Eine Frage, welche mich derzeit beschäftigt:
Kann bei vorliegendem Titel über Kindesunterhalt ohne Abänderungsklage des Verpflichteten vom Berechtigten (in dem Fall also vom Sorgeberechtigten) wirksam auf die Geltendmachung von Unterhalt verzichtet werden (durch Freistellungsvereinbarung, außergerichtlichem Verzicht, o.ä.), wenn auf Seiten des Verpflichteten vorübergehend aufgrund von Arbeitslosigkeit keine Leistungsfähigkeit gegeben ist.
Ansonsten müsste ja zweimal tituliert werden (jetzt und dann wieder bei Eintritt ins Arbeitsleben).
Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.
Kindesunterhalt
8. März 2006
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Frage vom 8. März 2006 | 13:55
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindesunterhalt
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