Kindesunterhalt Neuberechung vor Fristablauf

10. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
go563193-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt Neuberechung vor Fristablauf

Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage bzgl der Neuberechnung. Ich habe einen bestehenden dynamischen Tital seit 2020 für meine 2 Kinder (4 und 7). Die letzte Neuberechnung fand im April/Mai letzten Jahres statt. Jetzt hatte ich einen Brief von meiner Ex im Briefkasten, in welchem steht, sie will eine Neuberechnung beim JA anregen - nach nur 10 Monaten. Ich habe den AG gewechselt - das weiß sie aber eigentlich nicht (evtl über Dritte/Buschfunk). Jetzt muss sie ja glaubhaft machen, dass ich wesentlich höhere Einkünfte erziele oder Vermögen erworben habe, was durch einen einfachen AG-Wechsel nicht unbedingt gegeben ist. Die reguläre Neuberechnung wäre folglich im Frühjahr 25.

Meine Frage ist jetzt: Wie soll ich reagieren auf so einen Brief? Muss ich überhaupt darauf reagieren? Es ist keine Aufforderung vom JA oder ähnliches. Nur ein Brief von ihr, in dem steht, sie hätte gern meine Gehaltsnachweise. Ich möchte gern am regulären Modell (Auskunft alle 2 Jahre) festhalten. Kann ich das also einfach ignorieren, da es nichts "Offizielles" ist und sie auf meine freiwillige Kooperation angewiesen wäre?

P.S.: Ich bin auch rechtsschutzversichert für Unterhaltsfragen, falls eine gerichtliche Eskalation im Raum steht.

Beste Grüße
ES

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von go563193-12):
Muss ich überhaupt darauf reagieren?

Nö.
Man kann warten, bis was offizielles kommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17217 Beiträge, 9496x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man kann warten, bis was offizielles kommt.

Nutzt aber nichts, wenn die Forderung berechtigt ist. Denn dann muss man ab dem Zeitpunkt nachzahlen, ab dem man erstmals zur Vorlage von Gehaltsnachweisen aufgefordert wurde.
Warum sollte ein Brief der Mutter weniger "offiziell" sein, als ein Brief vom JA oder vom Anwalt?
Im Gegenteil: Das Ignorieren einer berechtigten Anfrage kann zusätzliche Anwaltskosten auslösen, die der Fragesteller tragen muss.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 71x hilfreich)

Die Kindesmutter ist vertretungsbefugt und kann somit rechtswirksam Unterhaltsansprüche der Kinder geltend machen. Das gilt auch dann, wenn sie beim Jugendamt eine Beistandschaft eingerichtet hat oder sogar einen Anwalt mandatiert hat.

Um einen vorzeitigen Auskunftsanspruch durchzusetzen müsste sie vor Gericht (Anwaltszwang) lediglich glaubhaft machen, dass der Vater jetzt wesentlich höhere Einkünfte erzielt. Die Rechtsprechung erkennt dabei eine vermutlich besser dotierte Arbeitsstelle als Glaubhaftmachung an.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go563193-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Aber woher will man denn vorher wissen, ob die Anfrage "berechtigt" ist. Ich halte sie für nicht berechtigt, sie anscheinend schon. Wieso sollte ich dann ihre Anwaltskosten tragen? Muss sie umgekehrt dann meine Anwaltskosten tragen, falls keine hinreichende Berechtigung vorliegt?
Das ist einfach nur ein Brief von ihr, indem sie (ohne Begründung, warum eine Berechtigung für eine vorfristige Neuberechnung vorliegen sollte) meine Gehaltsnachweise anfordert. Ich geb doch nicht einfach meine Gehaltsnachweise ohne Grund an irgendjemanden heraus.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von go563193-12):
Aber woher will man denn vorher wissen, ob die Anfrage "berechtigt" ist.

In dem man einfach auf die alte und auf die neue Gehaltsabrechnung schaut.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von go563193-12):
Ich geb doch nicht einfach meine Gehaltsnachweise ohne Grund an irgendjemanden heraus.
Frag doch mal die Versicherung, ob sie dafür Rechtsschutz gewährt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go563193-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In dem man einfach auf die alte und auf die neue Gehaltsabrechnung schaut.


1. Ich habe ihr gar nichts von meinem neuen AG erzhält. Woher stammt also der "Verdacht"?
2. Laut Richtlinien muss sich eine "wesentliche" Änderung des Einkommens daraus ergeben. Was ist denn wesentlich?In allen Branchen gab es inflationsbedingt leichte Erhöhungen im letzten Jahr. Dem trägt ja auch die neue Düsseldorfer Tabelle Rechnung.
Also die Auskunft auf höhere Einkünfte kann ja nicht mit höheren Einkünften begründet werden, oder? Denn genau deren Herausgabe ist ja erstmal Gegenstand der Anfrage. Und wieviel ist "wesentlich"?

-- Editiert von User am 11. März 2024 09:36

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von go563193-12):
1. Ich habe ihr gar nichts von meinem neuen AG erzhält.

Irrelevant.



Zitat (von go563193-12):
Woher stammt also der "Verdacht"?

Geht Dich nichts an.



Zitat (von go563193-12):
Also die Auskunft auf höhere Einkünfte kann ja nicht mit höheren Einkünften begründet werden,

Ernsthaft?
Das ist sich eigentlich die einzig tragfähige Begründung.



Zitat (von go563193-12):
Und wieviel ist "wesentlich"?

Das hängt natürlich vom jeweiligen Verdienst ab.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go563193-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Geht Dich nichts an.

Sorry, aber ich kann doch nicht einfach aller 2 Monate eine Neuberechnung beantragen ohne begründeten Verdacht... Die JÄ wären ja total überlastet.
Zitat (von Harry van Sell):
Ernsthaft?
Das ist sich eigentlich die einzig tragfähige Begründung.

Und das versteh ich genauso wenig. Über die Gehaltsnachweise wird doch überhaupt erstmal herausgefunden, wieviel ich verdiene. Wie kann denn die Höhe der Einkommensnachweise als Rechtfertigung für deren Herausgabe dienen?!? Dann würde sie ja im Falle keine Berechtigung für die Herausgabe vorliegt trotzdem über mein Einkommen Bescheid wissen, das ergibt soch überhaupt keinen Sinn.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(223 Beiträge, 42x hilfreich)

Im Internet finde ich folgende zwei Angaben:

"Die notwendige Höhe der Einkommensverbesserung hat das Oberlandesgericht Köln mit 20 % über dem bisher erzielten Einkommen definiert."

"Als Faustregel gilt, dass sich die Monatsbeträge um mindestens 10 Prozent ändern (bezogen auf die Höhe des Unterhalts)."

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go563193-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lyra82):
"Die notwendige Höhe der Einkommensverbesserung hat das Oberlandesgericht Köln mit 20 % über dem bisher erzielten Einkommen definiert."

Danke, das hilft mir sehr weiter!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von go563193-12):
Danke, das hilft mir sehr weiter!
Der Quark von @lyra82 wird lediglich dazu führen, dass du mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Kosten aufgrund einer aussichtslosen Auskunftsverweigerung am Hals hast.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
smogman
Status:
Student
(2935 Beiträge, 954x hilfreich)

Weder das eine noch das andere Extrem sind regelmäßig zutreffend. Es handelt sich bei vorzeitigem Auskunftsersuchen während der Sperrfrist nach § 1605 Abs.2 BGB immer um Streitfälle. Natürlich wäre die Antragstellerin vor Gericht beweisbelastet bzw. in der Pflicht zu Glaubhaftmachung. Wodurch das dann geschieht, wird man erst erfahren, wenn man es drauf ankommen lässt. Es reicht ein Ausdruck von einer Internetseite deiner neuen Firma, die Erzählung des Kindes vom Umgang, Info der Schwiegereltern, aus dem Freundeskreis oder ein Beistand des Jugendamtes ruft die Arbeitgeberdaten bei der Rentenversicherung ab. Auch z.B. ein veränderter Mehrbedarf wäre vollkommen ausreichend zur Abfrage zwecks Neuberechnung.

Ein Verfahren kann in alle Richtungen ausgehen. Oft enden Unterhaltsverfahren, auch Auskunftsangelegenheiten, in Vergleichen. Dann trägt jeder seine Anwaltskosten (oder SB bei Rechtsschutz) und die Hälfte der Verfahrenskosten. Ein ziemlich sinnfreies Unterfangen für beide Seiten.

Gerade wenn man nichts zu verbergen hat, gibt es keinen sinnvollen Grund die Auskunft zu verweigern und sich überhaupt mit dieser Frage beschäftigen zu müssen. Lohnscheine kopieren und dem anderen Elternteil schicken. Fertig.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Gerade wenn man nichts zu verbergen hat, gibt es keinen sinnvollen Grund die Auskunft zu verweigern und sich überhaupt mit dieser Frage beschäftigen zu müssen. Lohnscheine kopieren und dem anderen Elternteil schicken. Fertig.
Eben.

Und die Frist beginnt dann neu zu laufen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go563193-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

@smogman: Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Zitat (von Hunter123):
Eben.

Und die Frist beginnt dann neu zu laufen.

Genau da habe ich eben meine Bedenken. Die Frist existiert ja dann quasi nur noch auf dem Papier, wenn Hörensagen ausreicht, um sie zu umgehen.

So wie ich die KM einschätze, würde ich mir durch "kampflose" Übergabe eher einen Präzedenzfall schaffen. Dann kommt sie alle 2 Monate mit einer Neuberechnung (die ihr dann zwar gar nichts bringt, aber sie weiß, dass ich es hasse, in Papierkram zu ersticken und würde es allein deswegen permanent neu anregen).

-- Editiert von User am 15. März 2024 10:57

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39339 Beiträge, 14140x hilfreich)

Mir fehlt die Vorstellung dafür, dass man alle zwei Monate eine wesentliche Veränderung im finanziellen Bereich im Leben des Unterhaltsverpflichteten haben könnte.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
smogman
Status:
Student
(2935 Beiträge, 954x hilfreich)

Zitat (von go563193-12):
Dann kommt sie alle 2 Monate mit einer Neuberechnung (die ihr dann zwar gar nichts bringt, aber sie weiß, dass ich es hasse, in Papierkram zu ersticken und würde es allein deswegen permanent neu anregen).
Für die aktuelle Situation wäre das eher eine Fehleinschätzung, da du ja selbst weißt, dass eine Änderung in deinen Einkommensverhältnissen vorliegt und die Anfrage eben gerade deshalb berechtigt ist. Das Beharren auf der Sperrfrist und fehlender Glaubhaftmachung der Mutter ist hier eher was für sich profilierende Anwälte ohne Nutzen für dich. Mal angenommen du würdest das Auskunftsverlangen erfolgreich abwenden und es würde sich beim nächsten Auskunftsersuchen (dann nach Fristablauf) eine ganz erhebliche Veränderung in der Vergangenheit ergeben, dann müsstest du auch mit einer rückwirkenden Inanspruchnahme oder ersatzweise mit einer Schadensersatzforderung rechnen. Beides wurde schon so entschieden. Der Papierkram wäre damit auch bedeutend höher als die Auskunft zu erteilen.

Wenn du dagegen bei unveränderter Einkommenssituation mit ständigen Auskunftsverlangen innerhalb der Sperrfrist konfrontiert wirst, sieht das natürlich ganz anders aus. Diese kannst du ruhigen Gewissens ignorieren, weil dir weder sofort noch nachträglich etwas passieren kann. Im schlimmsten Fall betreibt die Mutter ein mutwilliges und aussichtsloses Gerichtsverfahren, was ihr ihrerseits vermutlich auch kein Anwalt empfehlen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go563193-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Mir fehlt die Vorstellung dafür, dass man alle zwei Monate eine wesentliche Veränderung im finanziellen Bereich im Leben des Unterhaltsverpflichteten haben könnte.

Natürlich nicht. Aber wenn eine Behauptung/Verdachtsäußerung ihrerseits reicht, um mich damit "zuzumüllen" und ich dann zeigen muss, dass es nicht so ist, dann geht mir das ja trotzdem auf die Nerven (das will sie ja in erster Linie).

Zitat (von smogman):
Wenn du dagegen bei unveränderter Einkommenssituation mit ständigen Auskunftsverlangen innerhalb der Sperrfrist konfrontiert wirst, sieht das natürlich ganz anders aus. Diese kannst du ruhigen Gewissens ignorieren, weil dir weder sofort noch nachträglich etwas passieren kann. Im schlimmsten Fall betreibt die Mutter ein mutwilliges und aussichtsloses Gerichtsverfahren, was ihr ihrerseits vermutlich auch kein Anwalt empfehlen würde.

Vielen Dank dafür!

-- Editiert von User am 15. März 2024 13:42

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39339 Beiträge, 14140x hilfreich)

Aber auch bei vom Ergebnis her aussichtslosen Gerichtsverfahren kann das Gericht die Kosten einschließlich gegnerischem Anwalt der obsiegenden Partei, also Dir auferlegt werden. Nämlich dann, wenn ein Anspruch auf Auskunft besteht und diese nicht erteilt wurde. Das ganze nennt sich dann Stufenklage.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.048 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.531 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen