Hallo Zusammen,
hoffentlich kann ich hier wieder so viele zahlreiche nachreichten erhalten wie schon mal.
zur Sachlage:
zahle fleißig nach DüDo Tabelle den Kindesunterhalt. (2024 Anstieg der DüDo tabelle war schon unverschämt.... hoffen wir mal dass 2025 was berücksichtigt wird denn ich habe keine 15% Gehaltserhöhung bekommen)
aber nun zum Sachverhalt:
- seit ca. 10 Jahren getrennt und immer gemäß Düdo gezahlt.
- nun wird die Große Tochter 18 Jahre und da habe ich gelesen dass nun beide Elternteile bei der Unterhaltsberechnung herangezogen werden.
- heißt also beide Gehälter werden zusammengelegt und wird eine andere Einstufung berechnet und somit der Unterhalt anteilig verteilt. nur gibt es da den Passus "Wohnvorteil"
- ich als Unterhaltszahlender wohne zur Miete aber die Mutter der Kinder hat ihr eigenes Haus (Abbezahlt).
- Kann dies als Wohnvorteil betitelt werden und wie wird dieser Wohnvorteil berechnet?
Danke Im voraus für Eure Antworten
Markus
Kindesunterhalt ab 18 Jahre - Berechnung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Ich fang mal an, ganz sicher melden sich noch andere Erfahrene.
Wenn ein Titel existiert, der über die Volljährigkeit hinaus geht, ist dafür Sorge zu tragen, dass dieser aus der Welt kommt. Das kann auch durch Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung geschehen, muss also nicht unbedingt durch Gerichtsurteil geschehen.
Wenn das Kind noch zur Schule geht, davon gehe ich jetzt mal aus, dann sind beide Gehälter, also die von Vater und Mutter, zu bereinigen und dann zu addieren. Dann wird der Anspruch des Kindes ermittelt und gequotelt. Wobei zu berücksichtigen ist, dass das Kindergeld voll in die Berechnung eingeht. Und, durch die neue Berechnung sollte keine Mehrbelastung für Dich entstehen. Sofern ein Titel besteht, kann der Anspruch des Kindes nach oben auf diesen Betrag gedeckelt sein.
So, das ist mein Einstieg.
wirdwerden
ZitatKann dies als Wohnvorteil betitelt werden und wie wird dieser Wohnvorteil berechnet? :
Ja, und hmm ... schwierig.
Es wird bei volljährigen Kindern evtl. nur der "angemessene" Wohnwert berücksichtigt und nicht der objektive. Aber das ist strittig.
Angemessen heißt, was man zahlen würde, wenn man in einer kleineren Wohnung wohnen würde und nicht in einem großen Haus.
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Ja, genau das ist ein Wohnvorteil.Zitatdie Mutter der Kinder hat ihr eigenes Haus (Abbezahlt). :
- Kann dies als Wohnvorteil betitelt werden
Man multipliziert die Wohnfläche mit einer theoretisch objektiv erzielbaren Kaltmiete.Zitatwie wird dieser Wohnvorteil berechnet? :
Interessante Einschätzung. Gab es dazu mal eine Entscheidung oder Literaturmeinung, die man nachschlagen kann?ZitatEs wird bei volljährigen Kindern evtl. nur der "angemessene" Wohnwert berücksichtigt und nicht der objektive. :
smogman, ich denke, bei @lyra geht da einiges durcheinander. Sie geht wohl von einem (fiktiven) Mietzins aus, den das Kind an wen auch immer zu zahlen hat. Darum geht es doch gar nicht, Es geht hier ausschließlich darum, wie der Verdienst der Elternteile aufgrund der individuellen Bereinigungsfaktoren, die diesen Eltern persönlich zuzuschreiben sind, zu bereinigen sind. Welche Faktoren dann dem Kind zuzuschreiben sind, ob eine teure Miete dann ein Mehrbedarf ist, das ist doch eine ganz andere Frage.
wirdwerden
ZitatInteressante Einschätzung. Gab es dazu mal eine Entscheidung oder Literaturmeinung, die man nachschlagen kann? :
Vielleicht das hier?
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kindesunterhalt-27-der-wohnvorteil-bzw-wohnwert_idesk_PI17574_HI13005482.html
Zitat:Bisher nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob die objektive Marktmiete auch beim Unterhalt des volljährigen Kindes anzusetzen ist. Wegen der schwächeren unterhaltsrechtlichen Stellung des volljährigen Kindes gegenüber dem minderjährigen Kind wird in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Elternunterhalt teilweise gefordert, nicht den objektiven Wohnwert, sondern nur den angemessenen Wohnwert zu berücksichtigen.
Das denke ich nicht.Zitatsmogman, ich denke, bei @lyra geht da einiges durcheinander. :
Es fällt mir leider regelmäßig schwer deinen Gedanken zu folgen. Nichts dergleichen wurde geschrieben. Es ging um den Wohnvorteil und die Leistungsfähigkeit der Mutter.ZitatSie geht wohl von einem (fiktiven) Mietzins aus, den das Kind an wen auch immer zu zahlen hat. :
Vielen Dank! Ich wäre tatsächlich überhaupt nicht auf die Idee gekommen, diese Unterscheidung zu treffen und mir fiele auch keine wirklich gute Begründung dafür ein. Aber interessant, dass es diese Meinung gibt.ZitatVielleicht das hier? :
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kindesunterhalt-27-der-wohnvorteil-bzw-wohnwert_idesk_PI17574_HI13005482.html
Eben lyra, es geht in dem von Dir zitierten Statement nicht um die Bereinigungsfaktoren beim dem Einkommen der Eltern, sondern darum, welche Faktoren völlig unabhängig davon den Anspruch des Kindes verringern/erhöhen kann.
wirdwerden
Zitatwie wird dieser Wohnvorteil berechnet? :
ZitatMan multipliziert die Wohnfläche mit einer theoretisch objektiv erzielbaren Kaltmiete. :
Ne smogman. Was du schreibst, ergibt den Wohnwert.
Wohnvorteil = Wohnwert abzüglich berücksichtigungsfähiger Finanzierungslasten (Zins und Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten und verbrauchsunabhängige Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 2 BetrKV nicht belastet werden kann (siehe Leitlinien OLG Frankfurt)
ZitatEs fällt mir leider regelmäßig schwer deinen Gedanken zu folgen. :




Vielen Dank für alle die Kommentare. Werde mir das die nächsten Tage mal genauer anschauen. Wusste doch dass ich hier Hilfe bekomme
Zitatich denke, bei @lyra geht da einiges durcheinander. :
Nein, das greift Hand in Hand.
Der Wohnvorteil wird als Einkommen gewertet und geht damit in die Berechnung mit ein.
ZitatInteressante Einschätzung. Gab es dazu mal eine Entscheidung oder Literaturmeinung, die man nachschlagen kann? :
Steht in den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle (Punkt 5.)
-- Editiert von User am 25. Juni 2024 11:43
ZitatWerde mir das die nächsten Tage mal genauer anschauen. Wusste doch dass ich hier Hilfe bekomme :
Ich kann dir die verlinkten Leitlinien nur ans Herz legen, das hier z.B. war mir auch völlig unbekannt. -> "Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,42 EUR pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Ab dem 31. Entfernungskilometer kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale für die Mehrkilometer auf 0,28 EUR in Betracht."
ZitatEs wird bei volljährigen Kindern evtl. nur der "angemessene" Wohnwert berücksichtigt und nicht der objektive. Aber das ist strittig. :
Sollte das tatsächlich zukünftig Rechtsprechung werden, dann wird man sicherlich zwischen privilegierten und nicht privilegierten Volljährigen unterscheiden.
Und das es überhaupt schon angewendet wird, steht nicht explizit in den Leitlinien 2024 des OLG Düsseldorf.
ZitatIch kann dir die verlinkten Leitlinien nur ans Herz legen, das hier z.B. war mir auch völlig unbekannt. :
Das stand auch schon 2022 in den Leitlinien Düsseldorf.
Wo steht eigentlich, dass das OLG Düsseldorf für diesen Fall zuständig ist?

-- Editiert von User am 25. Juni 2024 12:20
-- Editiert von User am 25. Juni 2024 12:21
Asche über mein Haupt. Letztlich bleibt es zumindest in diesem Fall vermutlich irrelevant.ZitatNe smogman. Was du schreibst, ergibt den Wohnwert. :
Wenn der Fragesteller schon von abgezahlter Immobilie schreibt, dann brauch ich mit ihm nicht über Zins und Tilgung reden. Ebenso wenig muss man sich mit etwaigen Instandhaltungskosten oder nicht umlegbaren Nebenkosten beschäftigen. Diese werden in der Praxis regelmäßig überhaupt nicht geltend gemacht oder existieren schlicht gar nicht. Zudem ist die Darlegung auch Aufgabe desjenigen, der seine Leistungsfähigkeit bestreiten will. Als zweiter unterhaltspflichtiger Elternteil würde ich mich ganz sicher nicht um die Einkommensbereinigung des anderen Elternteils kümmern.
Ich kann es dort nicht lesen, tut mir leid. Viel mehr sind dort die einzigen Unterscheidungen genannt, die auch mir geläufig sind, nämlich der Zeitpunkt der Trennung oder die eventuelle Unveräußerbarkeit. Nicht aber das Alter des Kindes. Oder bin ich blind?ZitatSteht in den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle (Punkt 5.) :
ZitatIch kann es dort nicht lesen, tut mir leid. ... Oder bin ich blind? :
ZitatUnd das es überhaupt schon angewendet wird, steht nicht explizit in den Leitlinien 2024 des OLG Düsseldorf. :
Auf welchen Spaten der wohl kloppt?
ZitatWenn der Fragesteller schon von abgezahlter Immobilie schreibt, dann brauch ich mit ihm nicht über Zins und Tilgung reden. Ebenso wenig muss man sich mit etwaigen Instandhaltungskosten oder nicht umlegbaren Nebenkosten beschäftigen. :
Nein, aber ohne diese Erläuterungen hätte mein Beitrag kaum Sinn gemacht. Die Formulierung hab ich ohne Rücksprache mit dem OLG Frankfurt aus deren Leitlinien abgekupfert.
ZitatWo steht eigentlich, dass das OLG Düsseldorf für diesen Fall zuständig ist? :
Nirgends, hat auch niemand behauptet, ist auch recht irrelevant, da es Leitlinien zum Einkommen nach der Bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur sind.
ZitatAuf welchen Spaten der wohl kloppt? :
Ich nutze nur Edelstahl mit vernünftigem Stiel.

ZitatNicht aber das Alter des Kindes. Oder bin ich blind? :
Nein bist Du nicht, das Alter des Kindes spielt bei der Unterscheidung von objektivem oder subjektivem Wohnwert keine Rolle, ich hatte das "volljährige" in lyras Beitrag überlesen.
ZitatUnd das es überhaupt schon angewendet wird, steht nicht explizit in den Leitlinien 2024 des OLG Düsseldorf. :
Das wird auch nie irgendwo in den Leitlinien oder der Tabelle selbst stehen, denn beides hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
-- Editiert von User am 27. Juni 2024 12:39
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