[Kindesunterhalt] Lohnpfändung bei Zahlungsverzug - Zahlungsverzug nun ausgeglichen

25. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)
[Kindesunterhalt] Lohnpfändung bei Zahlungsverzug - Zahlungsverzug nun ausgeglichen

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.

Es gibt eine Jugendamts-Urkunde, auf welcher der Unterhalt tituliert ist.

Auf dieser Urkunde sind folgende Sätze zu finden:
-"...jeweils zum Ersten eines Monats Unterhalt wie folgt zu zahlen..."
-"Rückständige Unterhaltsbeträge sind sofort fällig. Mit den Zahlungen soll zunächst der laufende Unterhalt und dann rückständiger Unterhalt beglichen werden".

Jetzt ist es so, dass der Unterhaltsschuldner mal zum 21. (Januar), mal zum 15 (Februar) und mal zum 11. (März) des Monats den Unterhalt bezahlt.
Sprich; wir reden hier nicht von Zahlungseingängen, die auf Grund der Überweisungsdauer nicht zum Ersten des Monats eingehen.

Meinem Verständnis nach, ist der Schuldner hier monatlich im Verzug, da zunächst der laufende Unterhalt beglichen werden soll.
Die Zahlung, welche am 21. Januar eingeht, wäre somit dann für den Februar anzurechnen und der Januar wäre im Verzug usw... oder habe ich hier einen Denkfehler?

Im Februar wurde eine Pfändung erlassen, mittlerweile sind aber alle Zahlungen "ausgeglichen" und selbst der Unterhalt für den Monat April wurde aktuell (nach Zustellung der Pfändung) bezahlt.

Nun wird vom Anwalt des Unterhaltsschuldners gedroht, dass die Pfändung zurück genommen werden muss, da sonst ein Vollstreckungsgegenantrag gestellt wird.

Gibt es jemanden, der Erfahrung hat, wie hier die Rechtslage ist?

Kann sich der Unterhaltsempfänger darauf beziehen, dass der Unterhalt nie, wie in der Urkunde geschrieben, zum Ersten des Monats (+ Toleranz) gezahlt wurde?
Oder liegt hier die Rechtssprechung beim Unterhaltsschuldner, welcher (während- bzw. nach Zustellung der Pfändung) alle Forderungen ausgeglichen hat?


Viele Grüße
Hitachi

-- Editiert von Hitachi am 25.03.2019 13:56

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35 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Ist mir unbegreiflich wieso man solch eine Pfändung einleitet.

Da hat man schon einen Unterhaltspflichtigen, der seine Schuld in einer Urkunde anerkennt und auch regelmäßig zahlt. Und dann pfändet man, nur weil das Geld nicht an den ersten paar Tagen des Monats im Portemonnaie ist. Das ist nichts anderes als Machtdemonstration und Muskeln spielen lassen. Das macht die Gegenseite jetzt auch.

Erfolgsaussichten unklar.

Möge es beiden Beteiligte eine ordentliche Stange Geld kosten und am Ende auf beide aufgeteilt werden...

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Tja nun, so eine Pfändung ist halt auch Abhängig von der Situation des Unterhaltsempfängers - ich z.B. käme in erhebliche Schwierigkeiten, würde der Unterhalt erst am 21. bezahlt - bei zwei Kindern würde das nämlich bedeuten, knapp 700€ Unterhalt + 388,--€ Kindergeld (kommt immer erst um den 15.) fehlen am Monatsanfang - wovon soll ich dann bitte die Kinder ernähren? Immerhin wollen Vermieter, Stromanbieter, Gasanbieter, Ganztagsbetreuung für ein Kind, Telefonanbieter, ÖPNV-Ticket zur Arbeit, Nachhilfelehrer und Musikschule auch am 1. ihr Geld von mir. Warum sollte ich da Mahngebühren bezahlen, während der Unterhaltsschuldner fein raus ist?
Wenn das einmal passiert, bevorzugt mit vorheriger Info an mich - kein Problem! Wenn ständig deutlich zu spät gezahlt würde, bliebe mir nichts anderes übrig, wie eine Pfändung einzuleiten, sofern ich nicht selbst in finanzielle Schieflache geraten möchte. Die Moralkeule finde ich hier völlig fehl am Platze.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Klar, es gibt hier immer zwei Sichtweisen.

Auf der einen Seite kann/muss/soll der Berechtigte froh sein, dass überhaupt bezahlt wird.
Auf der anderen Seite kann man den Ärger des Berechtigten nachvollziehen, da es ja nicht nur um ein paar Tage, sondern um (bis zu) Wochen geht und er seinen Verbindlichkeiten auch (pünktlich) nachkommen muss.

Viele Grüße
Hitachi

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Wie gesagt, wenn das einmal passiert, sollte das kein Problem sein - und zumindest bei uns ist es so, dass dann die Info an mich bereits rechtzeitig vorher kommt - das schafft eben auch Sicherheit. Ich kann dann zwar Engpässe nicht vermeiden, weiß aber zumindest: Der Unterhalt kommt bis zum xx.xx.
Da mache ich dem KV dann übrigens auch keine Vorwürfe - jeder kann mal in eine blöde Situation geraten (zuletzt hatte er einen Unfall und musste die Reparatur vorfinanzieren...). Ich wäre aber schon ziemlich sauer, hätte er nicht wenigstens Bescheid gegeben.
Und wenn ich jeden Monat fürchten müsste, dass der Unterhalt garnicht kommt oder eben irgendwann gegen Monatsende - ich würde mit dieser Ungewissheit wahnsinnig werden und meinen Kindern weniger Hobbys ermöglichen, weil ich immer Angst haben müsste, nach ein paar Monaten mit einem Berg Schulden dazustehen, während der Unterhaltspflichtige sauber raus ist. Er hat dann zwar Unterhaltsschulden, aber daraus keine wirklichen Nachteile - im blödesten Fall zahlt er die halt einfach nicht. Die Gläubiger, die daraus entstehen, hat ja der betreuende Elternteil an der Backe...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Genau das ist der Punkt.
Diese Unzuverlässigkeiten ziehen sich über Jahre.
Ebenso kam es auch schon zu einem Versäumnis-Urteil in dieser Unterhaltssache, welches mit der Pfändung aktuell aber nichts zu tun hat.

Und wenn man alleine den Fakt berücksichtigt, dass durch den Pfändungsbeschluss der April-Unterhalt, vom Unterhaltsschuldner direkt, diesman bereits zum 25.03 bezahlt wurde, kann man dem Unterhaltsberechtigten nicht verübeln, dass er in der Pfändung eine gute Sache sieht.
Denn schließlich soll die Pfändung ja nicht dazu dienen, dem Unterhaltsschuldner zu schaden, sondern dafür sorgen, dass der Unterhaltsempfänger die Zahlung rechtzeitig erhält.

Ist damit sichergestellt, dass der Unterhalt nun immer pünktlich kommt und die Pfändung ist ungerechtfertigt, oder war das nur eine Eintagsfliege, um die Pfändung abzuwenden, um danach dann weiter zu machen wie bisher?

Daher ist hier die Rechtslage interessant.

Viele Grüße
Hitachi

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Ich denke, zumindest für April müsste die Pfändung jetzt ausgesetzt werden, da der Anspruch ja schon bedient wurde.
Ich persönlich würde dem Anwalt mitteilen, dass man gerne bereit ist, das Ruhen der Pfändung zu erklären, dass diese aber sofort wieder auflebt, sollte es erneut zu unpünktlichen Zahlungen kommen. Ruht die Pfändung, gibt es meiner Meinung nach auch keinen Grund mehr, Pfändungsschutz zu beantragen bzw. sollte diesem nicht stattgegeben werden.
Da bin ich mir allerdings nicht absolut sicher, wäre deshalb schön, wenn noch jemand anderes etwas dazu sagen würde...

Viele Grüße
Künstlerin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Interessant wäre auch noch die Frage, wo eigentlich gepfändet wird: Bei der Bank, oder beim Arbeitgeber?

Und von wem kam die Zahlung für April? Vom Unterhaltsschuldner selbst, oder kam sie vom Drittschuldner?

Viele Grüße
Künsterin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38464 Beiträge, 14009x hilfreich)

Mir ist schleierhaft, wieso die fällige Forderung für April bereits jetzt zugewiesen wurde. Ich vermute mal, dass es sich um eine Lohnpfändung handelt, der Drittschuldner bereits den Lohn für April abgerechnet hat und unter dem Gesichtspunkt "all in one" dann auch den gepfändeten Betrag gleichzeitig überwiesen hat. Damit ist der Monat April doch klar, die Pfändung für Mai wird dann Ende April abgewickelt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Ja, diese Vermutung hatte ich auch - dann gäbe es aber auch keinen Grund, die Pfändung zurückzunehmen oder ruhend zustellen. Aus dem Titel kann ja wiederkehrend der jeweilige Unterhalt bei Fälligkeit gepfändet werden. Was der Anwalt schreibt, wäre dann hinfällig, oder irre ich mich da?

Alternativ könnte es auch sein, dass der Unterhaltsschuldner einfach ausnahmsweise mal pünktlich überwiesen hätte, um so die ungemütliche Pfändung auf seinem Konto wieder loszuwerden... da würde ich dann maximal Ruhen anbieten, so lange die Zahlungen künftig pünktlich sind. Rücknahme der Pfändung würde dann ja wieder zum gleichen Theater führen, das schon vorher da war... und der Unterhaltsempfänger wäre gezwungen, wieder einen neue Pfändung zu beantragen - samt Kosten und Wartezeit natürlich...

Viele Grüße
Künstlerin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Künstlerin):
Was der Anwalt schreibt, wäre dann hinfällig, oder irre ich mich da?


Du irrst in diesem Punkt wie auch in einigen anderen .

@ Hitachi

Die am 01.04 fällig werdende Forderung ist bereits vorzeitig beglichen.
Sollte es sich also um eine Drittschuldnerpfändung handeln, wäre dieser angehalten sie zu erfüllen.
Das hätte zur Folge, dass der Betrag doppelt kassiert wird.

Dass sich der U-Schuldner dagegen und zwar recht kostenintensiv wird zur Wehr setzen können, dürfte einleuchten.
Bei ohnehin schon leicht angespannter Lage würde ich es nicht unbedingt darauf ankommen lassen.

Zitat (von Hitachi):
Die Zahlung, welche am 21. Januar eingeht, wäre somit dann für den Februar anzurechnen und der Januar wäre im Verzug usw... oder habe ich hier einen Denkfehler?

Insoweit unterliegst Du einem Einschätzungsfehler.

Zitat (von Hitachi):
Kann sich der Unterhaltsempfänger darauf beziehen, dass der Unterhalt nie, wie in der Urkunde geschrieben, zum Ersten des Monats (+ Toleranz) gezahlt wurde?
Klar, nur wird ihm das bei einer vermeidbaren Doppelzahlung die zu einem zeitlich befristeten Vermögensvorteil führt, nicht viel nützen.
Und billige Retourkutschen werden bei Gericht nicht gerne gesehen.
Zwei mal falsch wird nicht zu richtig.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Genau richtig, es handelt sich um eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber.

Der Unterhalt für April wurde vom Unterhaltsschuldner selbst bezahlt, nicht vom Arbeitgeber im Rahmen der Pfändung.
Festzuhalten allerdings, dass der Unterhaltsschuldner zu diesem Zeitpunkt bereits über die Pfändung informiert wurde.

Für mich unklar, wer hier nun in der Pflicht ist. Der Schuldner, der trotz des Wissens, dass im April der Unterhalt von seinem Gehalt abgezogen wird, den Unterhalt für April bezahlt hat? Oder der Unterhaltsempfänger, welcher die Pfändung nicht stoppt, obwohl der Schuldner den April Unterhalt bereits am 25.03 überwiesen hat?

Viele Grüße
Hitachi

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Das hätte zur Folge, dass der Betrag doppelt kassiert wird.

Dass sich der U-Schuldner dagegen und zwar recht kostenintensiv wird zur Wehr setzen können, dürfte einleuchten.


Für mich nicht nachvollziehbar, da der Schuldner alleine den doppelten Betrag zu verantworten hat.
Er hat den April Unterhalt überwiesen, obwohl er ja wusste, dass der April Unterhalt vom Drittschuldner bezahlt wird.

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass er diesen Schiefstand absichtlich inszeniert hat, um sich dann dagegen zu "wehren"?

Viele Grüße
Hitachi

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Der Schuldner versucht vermutlich die völlig sinnfreie Pfändung irgendwie abzuwenden, indem er seine bereits urkundlich anerkannte Zahlungsmoral nochmals durch vorzeitige Zahlung des April-Unterhaltes zeigen will.

Da der Drittschuldner diese nun ein weiteres mal begleichen muss, hat er sich damit ein Eigentor geschossen.

So eine Pfändung kann insbesondere bei kleineren Arbeitgebern dazu sehr schnell zum Arbeitsplatzverlust führen, denn es sind viele Angelgenheiten zu beachten, die sehr arbeits- und zeitintensiv sind. Das macht nicht jeder mit. Ich habe es oft genug schon selbst erlebt.

Der Hinweis auf eine ausbleibende Kindergeldzahlung ist an der Stelle völlig Fehl am Platz, denn das Kindergeld hat mit der Unterhaltszahlung nichts zu tun. Bei dieser Zahlung ist man auf die Nummer der Familienkasse angewiesen und jeder bekommt sie anders. Komischerweise stört es da scheinbar niemanden. Viel mehr könnte ich darauf verweisen, dass man seine Kinder zwei Wochen auch mal von ebendieser Kindergeldzahlung finanzieren kann. Außerdem sind aus Unterhaltszahlungen auch Rücklagen zu bilden. Jemand, der mir ernsthaft erzählen will, dass er wegen zwei Wochen seinen Strom und seine Miete nicht mehr bezahlen kann, der hat kein Unterhaltsverzugproblem, sondern ein finanzorganisatorisches. Da die Pfändung ebenfalls zusätzliches Geld im Vorschuss kostet, ist der Verweis auf fehlendes Geld für eine rudimentäre Lebensführung irreführend. Wenn man wenig Geld hat, kann man sich außerdem von den Kita-Kosten befreien lassen und erhält ggf. Zuschüsse für Nachhilfe und Musikschule aus dem Teilhabepaket.

Es gibt kein einziges gutes Argument für eine Lohnpfändung bei Unterhaltsverzug im laufenden Monat. Im schlimmsten Fall kostet es den Schuldner den Arbeitsplatz und man kommt vielleicht in die missliche Lage gar keinen Unterhalt mehr zu erhalten, so wie es manch anderen geht. Wer bezahlt dann Strom und Gas?

Es geht um Machtdemonstration. Und das ist keine Moralkeule, sondern meine persönliche Meinung und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Betroffenen. Gerne darf man anderer Meinung sein, nur muss man dann mit den Konsequenzen leben. Die erste Konsequenz ist der unklare Ausgang einer Klage des Schuldners. Da ich hier beide Seiten für "schuldig" halte, dürfen dieses Verfahren gerne auch beide Seiten teuer bezahlen. Rechtssicherheit hinsichtlich des Prozessrisikos kann dir wohl nur ein Anwalt geben....der dann auch wieder Geld kostet, jenes vielleicht der Gasanbieter oder Nachhilfelehrer benötigt. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

@smogman:

Um sachlich zu bleiben, möchte ich die Pfändung weder als Sinnvoll, noch als Sinnfrei bewerten.

Aber hat der Unterhaltsempfänger denn eine andere Möglichkeit, die Zahlungen pünktlich zu empfangen?

An dieser Stelle nochmal der Hinweis, dass es nicht um ein paar Tage handelt, sondern um Zahlungseingänge die mal am 21., mal am 11. und mal am 15. erfolgen.

Für den Fall, dass persönliche Sachverhalte hierzu eine Rolle spielen:
Am 08. Januar wurde der Unterhaltsschuldner auf den fehlenden Januar Unterhalt angesprochen.
Der Unterhaltsschuldner antwortete, dass dieser überwiesen sei.
Zahlungseingang war dann am 21. Januar. Daraufhin wurde im Februar (nachdem der Unterhalt wieder nicht am Anfang des Monats eingegangen war) die Pfändung eingeleitet.

Viele Grüße
Hitachi


-- Editiert von Hitachi am 26.03.2019 09:12

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38464 Beiträge, 14009x hilfreich)

Hitachi, ich bin voll bei Dir. Es gibt keine sinnfreien Pfändungen. Sie wären dann sinnfrei, wenn eben eine zuverlässige Zahlung zu einem bestimmten Tag im Monat garantiert wäre. Ist aber nicht der Fall. Und genau deshalb gibt es ja den Anspruch des Kindes auf einen Titel. Es soll garantiert sein, dass das Geld eben sicher dann da ist, wenn das Kind den Unterhalt braucht. Das ist vom Gesetz so vorgesehen, da gibt es keine Diskussion. Es muss sich niemand wo auch immer rechtfertigen, wenn er seine Rechte geltend macht.

Ich wüßte gerne mal, wie smogman reagieren würde, wenn sein Gehalt nicht am 1. des Monats auf dem Konto wäre, ein Student, wenn sein BaföG nicht da wäre, ........ Ein erschreckend hoher Anteil von Kids, die bei Alleinerziehenden leben, lebt in Armut oder ist von der Armut bedroht. Da ist nix zum Abpuffern da, da kann nicht mal eben in Vorlage gegangen werden, mit wie viel auch immer. Und permanente Verzögerung von Zahlung des Mietzinses kann eben auch zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen. Das muss man einfach sehen.

Unter diesem Hintergrund ist die Sicherstellung von Zahlungen zu dem Punkt, an welchem sie benötigt werden, um eben anderes Übel zu verhindern, nicht sinnfrei sondern sinnvoll.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38464 Beiträge, 14009x hilfreich)

Noch eine ganz wichtige Überlegung, die ich wegen der Übersichtlichkeit "neu verpackt" habe. Im Zivilrecht gilt solange keine Inso gegeben ist, das Prinzip "wer zuerst kommt, der mahlt auch zuerst." Wenn man also bei unsicheren Zahlern abwartet, bis man ganz sicher ist, das nichts kommt, da können dann Arbeitsentgelt/Konto längst von anderen gepfändet sein. Auch deshalb macht eine Pfändung Sinn. Denn bei unsicheren Kandidaten reicht eben auch ein Dauerauftrag nicht aus.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Ein wichtiger Punkt.
Denn gehen wir mal davon aus, dass der Unterhaltsschuldner den Unterhaltsempfänger mit seiner Zahlungsunzuverlässigkeit nicht absichtlich ärgern will... Ist er dann bei allen anderen Zahlungsfälligkeiten genau so fahrlässig? Gibt es somit evtl noch mehrere (Pfändungs-) Ansprüche von anderen Parteien?

Somit würde es wohl am meisten Sinn machen, die Lohnpfändung (auf Grund der April-Zahlung) vorerst ruhend zu stellen.

-- Editiert von Hitachi am 26.03.2019 12:37

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Wie gesagt, ich sehe hier ein demonstratives Verhalten beider Seiten, dass nicht auf der Geltendmachung von Rechten beruht, sondern auf der Demonstration von Macht. Das steigert sich immer weiter. Der eine fängt mit verzögerten Unterhaltszahlungen an, der andere setzt das Ganze mit frühzeitiger Pfändung fort und es hört nie auf, wenn nicht einer von beiden irgendwann ein bisschen nachgibt. Von gekündigten Kindersparbüchern über zahlungsunfähige Millionäre bis zu schweren Krankheiten nach Arbeitsplatzverlust durch Pfändung. Alles schon miterlebt und nie gab es einen tieferen Sinn, außer dem absoluten Ausleben von Emotionen auf der (ehemaligen) Paarebene. Es ist ein sinnloser Streit ohne Entgegenkommen.

Ich bin auch absolut bei euch zu sagen, dass der rechtliche Anspruch am Monatsersten besteht. Ist mir klar und gesetzlich geregelt. Nur ist die Frage, wie viel Toleranz man bei dieser Erfüllung zeigen kann oder muss. Da es sich beim Unterhalt um eine Schickschuld handelt, ist die Formulierung auf der Unterhaltsurkunde "zum Ersten des Monats" missverständlich und bedeutet lediglich, dass der Schuldner an diesem Tag sein Geld absenden muss. Wenn er das jetzt mit einem mittelalterlichen Postdienst per Kutsche in Bargeld erledigen würde, hätte er seine Schickschuld erfüllt (nur mal übertrieben gesponnen). Selbst wenn man die Pfändung rechtlich abnickt, heißt das eben nicht, dass man jetzt vor dem nächsten Schritt des Schuldners geschützt ist und da muss man eben abschätzen, ob sich das ganze Prozedere am Ende lohnt oder nicht. Wenn ich am Ende 2.000 EUR Kosten tragen muss, nützt mir selbst die rechtzeitige Unterhaltszahlung erstmal lange Zeit gar nichts. Im Extremfall verliert der Schuldner seinen Job, beide haben Kosten und keiner hat mehr Geld als vorher. Ich habe es schon erlebt.

Mein eigenes Gehalt ist nie am Ersten des Monats da, denn ich bin Angestellter und bekomme mein Geld immer für die Vergangenheit, insofern erübrigt sich diese Frage. Übrigens war ich vor der Angestelltenzeit noch Beamter auf Widerruf mit 980 € Brutto Gehalt und hatte dieses im Voraus bekommen. Ich musste also meinen Lebensunterhalt für einen vollen Monat vorstrecken, bin gleichzeitig umgezogen, musste eine Mietkaution hinterlegen und mir dennoch Essen, Kleidung und Benzin leisten. Frage mich noch immer wie ich das alles ohne externe Unterstützung überleben konnte.

Studenten erhalten ihr BAföG regelmäßig erst Monate nach der Antragstellung. Ein ständig wiederkehrendes Problem. Hat meine Lebensgefährtin jahrelang nicht davon abgehalten trotz fehlender familiärer Unterstützung ihr Studium inkl. aller Nebenkosten übergangsweise anderweitig zu finanzieren.

Ich kenne Menschen, die legen sich trotz Mindestlohn Geld zurück. Ich kenne aber auch Menschen, die können trotz Geschäftsführertätigkeit morgen nichts mehr essen, wenn ein Betrag Geld fehlt. Die Spanne ist enorm groß und es steht mir nicht zu das hier zu bewerten. Es ist mir aber zu einfach zu behaupten, dass ich schlicht alles - so wie in Beitrag #2 dargestellt - nicht mehr bezahlen könnte - nur weil ein Teil meiner Einkünfte verspätet kommt. Wenn meine monatlichen Kosten 50% aufzehren und mir zum Monatsanfang 20% meiner Einnahmen fehlen, bin ich noch lange nicht zahlungsunfähig. Das würde nämlich im Umkehrschluss bedeuten, dass ich auch bei vollem Erhalt aller Gelder zu Beginn des Monats im Umkehrschluss ab der Monatsmitte nichts mehr hätte um die laufenden Kosten z.B. für Essen zu finanzieren. Das ist finanzorganisatorischer Unsinn.

Ich rede ja hier beileibe nicht irgendwelche Theorien aus dem Lehrbuch von Peter Zwegat herunter.

Auch das angebrachte Argument des Pfändungsranges hat aufgrund der Vorrangigkeit von Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO keine Bedeutung. Das wäre höchstens ein Argument für andere Gläubiger zeitnah zu pfänden. Dort könnte in der Tat etwas verlorengehen.

-- Editiert von smogman am 26.03.2019 13:16

-- Editiert von smogman am 26.03.2019 13:16

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ihr schweift immer mehr vom Kernthema ab.

Hier geht es um eine Pfändung zum 01.04 und zwar ohne Gegenforderung, da die U-Forderung bereits beglichen ist.

Alles andere ist unwichtig.

Zitat (von smogman):
Auch das angebrachte Argument des Pfändungsranges hat aufgrund der Vorrangigkeit von Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO keine Bedeutung.


Versteh ich nicht?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38464 Beiträge, 14009x hilfreich)

berry, es kann dahingestellt bleiben, ob hier ein Vorrang da ist oder nicht. Fakt ist, dass das betroffene Elternteil einen Anspruch auf den Unterhalt am 1. des Monats hat. Wenn der Drittschuldner (ich vermute mal der Arbeitgeber) die Pfändund in "einem Rutsch" mit der Lohnabrechnung fertig macht, der Schuldner das nicht möchte, dann mag er sich mit dem Drittschuldner auseinander setzen. Nur, die Sinnhaftigkeit erschiesst sich mir nicht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Um einmal die gestellte Frage zu beantworten:

Davon auszugehen, dass die Gläubigerin (Unterhaltsberechtigte) dem Drittschuldner (Arbeitgeber) des Schuldners (Unterhaltspflichtiger) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt hat und zurückliegende und kommende Teile des Arbeitsentgeltes pfändet, der Schuldner jedoch bereits den Unterhalt für den kommenden Monat gezahlt hat, ist die Pfändung von der Gläubigerin für diesen Monat ruhend zu stellen.

Andernfalls droht - wie anwaltlich bereits angekündigt - eine Vollstreckungsabwehrklage.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 26.03.2019 16:37

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

@Ratsuchender@123net:
Danke!!! Nur mit dem Unterschied, dass es sich beim Gläubiger um den "ihn" handelt und bei dem Schuldner um eine "sie" :)

Dementsprechend hat der Gläubiger dem Anwalt des Schuldners dies auch so geantwortet bzw angeboten.

@wirdwerden:
So sieht es aus. Und dass der Schuldner nun plötzlich die Unterhaltsforderung (nachdem ihm die Pfändung zugestellt wurde) sogar im Voraus begleicht, konnte der Gläubiger bei Antragsstellung nicht wissen.
Es sei denn, er unterstellt dem Schuldner von vornherein einen Machtkampf in dieser Sache.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Hitachi):
Dementsprechend hat der Gläubiger dem Anwalt des Schuldners dies auch so geantwortet bzw angeboten.


Dieses generöse Angebot wir nicht ausreichend sein. Der Gläubiger hat den Drittschuldner über die Zahlung in Kenntnis zu setzen.

Zitat (von Hitachi):
So sieht es aus. Und dass der Schuldner nun plötzlich die Unterhaltsforderung (nachdem ihm die Pfändung zugestellt wurde) sogar im Voraus begleicht, konnte der Gläubiger bei Antragsstellung nicht wissen.
Es sei denn, er unterstellt dem Schuldner von vornherein einen Machtkampf in dieser Sache.


Das kann man auch anders sehen. Vielleicht sollte man auch einmal daran denken, ob es nicht auch so sein kann, dass die Schuldnerin einfach nicht wollte, dass Teile des Arbeitsentgeltes - mit all den damit verbundenen Unannehmlichkeiten - weiterhin gepfändet werden?

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 26.03.2019 17:31

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Interessehalber: Woraus ergibt sich die Informationspflicht des Gläubigers über Zahlungen des Schuldners während einer laufenden Drittschuldnerpfändung?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Informiert der Gläubiger den Drittschuldner nicht entsprechend, würde eine nicht (mehr) bestehende Forderung gepfändet. Das ist jedoch selbstverständlich unzulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):

Dieses generöse Angebot wir nicht ausreichend sein. Der Gläubiger hat den Drittschuldner über die Zahlung in Kenntnis zu setzen..

Sorry, zu weit gedacht, zu kurz ausgeführt.
Dem Anwalt wurde angeboten, die Pfändung generell ruhen zu lassen, sollte es sich einrichten lassen, dass der Schuldner immer pünktlich und vollständig den Unterhalt bezahlt.
Ebenso wurde der Drittschuldner (unabhängig der Pflicht-Frage) über den Zahlungseingang für April, bzw. darüber informiert, dass es aktuell keine ausstehenden Beträge gibt.

Zitat (von Ratsuchender@123net):

Das kann man auch anders sehen. Vielleicht sollte man auch einmal daran denken, ob es nicht auch so sein kann, dass die Schuldnerin einfach nicht wollte, dass Teile des Arbeitsentgeltes - mit all den damit verbundenen Unannehmlichkeiten - weiterhin gepfändet werden?


Nun ja, damit würde man dem Schuldner ja eine noch böswilligere Absicht unterstellen.
Geht es um sein Kind, ist er nicht bereit den Unterhalt fristgerecht zu entrichten... Geht es um ihn selbst, zahlt er plötzlich (sogar früher als er müsste) im Voraus.

Viele Grüße
Hitachi

-- Editiert von Hitachi am 26.03.2019 20:04

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Woraus ergibt sich die Informationspflicht des Gläubigers über Zahlungen des Schuldners während einer laufenden Drittschuldnerpfändung?


Ich bin zwar recht sicher, dass Du es besser weisst, aber es ergibt sich aus dem Umstand dass nur offene Forderungen gepfändet werden dürfen - oder einfach ausgedrückt: keine Forderung keine Pfändung. Man könnte sich ja mal mit dem § 751 ZPO befassen ;)

Auch wenn es schon älter ist BGH 31.10.03, IXa ZB 200/03 , NJW 04, 369 , mir ist kein neueres davon abweichendes Urteil bekannt.

Zitat (von Hitachi):
Nun ja, damit würde man dem Schuldner ja eine noch böswilligere Absicht unterstellen.

Na und, was Du oder irgendwer unterstellst ist doch Latte, die Fakten sind zu bewerten.

Zitat (von Hitachi):
Dem Anwalt wurde angeboten, die Pfändung generell ruhen zu lassen,

Ich habe bisher nicht gelesen (oder überlesen) dass es sich hier um eine zulässige Dauerpfändung handelt. Aber ein schlauer Anwalt wird gleichwohl auf seinen Mandanten einwirken um eine zukünftig pünktliche U-Zahlung zu erreichen.
Pünktlich muss dabei nicht zwingend die Bewirkung am Monatsanfang bedeuten!

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
dass nur offene Forderungen gepfändet werden dürfen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Betrag offen, zwischenzeitlich wurde er beglichen. Ist das relevant für die Frage, ob die Pfändung berechtigterweise beantragt wurde?

Unabhängig davon; klar, was nicht mehr offen ist, darf nicht gepfändet werden.

Zitat (von Sir Berry):
Na und, was Du oder irgendwer unterstellst ist doch Latte, die Fakten sind zu bewerten.
Wenn es (nur) um die nackten Fakten geht, dann bleibt festzuhalten, dass die Zahlungsfrist zum Ersten eines jeden Monats ist und regelmäßig nicht erfüllt wurde. Somit wäre der Schuldner jeden Monat im Verzug?

Zitat (von Sir Berry):
Ich habe bisher nicht gelesen (oder überlesen) dass es sich hier um eine zulässige Dauerpfändung handelt.
Es handelt sich um eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber. Gepfändet werden soll der rückständige Unterhalt (welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung in Verzug war), sowie zukünftig, der laufende, monatliche Unterhalt.

Das mit dem Rückstand hat sich geklärt, offen bleibt der zukünftige Unterhalt

Zitat (von Sir Berry):
Pünktlich muss dabei nicht zwingend die Bewirkung am Monatsanfang bedeuten!
Wenn in der Urkunde der erste des Monats angegeben ist, gibt es denn dann noch andere Möglichkeiten? Mittlerweile kann man die Frage doch eigentlich darauf herunterbrechen, ob ein Pfändungs-Anspruch (für die zukünftigen Zahlungen) gegeben ist, wenn der Schuldner die Zahlungsfristen nicht einhält bzw. in der Vergangenheit nie eingehalten hat? Auch mit dem Hintergrund, dass es vor 9 Monaten ein Versäumnis-Urteil gegen den Schuldner gab, da er bereits in der Vergangenheit mit Zahlungsunzuverlässigkeit in Erscheinung getreten ist.

Zitat (von Sir Berry):
Und billige Retourkutschen werden bei Gericht nicht gerne gesehen.
Ob das Gericht dann in der Pfändung eine billige Retourkutsche sieht, sei dahingestellt... Daher bin ich der selben Meinung wie du:

Zitat (von Sir Berry):
Na und, was Du oder irgendwer unterstellst ist doch Latte, die Fakten sind zu bewerten.

Viele Grüße
Hitachi

-- Editiert von Moderator am 27.05.2019 22:08

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#29
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38464 Beiträge, 14009x hilfreich)

Hitachi,

mach Dir da keinen Kopf. Die Pfändung war in Ordnung, denn das ist ja nun mal der Sinn eines Titels. Und - wie ich richtig vermutete, eine Lohnpfändung, der Arbeitgeber hat das in einem "Rusch" mit der Lohnüberweisung abgerechnet. WEnn es den Verpflichteten stört, dann muss er sich mit dem Drittschuldner auseinander setzen. Nicht Du.

wirdwerden

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#30
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

De

Zitat (von wirdwerden):
WEnn es den Verpflichteten stört, dann muss er sich mit dem Drittschuldner auseinander setzen. Nicht Du.


Den April-Unterhalt hat die Schuldnerin bereits bezahlt. Insoweit hat der Gläubiger den Drittschuldner hierüber zu informieren, so dass es nicht zu einer diesbezüglichen Pfändung und Überweisung kommt. Es ist mitnichten Aufgabe der Schuldnerin, den Sachverhalt mit dem Drittschuldner zu klären.

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