Kindesunterhalt: Rücklagen bilden

11. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
lachendesauge
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)
Kindesunterhalt: Rücklagen bilden

Der Vater ist per Gerichtsbeschluss dazu verpflichtet, dem Kind immer Unterhalt nach der höchsten Einkommensstufe zu zahlen. Das Kind ist inzwischen volljährig, Schüler und möchte die erste eigene Wohnung beziehen. Der Vater stellt die Mutter in diesem Gerichtsbeschluss mit der Volljährigkeit des Kindes von sämtlichen Unterhaltsleistungen frei. Nun heißt es, dass die Mutter aufgrund der höchsten Unterhaltsstufe/-zahlung in den vergangenen Jahren ausreichend Rücklagen hätte bilden müssen, um dem Kind nun die Kaution für die erste Wohnung sowie Erstausstattung/Einrichtung zu zahlen (Auszug ist notwendig. Kind kann auch nicht alternativ beim Vater leben, da dieser keinen Kontakt wünscht. ). Der Vater müsse sich nicht beteiligen.

1. Wieviel Prozent Rücklage pro Jahr muss gebildet werden, wenn der höchste Unterhaltssatz gezahlt wird?
2. Wofür wird so eine Rücklage üblicherweise verbraucht?
3. Die Mutter hat Rücklagen gebildet. Davon sind mit Volljährigkeit des Kindes noch welche vorhanden. Allerdings keine Reichtümer.
Ist der Vater tatsächlich aus der Beteiligung für die erste Mietwohnung des Kindes entlassen? Wofür dann dieser Gerichtsbeschluss?

Danke im Voraus für hilfreichen Imput!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124657 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von lachendesauge):
Der Vater ist per Gerichtsbeschluss dazu verpflichtet, dem Kind immer Unterhalt nach der höchsten Einkommensstufe zu zahlen.

Es scheint nicht um DE zu gehen? Denn da wäre es wohl unwahrscheinlich so was in einem Gerichtsbeschluss zu finden.



Zitat (von lachendesauge):
1. Wieviel Prozent Rücklage pro Jahr muss gebildet werden, wenn der höchste Unterhaltssatz gezahlt wird?

Da gibt es meines Wissens nach keine Zahl.



Zitat (von lachendesauge):
2. Wofür wird so eine Rücklage üblicherweise verbraucht?

Für voraussehbare Mehrausgaben und - denknotwendigerweise - unvoraussehbare Mehrausgaben.



Zitat (von lachendesauge):
Ist der Vater tatsächlich aus der Beteiligung für die erste Mietwohnung des Kindes entlassen? Wofür dann dieser Gerichtsbeschluss?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Hier könnte der Sinn darin liegen Unterhalt nach der höchsten Einkommensstufe zu zahlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(759 Beiträge, 131x hilfreich)

Zitat (von lachendesauge):
Nun heißt es, dass die Mutter aufgrund der höchsten Unterhaltsstufe/-zahlung in den vergangenen Jahren ausreichend Rücklagen hätte bilden müssen, um dem Kind nun die Kaution für die erste Wohnung sowie Erstausstattung/Einrichtung zu zahlen


Deine Schilderung ist unklar. "Nun heißt es"... wo heißt es was?

Steht wirklich im Gerichtsurteil das die Mutter dem Kind die Kaution und Erstausstattung/Einrichtung (und in welcher höhe?) zu zahlen hat?

Normalerweise wird der Unterhalt (Miete fürs Kinderzimmer, Essen, Kleidung, Urlaub...) verbraucht und nichts angespart.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2984 Beiträge, 967x hilfreich)

Zitat (von lachendesauge):
Mutter aufgrund der höchsten Unterhaltsstufe/-zahlung in den vergangenen Jahren ausreichend Rücklagen hätte bilden müssen, um dem Kind nun die Kaution für die erste Wohnung sowie Erstausstattung/Einrichtung zu zahlen
Das klingt für den Otto-Normalverbraucher zumindest erst mal absolut nachvollziehbar. Ob das bei den gehobenen Lebensverhältnissen hier auch so gesehen werden kann, kommt drauf an, was man als notwendige "Erstausstattung/Einrichtung" empfindet.

Zitat (von lachendesauge):
Wieviel Prozent Rücklage pro Jahr muss gebildet werden, wenn der höchste Unterhaltssatz gezahlt wird?
Dafür gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. So viel, dass alle planbaren Ausgaben gedeckt sind.

Zitat (von Sunrabbit):
Normalerweise wird der Unterhalt (Miete fürs Kinderzimmer, Essen, Kleidung, Urlaub...) verbraucht und nichts angespart.
Das ist in Anbetracht der Rechtsprechung zum Sonderbedarf zu verneinen. Immer wieder entscheiden Gerichte, dass kein Sonderbedarf vorliegt, weil dies oder das hätte angespart werden müssen. Außerdem entspricht es der Lebensrealität. Möbel und Inventar müssen regelmäßig ersetzt und einmalige vorhersehbare Kosten des Lebens finanziert werden. Dafür ist der Unterhalt ebenso gedacht wie für den laufenden Verbrauch. Dies gilt erst Recht bei Zahlungen in der höchsten Tabellenstufe.

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#4
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(759 Beiträge, 131x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das ist in Anbetracht der Rechtsprechung zum Sonderbedarf zu verneinen. Immer wieder entscheiden Gerichte, dass kein Sonderbedarf vorliegt, weil dies oder das hätte angespart werden müssen. Außerdem entspricht es der Lebensrealität. Möbel und Inventar müssen regelmäßig ersetzt und einmalige vorhersehbare Kosten des Lebens finanziert werden. Dafür ist der Unterhalt ebenso gedacht wie für den laufenden Verbrauch. Dies gilt erst Recht bei Zahlungen in der höchsten Tabellenstufe.


Da geb ich dir ja grundsätzlich recht. Aber es ist auch ein großer Unterschied ob ich in einem "Kinderzimmer" mal ein Bett ersetze oder eine neue Wohnung einrichte. Es steht auch nichts in der Schilderung, das die Mutter das Kind rauswirft... vielleicht wird das Zimmer weiter bereit gestellt. Dann wäre die nächste Frage ob die Mutter verpflichtet ist, ihre Rücklagen für Mobiliar in ihrer Wohnung dem Kind auszuhändigen. Klar kann das Kind seine Möbel mitnehmen... aber aufgrund der Fragestellung gehe ich mal davon aus, dass das nicht gemeint ist.

Ich glaube nicht, das es einfach "Sonderbedarf" ist wenn das Kind dann eine Mitkaution von 2000 Euro fordert und zusätzlich noch das komplette Möbeliar für eine neue Wohnung (inkl. Küche) wo du ganz schnell bei 10.000 Euro landest. Aber natürlich hat lachendesauge nichts über die Höhe der Summe gesagt, die das Kind nun für die erste Wohnung von den Eltern erwartet. Die Fragestellung läßt die Vermutung zu, dass das Kind hier einen hohen Betrag (angespart aus dem Unterhalt der an die Mutter gezahlt wurde) erwartet.

Die Frage ist auch, ob die Eltern überhautpt die eigene Wohnung des Kindes finanzieren müssen, wenn weiter ein Zimmer bei der Mutter zur Verfügung steht und es keinen dringlichen Grund für eine eigene Wohnung gibt.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39583 Beiträge, 14169x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass das Ganze in Deutschland handelt, die Ausdrucksweise des Fragestellers nur etwas schief ist. Dann könnte/müsste mit Volljährigkeit des Kindes ohnehin neu gerechnet werden, einfach, weil ab da das Kindergeld voll angerechnet wird und die Mutter ab da dann unterhaltstechnisch mit im Boot sitzt.

Da das Kind mit Gründung eines eigenen Hausstandes nicht mehr privilegiert ist, ist der Unterhaltsanspruch nach oben eigentlich gedeckelt, wenn der Vater den bisherigen Betrag weiter zahlt, hat das Kind ja schon deutlich mehr als im System vorgesehen, selbst wenn die Mutter keinen Beitrag leistet.

Bleibt die Frage, ob hier ein Mehrbedarf/Sonderbedarf vorliegt, welcher beide Elternteile anteilig zu einer Zusatzfinanzierung verpflichtet. Mehrbedarf liegt nicht vor, bleibt der Sonderbedarf. Grundsätzlich ist das zwar bei einmaligen Belastungen zur Finanzierung möglich. Aber, die Rechtsprechung geht ja grundsätzlich davon aus, dass der überwiegende Teil von Zusatzbelastungen in die allgemeine Unterhaltsleistung integriert ist. Die Klassiker sind insoweit etwa Klassenfahrten oder Konfirmationsfeiern. Der Auszug von zu Hause ist ja nun auch normalerweise eine Entwicklung, die nicht vom Himmel fällt. Man kann ansparen, das Kind kann einen Nebenjob annehmen und ein bescheidener Anfang etwa mit den Möbeln aus dem Zimmer von zu Hause ist ja auch zumutbar.

Ich neige dazu, hier nicht von einem Sonderfall auszugehen.

wirdwerden

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#6
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Da das Kind mit Gründung eines eigenen Hausstandes nicht mehr privilegiert ist, ist der Unterhaltsanspruch nach oben eigentlich gedeckelt,

Ja. Aktuell 930 €. (ab Okt 2024: 992 €)
Die Frage ist noch, ob aus dem "Gerichtsbeschluss" ein Titel entstanden ist.

-- Editiert von User am 12. September 2024 09:44

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2984 Beiträge, 967x hilfreich)

Zitat (von lyra82):
(ab Okt 2024: 992 €)
Woher kommt dieser Wert?

Zitat (von lyra82):
Die Frage ist noch, ob aus dem "Gerichtsbeschluss" ein Titel entstanden ist.
Ein Gerichtsbeschluss zum Unterhalt ist immer ein Titel.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39583 Beiträge, 14169x hilfreich)

lyra, das haben Gerichtsbeschlüsse so an sich, dass da in Unterhaltsregelungen ein Titel draus entsteht. Aber solange ein unbefristeter Titel in der Welt ist, ist eben auch mehr zu zahlen. Nur, das war doch hier nicht die Frage. War von mir nur als Argumentationshilfe gedacht. Für mich ist eben die Einrichtung einer Wohnung kein Sonderbedarf. Unklar ist ja auch, auf welchem Level das alles geschehen soll. Der Vater könnte ja auch wie folgt argumentieren: wenn ich das jetzt auch noch zahlen soll, dann lass ich den Titel insgesamt überprüfen; Und auch überprüfen, ob die Mutter auch zahlen muss.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Woher kommt dieser Wert?

Das ist der Wert aus dem Bafög, sorry.
Ab Januar wird dann vermutlich ein ähnlicher Wert in die DT übernommen.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39583 Beiträge, 14169x hilfreich)

Aber nochmals ganz klar: solange der jetzige Titel in der Welt ist, ist der zu bedienen, und zwar unabhängig von der materiell-rechtlichen Lage.

wirdwerden

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#11
 Von 
lachendesauge
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)

@alle

Vielen Dank für eure Gedanken und Antworten. Das war hilfreich für mich.

Insgesamt bleibt die nicht unerhebliche Frage nach der prozentualen/Höhe Rücklagenbildung, welche die Mutter durchzuführen hatte, solange sie Unterhalt für das Kind erhielt. Ansonsten schwebt das "Damoklesschwert der Rücklagenbildung" bei Anschaffungen, Mietkaution, Führerschein etc. ja ewig über ihr und der Gerichtsbeschluss wäre obsolet.

Im übrigen ist der Auszug des volljährigen Kindes unumgänglich, unstrittig und notwendig. Das Kind fordert nichts, außer den gerichtlich festgesetzten Unterhalt nach der höchsten Einkommensstufe (Volljährigkeit).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34364 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von lachendesauge):
Insgesamt bleibt die nicht unerhebliche Frage nach der prozentualen/Höhe Rücklagenbildung, welche die Mutter durchzuführen hatte
Dafür gibt es keine Prozentzahl.

Kann man aber schon Jahre vorher planen, dass ein Kind ab Volljährigkeit prompt eine eigene Wohnung samt Erstausstattung *benötigt* ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
lachendesauge
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Kann man aber schon Jahre vorher planen, dass ein Kind ab Volljährigkeit prompt eine eigene Wohnung samt Erstausstattung *benötigt* ?


Im schlimmsten Fall muss man ja immer und grundsätzlich mit ALLEM rechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34364 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von lachendesauge):
Im schlimmsten Fall muss man ja immer und grundsätzlich mit ALLEM rechnen.
Hier geht es doch um planbare Ausgaben /Rücklagen, zB für die erste eigene Wohnung.

Es geht nicht darum, dass man mit ALLEM rechnen muss.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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