Kindesunterhalt - Düsseldorfer Tabelle - ich komme definitiv nicht auf diesen Betrag ..?

9. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
wissen2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt - Düsseldorfer Tabelle - ich komme definitiv nicht auf diesen Betrag ..?

Hallo,

Ich hab mal eine Frage, hab eine Scheidungsvereinbarung, da steht drin
"Der Antragsteller zahlt zu Händen der der Antragsgegnerin(das bin ich) für die gemeinsamen Kinder (sind 2) monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% der jeweiligen Regelbetragsverordnung in der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des anteiligen staatlichen Kindergeldes gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB "

Meine Kinder sind 10 und 13 Jahre alt... ich beziehe das Kindergeld in derzeitiger Höhe von 368 Euro und mein Exmann befindet sich nach letzter Auskunft in Stufe 5 und überweist mir monatlich 790 Euro... ist das jetzt ein dynamischer Titel?, wenn ich das über die Düsseldorfer Tabelle nachrechne komme ich definitiv nicht auf diesen Betrag ...

Es geht mir hier keineswegs über Pfennig-Fuchserei!... ich würds nur gern mal wissen

Danke im voraus!

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10 Antworten
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#1
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

Hallo wissen2010

es ist ein dynamischer Titel, aber wohl etwas älter, die Regelbetragsverordnung gibts nicht mehr und wird umgerechnet (wie hab ich immer noch nicht kapiert)

Wenn dein Exmann in Stufe 5 ist, dann müsste er für das 10jähr. Kind 345 € und für das 13jähr. Kind 420 € zahlen, also 765 € zusammen (Das Kindergeld wird jeweils hälftig vom Kindesunterhalt abgezogen).
Schau hier
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf
Die Zahlbeträge stehen ganz am Ende.
Folglich zahlt dein Exmann mehr als er müsste.

Grüße Kleine Hexe

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#2
 Von 
wissen2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Deine Antwort kleine Hexe, jetzt hab ich hier auch mal nachgelesen...


Gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB unterbleibt eine Verrechnung des Kindergeldes bis zur Höhe des Unterhaltes von 135 % des Regelbetrages. Was heißt dies? Dazu muss man Folgendes wissen:

Die Düsseldorfer Tabelle ist in 13 Einkommensgruppen sowie in drei Altersgruppen für Minderjährige unterteilt. Eine vierte Altersstufe gilt für volljährige Kinder. Jeder Einkommensgruppe ist eine Prozentzahl zugeordnet. Es beginnt mit 100 % in der ersten Einkommensgruppe (unter 1300 EUR Einkommen) und endet mit 200 % für die 13. Einkommensgruppe.

Der Regelbetrag ist der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, also der Einkommensgruppe 1. Diese erste Zeile wird auch mit 100 % gleichgesetzt. Jemand, der ein Einkommen von weniger als 1.300 Euro hat, muss demnach für sein Kind, welches zwischen 0 und 5 Jahren alt ist, 199 Euro zahlen, für ein Kind, das zwischen 6 und 11 Jahren alt ist, 241 Euro und für ein Kind von 12 bis 17 Jahren 284 Euro.

Mehr zum Thema:
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Kindergeld Unterhalt Kindesunterhalt

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Familienrecht
Rechnerisches Problem - Der Unterhalt

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Die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt

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Familienrecht
Scheidungen mit Auslandsbezug
Jemand, der ein monatliches Einkommen zwischen 1.300 und 1.500 Euro hat, fällt in die zweite Einkommensgruppe und muss 107 % des Regelbetrages an Unterhalt zahlen. Der Unterhaltsbetrag steigt dann mit zunehmendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Ab der 6. Einkommensgruppe (monatliches Nettoeinkommen zwischen 2.100 und 2.300 Euro) müssen 135 % des Regelbetrages an Kindesunterhalt gezahlt werden.

§ 1612 b Abs. 5 BGB besagt nun, dass eine vollständige Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (77 Euro) erst ab der 6. Einkommensgruppe vorgenommen wird, da hier erst 135 % des Regelbetrages erreicht werden. Daraus folgt, dass einem Kind zwischen 0 und 5 Jahren mindestens 192 Euro an Unterhalt und einem Kind ab 6 bis 11 Jahre mindestens ein Betrag in Höhe von 249 Euro zustehen.

Auf diese Beträge kommt man wie folgt:

Betrag nach Düsseldorfer Tabelle (6. Einkommensgruppe) z.B. bei 5-jährigem Kind: 269 Euro abzüglich 77 Euro (Kindergeld) = 192 Euro; bei 11-jährigem Kind: 329 Euro abzüglich 77 Euro = 249 Euro.

In dem oben genannten Beispiel wurde daher der vollständige Betrag des halben Kindergeldes (= 77 Euro) angerechnet, weil der Vater ein Einkommen der 6. Einkommensgruppe hatte.


verstanden hab ich es auch noch nicht, aber ich versuch es morgen mal nachzurechnen und zu verstehn... ;-)




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#3
 Von 
wissen2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

http://www.123recht.net/article.asp?a=8296&p=6&ccheck=1

lese ich morgen durch...;-)

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo wissen2010,

Aus welchen Jahr ist denn der Titel?

Evtl. wird noch nach einer anderen DT ( z.b. 2009) und anderem
Kindergeldbetrag bezahlt?

lg
edy

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"Mein Motto:
irgend wie geht's schon.."

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#5
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

@wissen
es gibt keine Regelbetragsverordnung mehr !
Die Beträge wurden umgerechnet. 135% Regelbetrag entsprechen jetzt 100% Mindestunterhalt.
Es gibt auch keine 13 Einkommensstufen mehr sondern nur noch 10.

Wie Kindergeld angerechnet wird siehst du doch bei dem Link den ich angegeben habe. 1. Seite die DDT, letzte Seite die Zahlbeträge nach Abzug hälftigem Kindergeld. Dein Ex ist kein Mangelfall (KU unter 100%) und bekommt deshalb das hälftige Kindergeld voll.

http://www.derbeistand.de/download.htm
Hier gibt es ganz unten eine Exceltabelle zum umrechnen, nach der müsste dein Ex etwas mehr zahlen (8 €) weil hier Regelbetrag genau umgesetzt wurde.

Bei einer genauen Umrechnung nach deinem Titel bekämst du 9 € mehr aber ein neuer Titel würde auch nach der neuen DDT ausgestellt werden und du bekämst sie evtl. nicht da die neue Tabelle auch nur noch auf 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist und nicht mehr wie bisher auf 3, also eine Stufe runter und nur noch 719 € zusammen.

Grüße Kleine Hexe

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#6
 Von 
wissen2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Edy,
der Titel ist aus dem Jahr 2006,
hab nachgerechnet laut ddt 2005, 247/100 * 160 - 77(hälftiges Kindergeld) = 319
das war auch der damalige Zahlbetrag, den er pro Kind geleistet hat, er hat also mehr bezahlt als er müsste.

Das ist in einer Scheidungsfolgevereinbarung festgehalten(siehe mein erster Beitrag)

Gut es gibt die Relgelbetragverordnung nicht mehr, hat dann der Inhalt in der Scheidungsvereinbarung keine Gültigkeit mehr?

Aber wie rechnet man denn das dann um?

Danke kleine Hexe für Deine Antwort, ich hab die Excel-Tabelle gefunden, werd sie mir ansehen und versuchen draus schlau zu werden.

Lg wissen2010

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#7
 Von 
wissen2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Scheidungsfolgevereinbarung ist doch ein Vertrag, an den sich beide binden und halten müssen, die wird von beiden gemeinsam, oder durch Anwälte ausgearbeitet, jeder, der sowas schon mal durch hat, kennt das, der Vertrag wird beim Scheidungstermin vom Richter vorgelesen und von beiden Seiten unterzeichnet... alle Punkte , die getroffen werden sind also für beide Seiten bindend...gleich einem notariellen Vertrag, falls ich falsch liege, klärt mich auf !

dann versteh ich nicht, warum die Kinderunterhaltsklausel da was anderes darstellt..

wenn ich das so nachrechne bin ich bei

364 Euro * 160 Prozent - 92(hälftiges Kindergeld) = 490 Euro

Das ist bei 2 Kinder in derselben Alterstufe ein Betrag von 980 Euro

Was mach ich denn falsch in meiner Berechnung?

Sollte sich die Änderung in der Regelbetragverordnung bzgl des Kinderunterhalts auch auf Scheidungsfolgeverträge auswirken.. lasst es mich bitte wissen

Danke nochmal
wissen2010








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#8
 Von 
wissen2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

erstmal ein Link mit dem ich besser zurechtgekommen bin, das von gestern könnt ihr vergessen..

http://forum.isuv.de/thread.php?threadid=54585#post398759

ich habs jetzt raus und auch umrechnen können, das einzige was ich immer noch nicht weiß ist, ob sich der neue Prozentsatz auf den Mindest-Ku der DDT 2010 mit KG oder ohne KG bezieht?.









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#9
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo wissen2010,

Beträge in der DT sind mit Kindergeld angegeben.

Zahlbetrag wäre Betrag lt.DT minus hälftiges Kindergeld.

lg
edy

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"Mein Motto:
irgend wie geht's schon.."

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#10
 Von 
wissen2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Edy,

danke für Deine Antwort, ich habs ausgerechnet, ob richtig oder falsch, lass ich jetzt erstmal anwaltlich überprüfen... hab einen sehr kompetenten RA gefunden ...

LG zurück von Wissen2010

Mein Motto: Wer nicht nachrechnet ist selbst schuld!. Wissen ist Macht!

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