Kindesunterhalt - Kind hat Nebenjob

12. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
Tamara Alexandra
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindesunterhalt - Kind hat Nebenjob

Wenn ein Kind 18 Jahre alt wird, erhält es ja laut Düsseldorfer Tabelle mehr Unterhalt vom Kindesvater. Nun habe ich einige Fragen:

Ich habe gehört, dass ein unterhaltspflichtiger Vater um eine Gehaltsstufe in der Düsseldorfer Tabelle herunter gesetzt wird, wenn er zusätzlich zu dem Kind, für das er unterhaltspflichtig ist, weitere Kinder hat. Stimmt das, und wird er, wenn er z.B. zwei weitere Kinder hat, sogar noch eine weitere Stufe herunter gesetzt?

In welcher Höhe wird das Kindergeld, das die Kindesmutter voll erhält, dem Kindesvater angerechnet bzw. vom Kindesunterhalt abgezogen?

Wenn das Kind Schüler ist, aber einen kleinen Nebenjob hat, wird sein Gehalt dann ebenfalls mit dem Kindesunterhalt verrechnet?

Vielen Dank.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

Also eine definitfe Antwort kann ich Dir so nicht geben. Allerdings werden die anderen Kinder des Vaters mit in die Unterhaltsberechnung einlaufen. Jedoch sind bei einem Kind über 18 beide Elternteile(also auch das, bei dem das Kind lebt, in diesem Fall wohl die Mutter) unterhaltspflichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tamara Alexandra
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die prompte Antwort. Dass weitere Kinder des Kindesvaters bei der Berechnung des Unterhaltes berücksichtigt werden, ist schon klar - und auch richtig, denn auch diese Kinder müssen versorgt werden. Ich wollte lediglich wissen, ob es tatsächlich so ist, dass in diesem Fall bei der Berechnung eine für den Unterhaltspflichtigen günstigere Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt wird.

Du hast Recht damit, dass beide Elternteile, auch derjenige, bei dem das Kind lebt, unterhaltspflichtig sind. Es ist ja auch so, dass der Kindesunterhalt allein nicht reicht, um die Bedürfnisse eines Kindes (in finanzieller Hinsicht) zu befriedigen. Neben Lebensmitteln, Kleidung usw. fallen auch weitere Kosten an, wie z.B. die Monatsmarken für die Fahrt zur Schule, Kosten für Klassenfahrten und Schulmaterial, Sportvereine, bestimmte Behandlungen bei Arzt und Zahnarzt, für die die Krankenkassen nicht aufkommen usw. Hinzu kommen die Hobbys der Kinder, die im heutigen High-Tech-Zeitalter teurer sind als noch in unserer Jugend. Da muss natürlich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ebenfalls tief in die Tasche greifen.

Danke auf jeden Fall, dass du dir die Zeit genommen hast, mir zu antworten. Vielleicht kann mir jemand weitere Informationen geben.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

Also folgendes habe ich grad noch gefunden:

11.2 Grundlage der Tabellensätze ist die Unterhaltspflicht gegenüber 2 Kindern und einem Ehegatten ohne eigenes Ein-kommen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.......

13.2 Auf den Bedarf ist eigenes Einkommen des Kindes wie folgt anzurechnen
- Ausbildungsvergütung in voller Höhe, für Kinder ohne eigenen Hausstand vermindert um ausbildungsbe-dingte Aufwendungen
- BaföG-Leistungen in voller Höhe - auch bei Gewährung als Darlehen
- Einkünfte aus nicht geschuldeter Erwerbstätigkeit (z.B. Ferienjob) können nach Billigkeit ganz oder teil-weise unberücksichtigt bleiben....

vielleicht hilft Dir das weiter.....ansonsten schauu selbst mal auf folgender Seite nach:
http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/26-02-2003/new/service/unterhalt2003.php4#2.1

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
Ab dem 18. Lebensjahr ist der Vater nicht mehr allein barunterhaltspflichtig. Da geht es nicht nur um die "aussergewöhnlichen Bedürfnisse des Kindes, sondern es werden beide bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zusammen gezogen und daraus errechnet sich der zu zahlende Unterhaltsbetrag. Dieser muss im Verhältnis von beiden Elternteilen getragen werden, wobei keiner der beiden mehr zahlen müsste, als er es nach alleiniger Berechnung tun müsste.
Das Kind hat auch nur noch Anspruch, sofern es eine allgmeinbildende Schule besucht, studiert oder sich in der Ausbildung befindet.
Das Kindergeld wird weiterhin anteilig abgezogen.
Unterhaltstabellen findest du hier :
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php

Die Tabellensätze sind Grundlage für 3 Unterhaltsberechtigte. das müssen nicht unbedingt eine Ehefrau und 2 Kinder sein, können auch 3 ( priveligierte )Kinder sein.
Gruß
Anna

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tamara Alexandra
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

euch allen herzlichen Dank für eure Hilfe und Mühe. Jetzt bin ich schon einige Schritte weiter und kann eine Menge damit anfangen.

Ich wünsche euch ein schönes Wochenende.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.736 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen