Kindesunterhalt Titel / Beteiligung Ehefrau?..

19. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.08.2023 09:25:05
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindesunterhalt Titel / Beteiligung Ehefrau?..

Guten Tag,

ich zahle Kindesunterhalt für meinen Sohn aus einer früheren Beziehung im Rahmen eines Titels über das Jugendamt. Seit ca. 2 Jahren bin ich glücklich verheiratet, meine Frau und ich haben ein gemeinsames Kind.

Das Jugendamt prüft in regelmäßigen Abständen meine aktuelle Verdienstsituation. Die letzte Prüfung erfolgte noch vor meiner Heirat. Vor kurzem habe ich gelesen, dass wenn man verheiratet ist, bei der Prüfung auch die Einkünfte der Ehefrau mit abgefragt werden. Ist das tatsächlich so und wenn ja, zu welchem Zweck?

Ist der Verdienst meiner Ehefrau ebenfalls für die Höhe des Unterhalts entscheidend?

Angenommen, ich werde nicht mehr in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen (Berufsunfähigkeit, Tod etc.). Muss dann ggf. meine Ehefrau die Unterhaltszahlungen aus ihren Einkünften weiterzahlen?

Da ich nun zwei Kinder habe, hat das Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts?

Beste Grüsse,

Frank

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


Zitat:
Ist der Verdienst meiner Ehefrau ebenfalls für die Höhe des Unterhalts entscheidend?

Nur wenn bisher weniger als der Mindestunterhalt gezahlt wurde.

Zitat:
Angenommen, ich werde nicht mehr in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen (Berufsunfähigkeit, Tod etc.). Muss dann ggf. meine Ehefrau die Unterhaltszahlungen aus ihren Einkünften weiterzahlen?

Nein.
Was passieren kann:
Sollte dein Einkommen nicht für die Zahlung des Mindesunterhalts ausreichen, deine Frau aber gleichzeitig ein höheres Einkommen haben, dann wird davon ausgangen, dass der gemeinsame Haushalt überwiegend von deiner (gutverdienenden) Frau finanziert wird, so dass du von deinem (geringen) Einkommen trotzdem den Mindestunterhalt zahlen kannst.

Zitat:
Da ich nun zwei Kinder habe, hat das Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts?

Wenn bisher mehr als der Mindestunterhalt gezahlt wurde, dann sinkt im Regelfall der Unterhaltsbetrag.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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