Kindesunterhalt Minderjährig eigene Wohnung

8. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
harvey
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt Minderjährig eigene Wohnung

Kurzform der Sachlage (und die ist immer noch lang!):

Tochter vor ca. 2 Jahren im Alter von gerade 15 Jahren in kriminelle Kreise gekommen, sexuelles Verhältnis mit einem über 30 jährigen. Abgehauen, untergetaucht, nach Monaten wieder aufgetaucht und beim Jugendamt um Hilfe gebeten.

Wir wurden dann vom JA gebeten, einen Familienhilfeantrag zu stellen, damit Tochter in ein Jugendhilfswerk eingegliedert werden könnte (sie wollte nicht nach Hause), Zielvorstellung war dabei, später eine Familienzusammenführung zu erreichen.

Wir haben Antrag gestellt, und unseren anzurechnenden monatlichen Unterhaltsbeitrag bisher bezahlt.

Im letzten Jahr war Tochter soweit, sich aus den Kreisen zu lösen, wir hatten wieder regelmässig Kontakt und ein gutes Verhältnis; Hilfeeinrichtung und JA wussten auch Bescheid. Wir haben zu dem Zeitpunkt aber nicht auf eine Rückkehr unserer Tochter in den eigenen Haushalt bestanden, da wir ihr den Schulbesuch in der entfernten Stadt nicht erschweren wollten.

In diesem Jahr (Tochter ist noch nicht volljährig, wird sie in 1/06; sie will an einem Berufskolleg ihre Schulausbildung fortsetzen, nachdem sie jetzt die mittlere Reife erreicht hat)
will Tochter eine eigene Wohnung und nicht zurück in den elterlichen Haushalt.
JA und Hilfswerk wollen, dass wir die Erlaubnis geben, Tochter soll eigene Wohnung beziehen
Wir sind der Meinung, sie könne nun den elterlichen Haushalt zurückkehren (schliesslich war die Zusammenführung unser Ziel gewesen), bieten ihr sogar eine eigene Wohnung in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Bruder an und stellen keinen neuen Hilfeantrag.

Darauf wird per Eilantrag eine sofortige Verfügung erlassen, die das Sorgerecht dem JA überträgt. Meine Tochter hat einen Brief ans Gericht geschrieben, der in meinen Augen die Tatsachen auf den Kopf stellt, und nur uns Eltern alle Schuld gibt, um die Übertragung so kurzfristig zu ermöglichen..
Der eigentliche Gerichtstermin lässt noch einige Monate auf sich warten, obwohl wir Einspruch eingelegt haben.

Nach diesem ganzen interessiert mich eigentlich nur noch die finanzielle Seite, schliesslich habe ich auch noch einen Sohn in der Ausbildung (2 Jahre älter als die Tochter), der im Haushalt wohnt.

Wir haben unserer Tochter Unterkunft bei uns im Haushalt, in einer separaten Wohnung (eingerichtet) als WG mit ihrem Bruder oder ein eigenes Zimer bei ihrer Oma angeboten, also Naturalunterhalt in verschiedenen Formen. Sie geht nicht darauf ein und besteht auf eigener Wohnung (ist zur Zeit noch 17 Jahre). In dieser Meinung wird sie sogar vom JA und dem Jugendwerk unterstützt. (Die brauchen ja auch nichts aus eigener Tasche zahlen)

Und das führt nun zum Kernpunkt: Ich habe keine Probleme, für meine Angehörigen zu zahlen, aber in diesem Fall fühle ich mich nur noch ausgenutzt.

Also:
Hat meine Tochter Anspruch auf den vollen Unterhalt, oder kann man hier von Böswilligkeit und einem reduzierten Anspruch ausgehen? Sollte ich doch besser einen Anwalt einschalten?

Achja, die „Hilfeeinrichtung“ will von mir jetzt sogar die Stellung eines Bafögantrags für meine Tochter. Ich bin zwar nicht mehr sorgeberechtigt, soll diesen aber stellen. Ist das normal und korrekt so, oder werde ich da irgendwie gelinkt?

Für sachkundige Kommentare dankbar!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
beccy313
Status:
Schüler
(372 Beiträge, 19x hilfreich)

stell den bafög antrag,dann braucht ihr nicht so viel unterhalt zahlen!
du kannst auch mal auf www.bafoeg-rechner.de schauen.
vielleicht hilft es dir weiter!
lg
beccy

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Zumindest bei volljährigen Kindern gilt:

In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB

Da dürfte es für ein Minderjähriges und demnächst erst volljähriges Kind auch greifen.

-----------------
"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
beccy313
Status:
Schüler
(372 Beiträge, 19x hilfreich)

azarel,
ich glaube wenn die eltern sich querstellen dann ist der ärger wieder vorprogrammiert und sie wird wieder abhauen.
lg
beccy

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
harvey
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo @beccy + azarel

Danke fuer Euer feedback.
@beccy: Mit dem "wieder abhauen" wird ja gedroht (imho Erpressung), deshalb die einstweilige Verfügung. Aber wir wissen definitiv, dass es unserer Tochter gar nicht darum geht, sondern sie will einfach selbstständig sein. Da wäre ja auch nichts gegen einzuwenden, wenn sie für sich selber sorgen kann- aber sie will auf Kosten anderer leben. (In den letzten 2 Jahren hat sie den Steuerzahler ca. 2500/Monat gekostet, da fragt man sich, was das JA da befürwortet. Es ging hier nicht um ein misshandeltes/brauchtes Kind! Sondern nur um eines mit eigenem Kopf, dass in dem Umfeld schnell gelernt hat, wie der deutsche Staat anzuzapfen ist:-((.

@azrael
Ich würde gerne Deiner Meinung folgen, allerdings habe ich da nicht viel Hoffung; vermutlich wird sich da das JA einmischen und irgendwelche Sonderregelungen bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Sodele,
sofern sie auf dem Berufskolleg eine staatlich anerkannte Ausbildung erreicht, ist sie auch weiterhin euch gegenüber unterhaltsberechtigt. Mit Sorgerecht hat das überhaupt nichts zu tun.

Möchtet ihr erreichen, dass sie wieder bei euch einzieht, werdet ihr wohl um eine Klage nicht herumkommen. Allerdings sehe ich da wenig Chancen, wenn das JA so dahinter steht.

Weiterhin seid ihr verpflichtet, eure Einkommensunterlagen der Bafögstelle zur Verfügung zu stellen.
Sei doch - wie schon erwähnt - froh drüber!!

@azrael,
Sofern das Jugendamt meint, dass es für das Kind 'unzumutbar' wäre, wieder bei den Eltern einzuziehen, hat dein zitierter Auszug aus dem BGB meist nur noch soviel Wert wie eine alte Scheibe Brot.

Ich würd auch an eurer Stelle keinen Einspruch einlegen etc... Kostet alles nur Geld und wird euch letztlich nicht das gewünschte Ergebnis bringen, denke ich.

Wenn sie also durchkommt, stehen ihr 640 EUR Unterhalt inkl. Kindergeld zu, sofern ihr entsprechend leistungsfähig seid.
Sollte sie Bafög bekommen, wird dieses voll angerechnet.

Gruß

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