Hallo zusammen,
aktuell habe ich folgende Situation.
Ich bekomme für meine 15 jährige Tochter Unterhalt. Er überweist aktuell 200 Eur. Ich weiß, viel zu wenig.
Im November habe ich ihm mündlich gesagt, dass er den mir zustehenden Unterhalt zahlen soll. Bislang macht er es nicht.
Nun werden wir (erneut) zum Notar gehen um den Kindesunterhalt und das Sorgerecht usw. regeln.
In der Vereinbarung wird sinngemäß stehen, dass er unserer Tochter gemäß Düsseldorfer Tabelle das Kindergeld schuldet und bis zum 18. Lebensjahr mir zu überweisen hat. Zudem steht drin, dass das Kindergeld NICHT auf den Kindesunterhalt angerechnet wird.
Demnach wird der Kindesunterhalt ja jetzt berechnet. Er hat ein Einkommen von Netto ca. 3.100 EUR. Er meinte nun, dass er ja Schulden hat (beim Auszug hat er sich neuen Hausrat gekauft) und die Belastung und weiteres (5%) abziehen kann, sodass er nur den Minimum-Satz zahlen werden muss. Ich hingegen bin der Meinung, dass er durch mein Ausbezahlen (er hat für die Umschreibung des Hauses auf mich von mir 45k Euro bekommen) den Kredit (ca. 20k) abbezahlen kann und mir der Satz aus der Tabelle Stufe 4 - Altersgruppe 12-17 = 742 EUR zusteht. Evtl. unter Abzug des hälftigen Kindergeldes.
Frage 1:
Kann er die Kreditkosten von seinem Netto abziehen, obwohl er Vermögen von mir bekommen hat?
Frage 2:
Kann man wie oben geschrieben die Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt ausschließen?
Frage 3:
Er hat seine Unterhaltspflicht anerkannt, zahlt aber zu wenig. Kann ich das rückwirkend einfordern?
Danke Euch vielmals.
LG
Alina
Kindesunterhalt: Kredit, Anrechnung Kindergeld und rückwirkende Forderung
Der Notar wird keine Berechnung der Ansprüche des Kindes vornehmen. Da Du offensichtlich selbst keine Sachkenntnis hast (keine Kritik), kann ich nur dringend empfehlen, das Ganze von einem Fachmann vorab berechnen zu lassen.
Nun zu den Fragen. Frage 1 ist aufgrund der spärlichen Angaben nicht mal im Ansatz zu beantworten. Grundsätzlich hat der Anspruch des Kindes auf Unterhalt nichts mit Euren Vermögensverschiebungen zu tun. Was da gelaufen ist, sollte sich vielleicht auch mal der Fachmann anschauen. Zum Hauskredit: kann anzurechnen sein, ist dann aber mit einem Wohnvorteil zu verrechnen, denn er zahlt ja keinen Mietzins. Wie man das Kindergeld verrechnet, ist Sache der Vereinbarung; das Kindergeld sollte allerdings immer an das Elternteil ausgezahlt werden, bei dem das Kind lebt. Zu Frage 3: wenn bisher ein Titel existierte, dann ist der zu befriedigen. Wenn kein Titel existierte, dann dürfte ein mündliches "zahl mal mehr" kaum ausreichen, zumal das wohl kaum zu beweisen ist.
Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise: Notartermin (zunächst) absagen. Fundierte Beratung in Anspruch nehmen, der Anwalt sollte dann eine saubere Berechnung vorlegen. Dann evtl. den Notartermin wahrnehmen, sofern der Kindsvater einverstanden ist oder aber, die Alternative nutzen, die das Jugendamt mit demselben Effekt ganz kostenlos anbietet: den Titel dort erstellen lassen.
wirdwerden
Frage 1: Tendenziell ja, da die Kosten aufgrund der Trennung angefallen sind. So lange mindestens der Mindesunterhalt gezahlt wird, muss Vermögen im Regelfall nicht für Unterhalt verwertet werden.
Frage 2: Kann man - aber warum sollte der Unterhaltszahler damit einverstanden sein? Wenn der Unterhaltszahler auf die hälftige Anrechnung besteht, muss das akzeptiert werden. Warum bekommt überhaupt der Elterteil das Kindergeld, bei dem das Kind nicht lebt?
Frage 3: Tendenziell Nein
Mir scheint da einiges im Argen zu liegen.
Ansonsten: Ein Notar beurkundet eine Regelung, auf die man sich geeinigt hat. Ein Notar darf nicht zuvor eine Seite beraten - dann verstößt er gegen die Neutralitätspflicht.
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Danke Euch schonmal.
LG
Alina
Zitat :Warum bekommt überhaupt der Elterteil das Kindergeld, bei dem das Kind nicht lebt?
Vielleicht habe ich das schlecht formuliert.
Das Kindergeld bekomme ich komplett. Allerdings steht ja im der Düsseldorfertabelle der Unterhaltsbetrag und der Zahlbetrag (im Anhang). Demnach wird das hälftige Kindergeld bei Unterhaltsschuldner in Abzug gebracht.
In der Vereinbarung wollen wir (beide) aber die Anrechnung ausschließen. Meine Frage war ob das generell geht.
Danke Dir,
Alina
Die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt ist in § 1612b BGB gesetzlich vorgeschrieben und hat natürlich einen Sinn und Zweck. Es macht in aller Regel wenig Sinn, private Vereinbarungen zum Ausschluss der Anwendung gesetzlicher Regelungen zu schaffen. Insbesondere sollte sich kein unterhaltspflichtiger Elternteil auf eine solche Vereinbarung einlassen. Gerichtlich durchsetzen könnte man das in tendenzieller Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht.
Zitat :Frage 1:
Kann er die Kreditkosten von seinem Netto abziehen, obwohl er Vermögen von mir bekommen hat?
Nein, er kann aber das halbe Kindergeld abziehen.
Stufe 1 ohne Abzug des Kindergeldes ist mehr als Stufe 4 mit Abzug des Kindergeldes.
Daher solltest Du genau überlegen, wie sehr Du das thematisieren willst.
Zitat :Frage 2:
Kann man wie oben geschrieben die Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt ausschließen?
Ja
Er kann dann aber jederzeit eine Abänderung des Titels fordern. Das würde dann aber nur für die Zukunft gelten.
Zitat :Frage 3:
Er hat seine Unterhaltspflicht anerkannt, zahlt aber zu wenig. Kann ich das rückwirkend einfordern?
Gibt es einen Titel? Hast Du nachweislich den vollen Unterhalt gefordert?
Zitat :Gibt es einen Titel? Hast Du nachweislich den vollen Unterhalt gefordert?
Nee, gibt es nicht. Habe ich nicht mit Nachweis.
War zwischenzeitlich auch beim Anwalt (Danke für den Tipp @wirdwerden). Der rechnet jetzt den Kindesunterhalt aus. Der Kredit wird wohl nicht berücksichtigt. Mal sehen was bei raus kommt.
Danke Euch allen.
VLG
Alina
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