Kindesunterhalt ab 18J.,wo beantage ich den?

8. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Sambina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt ab 18J.,wo beantage ich den?

Hallo,
meine Frage ist:Mein Sohn wird im August 18Jahre.Da er aber weiter zu Schule geht,steht ihm ja noch Unterhalt vom Vater zu.Wo muss er den Unterhalt beantragen? Ist das JA noch weiterhin für ihn zuständig?
Über jede Antwort würde ich mich freuen!!!

Gruss Sambina

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Das Jugendamt ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig.

Dein Sohn ist dann volljährig und muss sich selbst um seine Unterhaltsansprüche kümmern. Ein Amt (mit schönen deutschen Antrags-Formularen) gibt es dafür nicht, man kann also nichts "beantragen". Sollte keine Einigung zwischen deinem Sohn, dem Vater und dir zustande kommen, dann bleibt nur der Weg über Anwalt/Gericht.

Falls du dich wunderst, warum ich geschrieben habe, dass eine Einigung zwischen euch "Dreien" erfolgen sollte:
Ab dem 18. Lebensjahr bist auch du (als Mutter) zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet (nicht mehr nur der Vater). In den meisten Fällen vermindert sich dadurch der Zahlbetrag des Vaters.
Du mußt allerdings deinen Barunterhalt nicht unbedingt an den Sohn auszahlen, wenn er weiterhin bei dir wohnt und du ihm den Unterhalt in Form von Lebensmitteln etc. leistest.

Zur genauen Berechnung solltest du genauere Auskünfte über die Einkünfte von dir, dem Vater und dem Kind (Berufsausbildung, Nebenjob) machen. Welche Schule besucht er denn außerdem? Ist der Vater wieder verheiratet, hat er noch andere Kinder?

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#2
 Von 
Sambina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vater ist nicht verheiratet,er lebt mit seiner Freundin zusammen.Ein weiteres Kind hat er auch nicht.
Nun dann wird meinen Sohn nichts übrig bleiben,wie zum Anwalt zu gehen,denn mit seinen Vater hat er kein Kontakt (die Freundin möchte es nicht).
Er besucht ab nächsten Schuljahr die OSZ für Bautechnik.

Gruss Sambina

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Also nach meinem Kenntnisstand kann eine Nebenbeschäftigung während einer VOLLZEIT-Berufs-/Schulausbildung nicht gefordert werden.

Er kann ja nach meiner Meinung auch noch gerne Unterhalt beziehen, wenn er sich in einer sinnvollen Ausbilung befindet. Wenn die Eltern nicht getrennt wären, würde der Vater ja auch dafür aufkommen.

Trotzdem möchte ich nochmal daran appellieren, im ersten Schritt ein gütliche Einigung anzustreben. Das heißt, fordert erstmal persönlich Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des Vaters zur Unterhaltsberechnung an (das geht auch per Brief). Hier im Forum kann man euch dann (zumindest annähernd) Auskünfte über die Unterhaltsverteilung geben. Ich denke, die Zahlungsmoral ist besser, wenn dem Vater nicht immer gleich die Pistole auf die Brust gesetzt wird.
Sollte der Vater dann wirklich keine Bereitschaft zur Mitwirkung zeigen, dann kann man immer noch einen Anwalt einschalten. Versuchen sollte man es aber...

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