Hallo Rechtsexperten,
folgende Situation,
ich bin untehaltspflichtig gegenüber meiner Tochter (5). Der Unterhalt wird durch die Beistandschaft vom Jugendamt eingezogen. Ich bin als Promotionsstudent zu 50% angestellet, arbeite aber über 100%. Das Jugendamt fordert von mir den kompletten Unterhalt, ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts von 900 Euro, da ich ja leistungsfähig wäre, und mir neben der Teilzeitanstellung einen anderen Job suchen könnte. Das Jugendamt hat mir eine Frist von 10 Tagen gegeben, um den Unterhaltsanspruch anzuerkennen, ansonsten werden sie die Unterhaltsklärung bei Gericht beantragen.
Meine Fragen dazu:
- Gibt es Fälle in denen Promotionsstudenten als nicht voll leistungsfähig anerkannt wurden (ich promoviere in Biologie, da ist Promotion der übliche Abschluss und es ist auch üblich, dass man für Vollzeitarbeit nur Halbzeit bezahlt wird)
- Wenn ich die Frist verstreichen lasse und das Jugendamt die gerichtliche Klärung beantragt, fallen dann Gerichtskosten für mich an?
- Wenn ich diese Ansprüche anerkenne, kann ich sie hinterher noch anfechten?
Vielen Dank im Vorraus für die Hilfe.
Marc
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Kindesunterhalt Selbstbehalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Hallo sheik-yerbouti ,
quote:
ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts von 900 Euro, da ich ja leistungsfähig wäre,
Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern
beträgt seit 1.1.2013 1000€ ( vorher 950€ ).
Dein Einkommen muss evtl. noch bereinigt werden.
lg
edy
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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
Ok das ist natürlich gut. Problem ist nur, dass das Jugendamt diesen Selbstbehalt nicht anerkennt, wg Teilzeitanstellung...
Mein Einkommen beträgt etwa 1100 Euro und das Jugendamt fordert 272 Euro.
Ich würde das am liebsten gerichtlich klären lassen, daher ist die wichtigste Frage, ob da Erfolgsaussichten bestehen und ob mich das Verfahren etwas kosten würde.
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-- Editiert sheik-yerbouti am 05.06.2013 13:20
-- Editiert sheik-yerbouti am 05.06.2013 13:22
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Hallo,
Ich befinde mich selbst mitten im Streit um Unterhalt und habe von meinem Rechtsanwalt folgende Auskunft erhalten: Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine erhöhte Erwerbsobliegenheit, d.h. es muss jede (auch "unzumutbare" Tätigkeit angenommen werden, um den Mindestunterhalt nach DT zu sichern. Du solltest aber dennoch die Sache gerichtlich klären lassen. Du müsstest für das Verfahren Prozesskostenhilfe bekommen. In der Regel stimmen aber Jugendämter und Familienrichter in Bezug auf Kindesunterhalt überein, weshalb deine Chancen eher gering sind, weniger als den Mindestkindesunterhalt zahlen zu müssen.
Viel Erfolg!
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