Kindesunterhalt - arbeitsbedingte Aufwendung -

26. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
AchimJ.68
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt - arbeitsbedingte Aufwendung -

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Hallo, ich versuche mein Anliegen mal kurz und knapp zu schildern.

Meine Partnerin und ich sind frisch getrennt (waren nicht verheiratet).
Ich habe ein Schreiben vom Jugendamt (Unterstützung für die Kindsmutter) bezüglich der Berechnung des Kindesunterhaltes (3 jähriger Sohn) erhalten und schnellstmöglich ausgefüllt und zurückgeschickt.

Gefordert war, wie üblich, der Mindestunterhalt und zur genauen Berechnung sollte ich Stellung nehmen, wegen meiner finanziellen Situation.
Ich arbeite nicht im selben Ort, in dem ich wohne, sondern muss eine Strecke von 70km (einfach) jeden Tag fahren.
Ich habe alle meine arbeitbedingten Aufwendungen aufgeführt und genau ausgerechnet, wobei ich bei einer arbeitbedingten Aufwendung von rund 500€ im Monat bin, plus Beiträge für Gewerkschaften und Versicherungen.


meine Fragen:
1. Kann die Kindsmutter (Jugendamt) verlangen, dass ich in die Nähe meines Arbeitortes ziehe?

2. Wie würde es sich auf die Berechnung des Unterhaltes auswirtken, wenn ich meinen Hauptwohnsitz an meinem jetzigen Wohnort lasse und in der Nähe meines Arbeitsortes mir einen Zweitwohnsitz zulege?

3. Kann die Kindsmutter darauf bestehen, dass ich die bestehende Fahrgemeinschaft weiter nutze, da sie weiss, dass ich diese immer meistens genutzt habe?

Eckdaten:

Kind: 3 jähriger Sohn
Einkommen Netto: 2100€
Strecke zur Arbeit: 70km einfach
zuständiges OLG: Naumburg

wäre über jede Antwort sehr sehr dankbar



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>1. Kann die Kindsmutter (Jugendamt) verlangen, dass ich in die Nähe meines Arbeitortes ziehe? <hr size=1 noshade>

Nein.
Aber bei 140km Weg pro Tag werden nicht die vollen 30ct pro km anerkannt werden (siehe 10.2.2 der Naumburger Leitlinien).

quote:<hr size=1 noshade>2. Wie würde es sich auf die Berechnung des Unterhaltes auswirtken, wenn ich meinen Hauptwohnsitz an meinem jetzigen Wohnort lasse und in der Nähe meines Arbeitsortes mir einen Zweitwohnsitz zulege? <hr size=1 noshade>

Wenn sich dadurch der Arbeitsweg verkürzt, sinken die berufsbedingten Aufwendungen. Das kann den zu zahlenden Unterhalt erhöhen.

quote:<hr size=1 noshade>3. Kann die Kindsmutter darauf bestehen, dass ich die bestehende Fahrgemeinschaft weiter nutze, da sie weiss, dass ich diese immer meistens genutzt habe? <hr size=1 noshade>

Tendenziell eher nicht. Eine Fahrgemeinschaft ist ja kein planmäßiges Verkehrsmittel, also nichts worauf man sich verlassen könnte bzw. worauf man einen Rechtsanspruch hätte.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#2
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

Du verlangst das die Frau dein Kind erzieht.

Und bei dir muss das Jugendamt das Geld eintreiben ? Wäre es nicht angemessen freiwillig zu zahlen.

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"30 Jahre ohne Fernsehen überlebt - jetzt zahle ich doch"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Achim,

das OLG Naumburg sieht 30 Cent für die ersten 60 KM vor und 20 Cent ab dem 61.KM vor. bei Deiner Entfernung zum AB könntest Du im Monat 733€ für Fahrtkosten geltend machen.

Dann bist Du bei einem bereinigten netto-EK von ca. 1.400€. Damit wärst Du in der Lage den Mindestunterhalt zu leisten.

Wenn das gegeben ist, kann keiner etwas fordern, von wegen zum Wohnort ziehen. Auch die Fahrgemeinschaft musst Du nicht nutzen, kannst Du aber. Die KM-Pauschale könntest Du sogar dann geltend machen, wenn Du mit dem Rad fährst.

LG nero

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)



quote:<hr size=1 noshade>as OLG Naumburg sieht 30 Cent für die ersten 60 KM vor und 20 Cent ab dem 61.KM vor. bei Deiner Entfernung zum AB könntest Du im Monat 733€ für Fahrtkosten geltend machen. <hr size=1 noshade>

So detailliert ist das aber nicht geregelt.
Es wird nur davon gesprochen, dass ab 30km einfacher Weg nach unten von den 30ct/km abgewichen werden kann.

quote:<hr size=1 noshade>Die KM-Pauschale könntest Du sogar dann geltend machen, wenn Du mit dem Rad fährst. <hr size=1 noshade>

Gewagte Behauptung. Die Leitlinien sprechen von notwendig gefahrenen Kilometern und einer Analogie zum JVEG.
Wer mit ÖPNV fährt, bekommt auch nur die Kosten einer Monats-/Jahreskarte anerkannt, was ja i.d.R. weniger als 30ct/km sind. Es würde mich sehr wundern wenn ein Radfahrer unterhaltsrechtlich 30ct/km geltend machen könnte. (Unterhaltsrechtlich werden Autos gegenüber umweltfreundlichen Verkehrsmitteln bevorzugt, ob das sinnvoll ist, sei dahingestellt).

Im Ergebnis stimme isch aber zu:
Weniger als der Mindestunterhalt wird es sowieso nicht werden.

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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
wäre über jede Antwort sehr sehr dankbar

Wenn Du rechnerisch ein Drittel Deines Einkommens für Fahrtkosten verbräts (von der Fahrzeit mal ganz abgesehen), wäre es da nicht klüger freiwillig näher an den Arbeitsort zu ziehen? Auch, oder trotz der "Gefahr" dann etwas mehr Unterhalt für das Kind zahlen zu können?

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo drkabo,

quote:
So detailliert ist das aber nicht geregelt.


Du hast recht. Ich hatte versehentlich in den LL des OLG Oldenburg geschaut. Dort ist es so geregelt.

Die Sache mit dem ÖPNV kommt in der regel nur dann zur Sprache, wenn der Mindestunterhalt unterschritten wird. So meine Erfahrung.

LG nero

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#7
 Von 
AchimJ.68
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die vielen zahlreichen und vor allem hilfreichen Antworten.

Ich möchte nur nochmal kurz, bevor ich auf die Antworten eingehe, eins loswerden.
Mein Sohn bedeutet mir Alles!
Geld spielt bei mir keine Rolle, wenn er irgendetwas benötigt, dann kaufe ich es ihm.
Ich sehe es nur nicht ein, dass seine Mama immernoch, nach der Trennung, vom meinem Geld ihr Leben finanziert!

Ich werde wohl auch den Schritt machen und einen Neuanfang in einer komplett neuen Umgebung wagen. Somit bin ich zwar weiter von ihm entfernt, aber ich verbringe keine 2 Std mehr pro Tag auf der Straße. So wie es bis jetzt scheint hätte ich dann einen Arbeitsweg von ca. 10km. Deshalb habe ich die Frage mit dem Zweitwohnsitz gestellt.
Ich könnte mich, solange ich sie noch habe, bei meinen Eltern melden und die Wohnung am Arbeitsort als Zweitwohnsitz nehmen.
Wie würde sich dass dann verhalten, da würden dich bestimmt die Entfernungskilometer vom Zweitwohnsitz zur Arbeit angerechnet werden, oder etwa die vom Hauptwohnsitz (was ja unlogisch wäre)



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Achim!

quote:
Ich möchte nur nochmal kurz, bevor ich auf die Antworten eingehe, eins loswerden.
Mein Sohn bedeutet mir Alles!


Deine Fragen sind absolut legitim. Eine korrekte Einkommensbereinigung ist völlig ok. Auch wenn man dabei um eine EK-Stufe tiefer feilscht. Die andere Seite versuchte auch, nur andersherum.

Wenn Du näher zum Arbeitsort ziehst, werden natürlich die KM zwischen genutzter Wohnung und Arbeitsort genommen. Wenn es ein nötiger Zweitwohnsitz wäre, könntest Du auch die Mietkosten einkommensbereinigend anrechnen.

Wäre in Deinem Fall aber nicht möglich, da Dein jetziger Wohnsitz dann nicht mehr benötigt würde.

Bei der Sache mit dem Zweitwohnsitz bedenke bitte auch, Du müsstest 2 mal GEZ bezahlen und manche Städte erheben eine Zweitwohnsitzsteuer.

LG nero

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