende 0 Euro.

Zitat (von mimano):
- müssen Nachzahlungen nach einem Urteil sofort bezahlt werden?
Theoretisch ja, praktisch abhängig von der finanziellen Situation des Antragsgegners.

Warum ein zumeist langwieriges Stufenverfahren betreiben?
Wenn Teile der Einkommen bekannt sind und schon eine Forderung aufgestellt wurde, kann man doch auch genau diese gerichtlich durchsetzen. Das geht auf jeden Fall schneller. Bei solchen Unterhaltshöhen kommt es nicht auf eine oder zwei Stufen mehr oder weniger an.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39318 Beiträge, 14138x hilfreich)

Wenn man so gar keine Vorstellung vom Einkommen hat, okay, dann ist das Stufenverfahren für den Betreuungsunterhalt sinnvoll, für den Kindesunterhalt nicht unbedingt, da hast Du recht, smogman. Ich hätte es wahrscheinlich gesplittet, aber da überhaupt was einzuschätzen, das ist anhand der vagen Angaben natürlich auch schwer einzuschätzen.

Deshalb können die Gegenstandswerte auch nur grob gepeilt werden, und davon sind ja die Kosten abhängig. Man muss allerdings nicht vom Schlimmsten ausgehen. Wenn der Mann wirksam in Verzug gesetzt worden ist, nicht reagiert, dann hat er zumindest die Klageerhebung zu vertreten, ebenso den Anspruch des Kindes auf Titulierung zu befriedigen, d.h. es wird auf jeden Fall zu einer Quotelung der Kosten kommen.

wirdwerden

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#9
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Smogman: Die Dame von der Beistandschaft hat in 5 Monaten nicht einmal die Auskunft erfolgreich erhalten. Das eingerichtete Konto zur Zahlung des Kindesunterhalts wurde ignoriert und die Bitte der Zahlung von wenigstens 500€ im Monat (damit keine hohen Rückstände entstehen) wurde ebenfalls ignoriert.

Er hat eine einzige Gehaltsabrechnung von März geschickt, die gerade Grundlage für Berechnung meiner Anwältin ist. Vielleicht daher das Stufenverfahren? Ich werde das mal anfragen. Das Gehalt dürfte ungefähr gleich bleiben, aber oft sind Bonuszahlungen etc. vereinbart. Steuererklärungen macht er aus Faulheit nicht.

Wenn ich jetzt ab August wegen ihm Bürgergeld beantragen muss (ich habe laufende Kosten von über 3000€ monatlich), kann ich dann Verfahrenskostenhilfe beantragen? Mein Vermögen ist dann noch über 5000€. Was wäre hier zu beachten, wenn es ein Stufenverfahren ist? Wenn es "normal" eingeklagt wird?

Am besten will ich natürlich bei 0€ am Ende rauskommen. Er soll den Schaden bezahlen, den er anrichtet.

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2930 Beiträge, 952x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Die Dame von der Beistandschaft hat in 5 Monaten nicht einmal die Auskunft erfolgreich erhalten.
Da kann sie ja auch nichts dafür, wenn der Vater diese nicht erteilt. Ein Beistand hat genauso viele (oder wenig) Möglichkeiten wie jeder andere zivilrechtliche Vertreter auch.

Zitat (von mimano):
Er hat eine einzige Gehaltsabrechnung von März geschickt, die gerade Grundlage für Berechnung meiner Anwältin ist.
Darauf wären üblicherweise auch Jahreswerte zu erkennen, also hätte man schon mal drei Monate.

Zitat (von mimano):
aber oft sind Bonuszahlungen etc. vereinbart
wen interessierts....wie gesagt, beim Unterhalt wirkt sich nicht jeder Euro Einkommen immer deutlich aus.

Ich weiß nicht, ob du weißt, was ein Stufenverfahren überhaupt ist. Wenn der Vater dort nämlich zur Auskunft verpflichtet wird und sie trotzdem nicht erteilt, muss man diese Auskunft vollstrecken. Das dauert alles sinnlos lange und scheitert oft sogar komplett.

Viel sinnvoller ist es, mit den vorhandenen Zahlen zu arbeiten und ein paar geschätzte Zahlen obendrauf zu legen. Dazu ein vernünftiger Antrag und los gehts.

Zitat (von mimano):
Steuererklärungen macht er aus Faulheit nicht.
Dann macht man eine fiktive und rechnet sie ihm einfach hinzu.

Zitat (von mimano):
Wenn ich jetzt ab August wegen ihm Bürgergeld beantragen muss (ich habe laufende Kosten von über 3000€ monatlich), kann ich dann Verfahrenskostenhilfe beantragen?
Klar kann man das beantragen. Bei laufenden Kosten von 3000 Euro und völliger Einkommenslosigkeit musst du dich aber schon auch mal selbst ein wenig einschränken oder dir Alternativen suchen. Das klingt ehrlicherweise nicht nach einer vernünftigen Lebensführung.

Zitat (von mimano):
Am besten will ich natürlich bei 0€ am Ende rauskommen.
Verständlich.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39318 Beiträge, 14138x hilfreich)

Ich hatte ja darauf hingewiesen, dass man die Kosten schwer abschätzen kann. Eigentlich sollte ein Anwalt/eine Anwältin so ein Verfahren doch ganz gut in den Griff bekommen, ist doch Standard.

Ich würde diese Problematik auch mit der Anwältin unbedingt besprechen. Das kann man per Ferndiagnose nicht einschätzen. Wenn Du irgendwann in Bürgergeld fällst, dann muss Dir allerdings eines klar sein: Kosten von 3000 € netto werden von dort nicht übernommen. Mal die Preise (ca): 560 + 360 + 200 + angemessene Warmmiete. Kindergeld inclusive. Zahlungen des Vaters werden angerechnet, sofern aufstockend Bürgergeld erforderlich ist. Hast Du das in Deine finanzielle Planung mit einbezogen?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die super antworten!

Tatsächlich hat der Kindsvater seit März eine neue Arbeit, deshalb gibt es nur einen Monat. Ich werde meine Anwältin fragen, ob wir das mit dem fiktiven Einkommen + Steuererklärung so machen können! In seiner Branche sind 10-15Tsd. jährlicher Bonus ganz normal.

Bzgl. des Stufenverfahrens bin ich jetzt auch nicht begeistert nach eurer Erklärung. Ich möchte wirklich nicht, dass sich das ewig zieht.

Es gibt bereits eine Berechnung vom Amt, dass mir im ersten Jahr 2700€ zustehen. Die Wohnung ist eben teuer und nächstes Jahr kann ich hoffentlich dank Kindergartenplatz auch wieder arbeiten und mir das leisten.

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#13
 Von 
smogman
Status:
Student
(2930 Beiträge, 952x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich hatte ja darauf hingewiesen, dass man die Kosten schwer abschätzen kann.
Nur ist dieser Hinweis etwas eigenwillig, denn Verfahrens- und Anwaltskosten lassen sich auf den Cent genau ausrechnen und deshalb auch recht genau vorhersagen.

Zitat (von mimano):
In seiner Branche sind 10-15Tsd. jährlicher Bonus ganz normal.
Dann kann man auch das als fiktives Einkommen einfach hinzurechnen.

Zitat (von mimano):
Bzgl. des Stufenverfahrens bin ich jetzt auch nicht begeistert nach eurer Erklärung. Ich möchte wirklich nicht, dass sich das ewig zieht.
Zu Recht! Die Stufenverfahren sind aber genau dafür bekannt. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Reform des Familienverfahrensrechts schon vor 15 Jahren extra § 235 FamFG eingeführt, der aber auch nicht das Gelbe vom Ei ist. Am Sinnvollsten erscheint es, mit den wenigen Infos die man hat, das Einkommen zusammenzurechnen, dazu fiktive Einkünfte zu schätzen, darzulegen und hinzuzurechnen und daraus eine nachvollziehbare Berechnung zu erstellen. Da im Unterhaltsverfahren gewisse Verfahrensgrundsätze gelten, kann man sich diese zu Nutze machen. Das Gericht prüft zunächst nur, ob der Antrag zulässig und begründet ist und Erfolgsaussichten hat. Danach muss die Gegenseite liefern. Und zwar auch zu den Schätzungen und fiktiv hinzugerechneten Einkünften.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39318 Beiträge, 14138x hilfreich)

Mein Hinweis auf die schwere Einschätzbarkeit bezog sich auf den Prozentsatz des Gewinnens und Verlierens.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11066 Beiträge, 4274x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Die Wohnung ist eben teuer...


Nur als wirklich nett gemeinten Hinweis, selbst wenn der Vater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wird, bedeutet das noch lange nicht, dass Du Dir damit die Wohnung leisten können wirst.

Sofern es keine außergewöhnlich hohe Einkommen auf der Gegenseite gibt, werden Wohnkosten nur in angemessener Höhe berücksichtigt.
Es ist also gut möglich, dass Du aus deinen eigenen Rücklagen die Wohnung solange finanzieren muss, bis Du sie dir wieder leisten kannst, oder über einen Umzug nachdenken.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
smogman
Status:
Student
(2930 Beiträge, 952x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sofern es keine außergewöhnlich hohe Einkommen auf der Gegenseite gibt, werden Wohnkosten nur in angemessener Höhe berücksichtigt.
Was ist damit gemeint? Weder Kindesunterhalt im Rahmen der DDT noch Betreuungsunterhalt sind abhängig von objektiv angemessenen Wohnkosten. Diese Frage würde man sich erst stellen, wenn man über 200% Kindesunterhalt verlangen wöllte - was ja laut Schilderung nicht der Fall ist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also wie eingangs beschrieben beruhen die Zahlen auf vorhandene Berechnungen und Daten… der Kindsvater verdient 140 Tsd. EUR + eventueller Prämien und Bonus. Letzteres will er wahrscheinlich nicht angeben. Weil es neben mir und meinem Kind ein weiteres Unterhaltspflichtiges Kind gibt, wurde er von meiner Anwältin in der Düsseldorfer Tabelle schon runtergestuft (Stufe 11) beim Kindesunterhalt und auch beim Betreuungsunterhalt wurde dies berücksichtigt.

Ich habe durch die Betreuung erhebliche Einkommenseinbußen. So verdiene ich eigentlich 3400 EUR netto im Monat + 12 Tsd. EUR Bonus brutto im Jahr. Und ja damit kann ich auch eine teure Wohnung finanzieren - daher finde ich die Antworten auch nicht so nett. Natürlich muss man sich nach einer Trennung anpassen, aber der Kindsvater versucht mir eben auf allen erdenklichen Wegen zu schaden (Borderliner).

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39318 Beiträge, 14138x hilfreich)

Natürlich ist der Anspruch auf Unterhalt nicht von der Höhe des zu zahlenden Mietzinses abhängig. Es war wohl eher ein allgemeiner Hinweis von @spatenklopper, dass man seine allgemeine finanzielle Situation überdenken und gegebenenfalls anpassen muss.

Die von Dir genannte Bestimmung hat im Prinzip ja keine wesentliche Änderung (Beschleunigung) gebracht. Ich sehe das Problem eher darin, dass die Verfahren häufig nicht von Anfang an zielgerecht geführt werden. Man kann als Partei von vornherein die Anträge so stellen, dass sie zielführend sind, bei bekannter "Bockigkeit" auf der Gegenseite von vornherein auf kurze Fristen hinarbeiten, auf das Verhängen von Zwangsgeldern. Eben die Prozessführung ist von entscheidender Bedeutung. Das wird oft vernachlässigt, leider. Und es kann aus taktischen Gründen durchaus sinnvoll sein, einen möglichst hohen Kindesunterhalt zu fixieren, dafür weniger Betreuungsunterhalt. Weil, Kindesunterhalt wird länger bezahlt.

wirdwerden

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#19
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz großen Dank für den viele Input. Eine Frage bleibt noch - ich habe die Befürchtung das mein Expartner sich ins Ausland absetzen könnte, um der Unterhaltszahlung zu entgehen. Brasilien wurde mal erwähnt.

Kann ich im Vorfeld hier irgendwo etwas vermerken lassen z.B beim Amt oder Gericht?

Was mache ich, wenn der Fall eingetreten ist und ist es differenziert zu betrachten ob das vor oder nach der Festsetzung des Titels passiert?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123918 Beiträge, 40295x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Was mache ich, wenn der Fall eingetreten ist

Realisieren, dass man dann den überaus unbeliebten Faktor "Pech gehabt" in der Kalkulation hat.

Weshalb man sich schon jetzt mal dezent mit einen "Plan B" befassen sollte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
smogman
Status:
Student
(2930 Beiträge, 952x hilfreich)

Zitat (von mimano):
ich habe die Befürchtung das mein Expartner sich ins Ausland absetzen könnte, um der Unterhaltszahlung zu entgehen.
Was leider auch immer noch sehr erfolgreich funktioniert.

Zitat (von mimano):
Kann ich im Vorfeld hier irgendwo etwas vermerken lassen z.B beim Amt oder Gericht?
Nicht sicher, was du damit meinst, aber verhindern kannst du es nicht.

Zitat (von mimano):
Was mache ich, wenn der Fall eingetreten ist und ist es differenziert zu betrachten ob das vor oder nach der Festsetzung des Titels passiert?
Ja, der zeitliche Ablauf ist in vielerlei Hinsicht entscheidend, sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich. Aber Lösungen gibt es grundsätzlich für alle Abläufe und Fallkonstellationen.

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